Wir haben allein in den letzten Jahren mehrere hundert Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Schriften betreut. Wir beraten unsere Mandanten vertrauensvoll und entwickeln frühzeitig eine individuelle Verteidigungsstrategie, um für den jeweiligen Fall das optimale Ergebnis zu erzielen.​

Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte sind mit allen rechtlichen und technischen Details vertraut, wenn es um den Tatvorwurf Kinderpornographie geht. Wir verteidigen bundesweit gegen den Vorwurf des § 184b StGB.

Der Erwerb, die Verbreitung und der Besitz kinderpornographischer Schriften ist in Deutschland gemäß § 184bStGB strafbar und wurde bisher mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen drohte bislang eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Darunter fällt beispielsweise das gewerbsmäßige Handeln oder die bandenmäßige Begehung. Seit dem 01. Juli 2021 wurden die Strafen in §184b StGB drastisch erhöht. Für Fälle ab diesem Zeitpunkt gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Höchststrafen können bis zu zehn Jahre, in bestimmten Fällen sogar bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erreichen.

Insbesondere Verbreitungshandlungen im Internet werden zunehmend verfolgt. Ermittlungsbehörden arbeiten aufgrund grenzüberschreitender Sachverhalte eng mit ausländischen Behörden, wir zum Beispiel dem FBI, zusammen. In Bayern ist die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, als sogenannte „Zentralstelle Cybercrime“, für die Verfolgung zuständig.​

Die Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt meist über das sogenannte Darknet, etwa über die Plattformen Playpen, Boystown oder vermeintlich anonyme Messenger-Dienste wie beispielsweise Chatstep, Skype oder Kik. Die Verbreitung von Kinderpornographie erfolgt auch häufig über Clouddienste wie Dropbox.

In den letzten Jahren stieg die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren rasant an. Im Zuge dessen stieg die Zahl der Verurteilungen. War es in der Vergangenheit noch möglich, Verfahren gegen eine Geldauflage zur Einstellung zu bringen, besteht diese Möglichkeit mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen.

Für Fälle ab dem 01. Juli 2021 ist besteht die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflage nicht mehr.

Ob die alte Rechtslage Anwendung findet oder die seit Juli 2021 geltende Verschärfung, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere der Besitz von kinderpornographischen Schriften ist jedoch ein sogenanntes Dauerdelikt. Das bedeutet, dass die strengeren Strafen auch dann in Betracht kommen, wenn Dateien zwar vor dem 1. Juli 2021 heruntergeladen wurden, sich aber danach noch immer im Besitz des Beschuldigten befunden haben.


Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu dem Straftatbestand:

Unter „Schriften“ im Sinne des § 184b StGB fallen nicht nur Bilder und gedruckte Schriftwerke, sondern auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher. Erfasst sind somit sämtliche elektronisch gespeicherten Daten.

Die Schriften fallen unter den Tatbestand der Kinderpornographie, wenn sie

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise nackten     Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung („Posing“) oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben.

Es muss daher nicht zwingend eine sexuelle Handlung in den Schriften dargestellt werden.

Posing als Kinderpornographie

Strafbar ist somit auch der Besitz, beziehungsweise die Verbreitung von sogenannten „Posing-Bildern“. Bei diesen Bildern oder Videos wird keine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen, sondern ein Kind in sexuell aufreizender Pose dargestellt. Darunter fällt etwa das Spreizen der Beine. Das Kind muss dabei nicht absichtlich sexuell aufreizend positioniert werden. Auch zufällig Fotos von Kindern in einer solchen sexuell aufreizenden Pose, können als Kinderpornographie eingeordnet werden.​

Selbstverständlich ist nicht jede Abbildung eines nackten Kindes strafbar. Aufnahmen von nackten Kindern – etwa im Strandurlaub oder in Alltagssituationen wie in der Badewanne – sind nicht per se Kinderpornographie. Es muss stets ein sexueller Bezug erkennbar sein. Dieser ist dann gegeben, wenn ein Kind in unnatürlicher, erotischer Körperhaltung posiert.​

„Kind“ im Sinne der Sexualstrafrechts

„Kind“ im Sinne der Sexualstrafrechts ist jede Person unter 14 Jahren und zwar unabhängig davon, ob die abgebildete Person wesentlich älter erscheint, als sie tatsächlich ist. Auch unwahre Altersangaben der betroffenen Person schützen nicht vor einer Strafbarkeit. Relevant ist das Alter der abgebildeten Person im Zeitpunkt der Aufnahme.​
Ist eine abgebildete Person zwischen 14 und 18 Jahre alt, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Jugendpornographie in Betracht, die ebenfalls strafbar ist.

Ist eine abgebildete Person zwischen 14 und 18 Jahre alt, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Jugendpornographie in Betracht, die ebenfalls strafbar ist.

Nicht strafbar ist es, wenn eine abgebildete Person offensichtlich älter als 18 Jahre ist, aber kindlich dargestellt wird, zum Beispiel durch kindliche Kleidung oder in Windeln.

Gemäß § 184b StGB ist die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Schriften strafbar.

Besitz kinderpornographischer Schriften

Wer kinderpornographische Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, § 184b Abs. 3 StGB.

Um sich des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar zu machen, muss der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Schriften innehaben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bild- oder Videodatei heruntergeladen und gespeichert wird. Dateien befinden sich bereits im Besitz des Täters, wenn sie in den „Cache-Speicher“ des Internetbrowsers gelangt sind. Gescheiterte Downloads können den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften erfüllen. Eine Strafbarkeit, jedenfalls wegen Versuchs, kommt dann in Betracht, wenn kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden, diese aber aufgrund technischer Probleme nicht gespeichert werden.

Der Besitz kinderpornographischer Schriften liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der PC, das Tablet, die Festplatte oder das Smartphone defekt sind. In diesen Fällen ist ein Zugriff auf die Dateien nicht mehr möglich, womit eine tatsächliche Verfügungsgewalt entfällt und daher auch kein Besitz im Sinne des § 184b StGB vorliegen kann.

Strafbares Verhalten liegt nur vor, wenn der Täter mit Vorsatz handelt. Das erfordert regelmäßig die Kenntnis über die Existenz dieser Dateien. Weiß man also nicht, dass –beispielsweise durch unbedachtes Surfen im Internet – unbemerkt kinderpornographische Schriften auf dem PC gespeichert wurden, so kann dies auch nicht strafbar sein.

Verbreiten kinderpornographischer Schriften

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer kinderpornographische Schriften verbreitet, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Eine Schrift verbreitet, wer kinderpornographische Schriften in analoger oder digitaler Form „auf den Weg bringt“.

Ein Verbreiten liegt dann vor, wenn die kinderpornographische Schrift, an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird. Eine Verbreitung ist auch dann gegeben, wenn die Schrift einem bestimmten Personenkreis mit zahlreichen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

Das geschieht häufig über anonyme Messenger-Dienste, wie beispielsweise Skype, Chatstep, WhatsApp oder Kik. Bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Gruppe, in der Kinderpornographie verbreitet wird, kann bereits als Verbreitungshandlung betrachtet werden, auch wenn der Täter selbst keine Bilder oder Videos in die jeweilige Gruppe eingestellt hat. Auch sonstige Interaktionen auf Webseiten, beispielsweise in einschlägigen Internetforen, kann den Tatbestand der Verbreitung erfüllen.

Im Falle der elektronischen Übertragung genügt für eine Strafbarkeit wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Empfänger tatsächlich auf die Datei zugreift oder davon Kenntnis nimmt.

Öffentliches Zugänglichmachen

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren droht für das öffentliche Zugänglich-machen kinderpornographischer Schriften, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Unter öffentliches Zugänglichmachen fällt jedes öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder Vorführen.​

Ebenso wie beim Verbreiten reicht es aus, wenn die Schriften einem größeren, unbestimmten und daher unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.
Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es auch hierbei nicht an.

Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es auch hierbei nicht an.

Im Gegensatz zum Verbreiten erfordert das öffentliche Zugänglich-machen hingegen nicht, dass man selbst die Schrift „auf den Weg bringt“. Eine Schrift ist bereits dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie online gestellt wird. Anders als beim Verbreiten ist es dabei auch nicht nötig, dass andere User die Bilder oder Videos auch herunterladen.

Das Bereitstellen entsprechender Links im Internet ist bereits als öffentliches Zugänglichmachen zu qualifizieren und daher strafbar.

Verschaffen von Drittbesitz

Es ist ebenfalls strafbar, einer bestimmten Person den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Es droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Der Besitz muss in einer Weiseverschafft werden, dass die andere Person davon zumindest Kenntnis erlangen kann. Ob die andere Person tatsächlich Kenntnis erlangt, ist nicht entscheidend.

Es genügt jede Form der Übergabe von Kinderpornographie an einen Dritten. So reicht es zum Beispiel aus, einer anderen Person eine E-Mail mit kinderpornographischem Inhalt zu senden. Eine Strafbarkeit liegt bereits mit dem Versenden vor. Ob der Inhalt der E-Mail vom Empfänger runtergeladen wird, ist dafür unerheblich.

Genauso erfüllt bereits das „Posten“ eines Links, der zu kinderpornographischen Dateien führt, den Tatbestand. Die Identität dieser anderen Person muss dabei nicht bekannt sein

Herstellen kinderpornographischer Schriften

Das Herstellen kinderpornographischer Schriften wird gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Schrift muss ein tatsächliches Geschehen wiedergeben. Fiktive und „realitätsnahe“ Darstellungen, wie beispielweise Computeranimationen, sind von dem Tatbestand nicht erfasst. Diese Schrift muss nicht in der Absicht hergestellt werden, sie an einen Dritten weiterzugeben. Auch die Herstellung zum „Eigenbedarf“ ist von der Strafbarkeit umfasst.

Die Reproduktion bereits vorhandener kinderpornographischer Schriften fällt nicht unter das „Herstellen“, kann aber als Verbreiten strafbar sein, wenn eine entsprechende Verbreitungsabsicht vorliegt.​

Das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Bewerben, Anbieten sowie das Unternehmender Ein- und Ausfuhr kinderpornographischer Schriften ist gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar. Vorbereitungshandlungen zu den oben genannten Handlungen werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Darunter fallen alle Handlungen, die darauf abzielen, kinderpornographische Schriften selbst oder durch einen anderen zu verbreiten oder öffentlich zugänglichzumachen.

Zudem ist das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Bewerben, Anbieten sowie das Unternehmender Ein- und Ausfuhr kinderpornographischer Schriften strafbar.

Im Bereich der Kinderpornographie drohen empfindliche Freiheitsstrafen. In bestimmten Fällen kann sich der Strafrahmen deutlich erhöhen. Eine höhere Strafe hat zu erwarten, wer eine der oben genannten Handlungen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.

Dann droht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren.

Gewerbsmäßig handelt, wer eine Tat wiederholt begeht und sich damit eine nicht unerhebliche Einkommensquelle verschaffen möchte. Das trifft zum Beispiel auf den Host-Provider zu, wenn dieser Server betreibt, auf denen kinderpornographische Schriften bereitgestellt werden. Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Taten verabredet haben. Als Mitglied einer Bande handelt beispielweise, wer arbeitsteilig mit mindestens zwei anderen Personen eine Internetplattform betreibt, auf der kinderpornografische Abbildungen ausgetauscht werden.

Die Verjährungsfrist richtet sich im Strafrecht nach dem angedrohten Strafmaß. Für Taten mit Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Dies trifft auf die meisten Tathandlungen wie Erwerb, Verbreitung oder Besitz von Kinderpornographie zu. Hier wirkt sich aber die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung aus: Es gilt nun eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Nur das gewebsmäßige Handeln und das Handeln als Mitglied einer Bande geht mit seiner Höchststrafe von zehn Jahren darüber hinaus. Für solche Taten beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre beziehungsweise seit 1. Juli 2021 zwanzig Jahre.​

Wer des Besitzes oder Verbreitens kinderpornographischer Schriften beschuldigt wird, muss mit einer Hausdurchsuchung rechnen. In Einzelfällen führen die Ermittler eine solche Durchsuchung auch am Arbeitsplatz des Beschuldigten durch.

Im Rahmen einer Durchsuchung werden sämtliche Computer und anderen technischen Geräte sowie Speichermedien beschlagnahmt und auf relevante Daten durchsucht. Die Untersuchung der sichergestellten Computer, Tablets, Mobiltelefone und sonstigen Speichermedien nimmt viel Zeit in Anspruch. Die Dauer der Auswertung beträgt momentan im Durchschnitt ein Jahr. Die Gutachten über die Auswertung sind häufig fehlerhaft und ungenau. Wichtig ist es daher, in Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs Kinderpornographie auf Strafverteidiger zu setzen, die nicht nur rechtlich, sondern auch technische Aspekte eines solchen Falles verlässlich bewerten können. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil, um zu gewährleisten, immer auf dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand zu sein. Nur so kann eine erfolgversprechende Verteidigung in diesem Rechtsgebiet gelingen. 

Bei Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Schriften drohen empfindliche Freiheitsstrafen.

Der bloße Verdacht einer solchen Straftat hat für den Betroffenen – allein aufgrund der stigmatisierenden Wirkung – sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld erhebliche Konsequenzen.

​Daher ist dringend anzuraten, sofort spezialisierte Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht aufzusuchen, wenn ein solcher Tatvorwurf im Raum steht. Je früher ein spezialisierter Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht kontaktiert wird, desto erfolgsversprechender können die Weichen für den Verlauf des Verfahrens gestellt werden. Basierend auf den Erfahrungen der Verteidiger, wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt, um für den jeweiligen Fall das optimale Ergebnis zu erzielen.​

Wir haben allein in den letzten Jahren in mehreren hundert Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornographie erfolgreich vertreten.

Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte sind mit allen rechtlichen und technischen Details vertraut, wenn es um den Tatvorwurf Kinderpornographie geht und können eine erfolgsversprechende Verteidigung garantieren.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit gegen den Tatvorwurf und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente und vorurteilsfreie Partner zur Seite.