Wir verteidigen und beraten Einzelpersonen und Unternehmen in wettbewerbsstrafrechtlichen und Verfahren.
Wir unterstützen Unternehmen flankierend mit strafrechtlichen Maßnahmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und erstatten Strafanzeige und Strafanträge.
Wettbewerbsverletzungen können nicht nur zivilrechtliche Ansprüche zur Folge haben. Das Wettbewerbsstrafrecht sanktioniert wettbewerbswidriges Verhalten mit strafrechtlichen Mitteln. Zu den Straftatbeständen im Wettbewerbsstrafrecht gehört die unlautere beziehungsweise strafbare Werbung (§ 16 UWG) oder der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG). Unternehmen sind existenziell darauf angewiesen, dass Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse nicht nach außen dringen. Um Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen, trat 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen finden sich in § 23 GeschGehG: Die Vorschrift sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Straftatbestand ist auch erfüllt, wenn Geschäftsgeheimnisse im Ausland genutzt werden sollen (zum Beispiel grenzübergreifende Wirtschaftsspionage). Journalistinnen und Journalisten sowie Whistleblowerinnen und Whistleblower sind vom Straftatbestand ausgenommen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und beraten bundesweit Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und MitarbeiterInnen bei sämtlichen wettbewerbsstrafrechtlichen Straftaten und Bußgeldverfahren. Unternehmen werden mit flankierenden strafrechtlichen Maßnahmen, wie die Erstattung von Strafanträgen und Strafanzeigen, bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.