Wir verteidigen Einzelpersonen und Unternehmen gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Die Steuerhinterziehung ist eines der am häufigsten verfolgten steuerstrafrechtlichen Delikte.

Durch nicht entrichtete Steuern entgehen dem Staat jährlich Milliarden, weshalb die Ermittlungsbehörden Steuerhinterziehungen immer konsequenter verfolgen. Der Staat rüstet sich im Kampf gegen die Steuerhinterziehung, indem Steuer-CDs gekauft werden und personelle und technische Ressourcen der Ermittlungsbehörden immer mehr ausgebaut werden.

Die Sanktionen der Steuerhinterziehung reichen von empfindlich hohen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 EUR droht eine Freiheitsstrafe, die gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei einem Hinterziehungsbetrag von über einer Million Euro ist die Freiheitsstrafe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Regelfall nicht mehr bewährungsfähig.

Steuerstrafverfahren haben mitunter existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen. Wir sind uns dieser Folgen bewusst und garantieren eine effektive Verteidigung.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 1 AO drei verschiedene Tatvarianten vor. 

Aktives Tun

Eine Steuerhinterziehung kann zunächst derjenige verwirklichen, der gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen (aktiv) unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Die betreffenden Tatsachen sind steuerlich erheblich, wenn sie eine steuerrechtliche Subsumtion beeinflussen. Darunter fallen also alle Tatsachen, die Teil des Besteuerungsverfahrens sind. Dabei kann besonders die Erfüllung bestimmter formeller Nachweispflichten für eine steuerliche Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts maßgeblich sein. Beispielsweise sind für einen Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 und S. 3 EStG ordnungsgemäße Bewirtungsbelege vorzulegen. Die Strafrechtsprechung geht bei Nichterfüllung dieser Nachweispflichten von einer strafrechtlich beachtlichen Steuerverkürzung aus.  Über die steuerlich erheblichen Tatsachen macht der Täter unrichtige Angaben, wenn objektiv eine Diskrepanz mit der Wirklichkeit besteht (qualitativer Mangel). Unvollständig sind die Angaben dagegen, wenn bei im Übrigen wahrheitsgemäßen Angaben konkludent der Anschein erweckt wird, dass diese auch vollständig sind, was aber nicht der Wirklichkeit entspricht (quantitativer Mangel). 

In der Tatvariante des aktiven Tuns muss der Täter die Angaben machen. Angaben macht derjenige, der den (Finanz-)Behörden gegenüber steuerlich Relevantes ausdrücklich schriftlich, mündlich oder zumindest konkludent erklärt. Unerheblich ist aber, ob ein Steuerpflichtiger oder ein Dritter die betreffenden Angaben macht. Deshalb macht sich beispielsweise auch ein Steuerberater wegen Steuerhinterziehung strafbar, der in eigener Verantwortung Erklärungen abgibt (z.B. bei Lohnsteueranträgen oder Erlassanträgen).

Pflichtwidriges Unterlassen

Strafbar macht sich daneben auch, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Das setzt voraus, dass der Täter steuergesetzliche Offenbarungs- und/oder Erklärungspflichten über steuerlich erhebliche Tatsachen verletzt. Solche Pflichten ergeben sich beispielsweise aus § 149 AO für die Abgabe von Steuererklärungen oder aus den §§ 25, 41a EStG, die eine Pflicht zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen bzw. Lohnsteueranmeldungen vorsehen. Zu berücksichtigen ist, dass Steuererklärungen inzwischen häufig elektronisch zu übermitteln sind. Ignoriert der Steuererklärungspflichtige diese Pflicht und erklärt er (weiterhin) auf Papiervordruck, so erfüllt er seine Steuererklärungspflicht nicht ordnungsgemäß. Es drohen zwar Zwangsmittel, der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird hierdurch aber nicht erfüllt. Unterläuft der Finanzbehörde ein Fehler, der nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so unterlässt der Steuerpflichtige nicht pflichtwidrig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er den Fehler lediglich ausnutzt. Den Steuerpflichtigen trifft keine Rechtspflicht, die Finanzbehörden auf ihren Fehler aufmerksam zu machen.

Wichtig ist bei der Erfüllung eines Unterlassungsdelikts insbesondere, dass dem Täter die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar war. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Steuerhinterziehung aber meist unbeachtlich. Eine Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit kommt beispielsweise erst in Betracht, wenn jemand zwar steuererklärungspflichtig ist, er aber gleichzeitig auch Beschuldigter eines (Steuer-) Strafverfahrens ist. Es gilt das Verbot des Selbstbelastungszwangs.

Weitere Unterlassungsvariante

Strafbar macht sich, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt. Anders als bei Nr. 1 und Nr. 2 findet bei dieser Tatbestandsvariante kein Tun oder Unterlassen gegenüber (Finanz-)Behörden statt. Von Relevanz sind vor allem Tabaksteuerzeichen. Tatbestandsmäßig ist dabei insbesondere das vollständige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder das Nicht-Verwenden der vorschriftsgemäßen Steuerzeichen durch Hersteller oder Einführer. 

Taterfolg

Der Taterfolg der Steuerverkürzung liegt in der Steuerverkürzung oder in der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils für sich oder einen anderen. Unter Steuern fallen dabei nur Geldleistungen ohne Gegenleistungscharakter für eine besondere Leistung. Darunter fallen z.B. fallen Besitz- und Verkehrssteuern, Einkommenssteuern, Vermögenssteuern, Gewerbesteuern oder Zölle. Keine Steuern sind steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder. Der Erfolg einer Steuerverkürzung tritt ein, wenn die Tathandlung zu einer unzulänglichen oder nicht erfolgten Steuerfestsetzung führt. Die Steuerfestsetzung erfolgt bei Veranlagungssteuern durch einen förmlichen Steuerbescheid der Finanzbehörde. Bei Anmeldungssteuern (z.B. Kapitalertragssteueranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Versicherungssteuer) muss der Steuerpflichtige seine Steuer selbst berechnen. Die Steuerverkürzung wird in diesem Fall ab dem Einreichen einer unrichtigen oder unvollständigen Steueranmeldung bei der Finanzbehörde bewirkt, spätestens ab der Bekanntgabe der formlosen Zustimmung der Finanzbehörde. Reicht der Steuerpflichtige hingegen überhaupt keine Steueranmeldung ein, dann wird die Steuerverkürzung zum Ablauf des Fälligkeitstermins bewirkt. Der Taterfolg der Steuerverkürzung erfasst nicht nur endgültige, sondern auch zeitliche Steuerverkürzungen. Zeitlich begrenzt wirkende Steuerhinterziehungen betreffen Fälle, in denen die spätere Tatentdeckung zur Korrektur der unzutreffenden Steuerfestsetzung führen wird bzw. führt.

Ein Steuervorteil meint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen einen Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht und eine hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs bewirkt. Dazu zählen z.B. Steuererstattungen, Zahlungsaufschübe oder die Einräumung von Teilzahlungen. Der Taterfolg tritt ein, soweit dem Täter der Steuervorteil zu Unrecht gewährt oder belassen wird und er keinen Anspruch darauf hatte. Die Steuervorteile kann der Täter für sich oder einen anderen erlangen. Entscheidend ist also die Feststellung, ob der Täter selbst Steuerschuldner ist und damit eigennützig eigene Steuern hinterzogen hat, oder ob er fremdnützig für einen Dritten Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, oder ob er (lediglich) Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Dritten geleistet hat.

Für den Eintritt des Taterfolgs gilt außerdem das Kompensationsverbot. Danach sind nachträglich geltend gemachte (tatsächlich vorliegende) Ermäßigungsgründe für die Bestimmung des Hinterziehungserfolges unerheblich und bleiben außer Betracht.

Der Täter einer Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist bereits strafbar. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die drohende Strafe sogar sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht, die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern hinterzieht, als Mitglied einer Bande handelt oder wenn der Täter eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt. 

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München ist bundesweit in Steuerstrafverfahren tätig und hat einen ihrer Schwerpunkte in der Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer Erfahrung und Expertise, sind die Rechtsanwälte der Kanzlei in der Lage, Mandanten im Steuerstrafrecht effektiv zu verteidigen.