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Steuerstrafrechtliche Risiken bei Kryptogewinnen

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 festgestellt, dass virtuellen Kryptowährungen (sog. „Currency Token“, „Payment Token“ oder „Coins“) und damit ausdrücklich Bitcoin, Ether und Monero bei privater Weiterveräußerung von Wallet zu Wallet als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 I S. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetzes) zu qualifizieren sind… Weiter »