Wir verteidigen Individualpersonen gegen sämtliche verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfe.

Das Verkehrsstrafrecht umfasst Delikte wie Unfallflucht, die Alkohol- oder Drogenfahrt sowie gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Insbesondere sind die Folgen eines verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens zu beachten. Neben den Delikten wie Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, weist das Verkehrsstrafrecht auch einen Bezug zu Delikten wie fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Versicherungsbetrug oder Nötigung auf. Seit 2017 werden auch verbotene Kraftfahrzeugrennen (illegale Straßenrennen) unter Strafe gestellt.

Eine Verurteilung kann sowohl schwere berufliche als auch private Folgen haben. Nach einer Verurteilung droht der Führerscheinentzug, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung („Idiotentest“) oder eine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister.

Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte können aufgrund ihrer Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts eine effektive Verteidigung gewährleisten.

Im Folgenden finden Sie zu weitere Informationen zu den jeweiligen Straftatbeständen im Verkehrsstrafrecht:

Der deutsche Gesetzgeber stellt Unfallflucht gemäß § 142 StGB als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ unter Strafe. Jeder Unfallflüchtige macht sich, hält er gewisse und sehr strenge Pflichten am Unfallort nicht ein, der Fahrerflucht strafbar. Dass ein Fahrer nach einem Unfall die Flucht ergreift, kommt häufig vor und wird in Deutschland deshalb strikt geahndet. Es droht nicht nur eine hohe Geldstrafe drohen, sondern im schlimmsten Fall auch eine Freiheitsstrafe. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Als weitere Sanktion kommt ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot in Betracht. Eine Unfallflucht hat somit weitreichende Konsequenzen.

Beteiligter eines Unfalls im Straßenverkehr

Nur derjenige, der an einem Unfall im Straßenverkehr beteiligt war, kann sich der Fahrerflucht strafbar machen. Dabei ist zu beachten, dass sich eine Beteiligung an einem Unfall allein anhand objektiver Gesichtspunkte vor Ort und zum Zeitpunkt des Unfalls beurteilt. Die Frage, ob jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht hat, ist unerheblich. Unfallbeteiligte sind also auch mittelbar beteiligte Personen, wie Beifahrer oder Insassen. Diese können sich genauso der Unfallflucht strafbar machen wie der Fahrer selbst.

Tatbestandsvoraussetzungen

Um sich der Unfallflucht strafbar zu machen, muss der Unfallbeteiligte eine der folgenden Tathandlungen begehen:

Sofortiges Entfernen ohne das Ermöglichen von Feststellungen

Strafbar macht sich der Unfallbeteiligte, der sich vom Unfallort entfernt ohne noch vor Ort Feststellungen zu ermöglichen. Das Gesetz schreibt vor, dass Feststellungen zur eigenen Person, zum eigenen Fahrzeug und zur Art der Beteiligung ermöglicht werden müssen.

Für das Entfernen genügt somit jedes willensgetragene Verhalten.

Jemand hat sich vom Unfallort entfernt, sobald für Außenstehende objektiv nicht mehr erkennbar ist, dass ein Zusammenhang zwischen der beteiligten Person und dem Unfall besteht.

Kehrt der Unfallbeteiligte später zum Unfallort zurück, stellt dies nicht vom Vorwurf der Unfallflucht frei. Im Einzelfall kann das Gericht jedoch unter Umständen die Strafe mildern. 

Entfernen vor Ablauf einer Wartezeit

Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, etwa weil ein geparktes Auto beschädigt wurde, muss der Unfallbeteiligte am Unfallort bleiben. Strafbar macht sich in diesem Fall derjenige, der keine angemessen lange Wartezeit am Unfallort verharrt, um das Eintreffen von Personen zu ermöglichen. Besonders problematisch ist, dass das Gesetz die Länge der Wartezeit nicht festlegt. Wie lange der Unfallbeteiligte tatsächlich vor Ort bleiben muss, hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können zum Beispiel die Schwere des Unfalls oder die Verkehrsdichte vor Ort die Wartezeit verlängern oder verkürzen. Bei größeren Schäden wird man wohl von einer Wartezeit bis zu einer Stunde ausgehen müssen. Außerdem gilt, dass eine Wartezeit selbst dann einzuhalten ist, wenn Name und Adresse, etwa in Form einer Visitenkarte, am Unfallort hinterlassen werden. Das Hinterlassen der Personalien kann die Wartezeit lediglich verkürzen.

Keine Ermöglichung der Feststellungen nach Ablauf der Wartezeit

Strafbar macht sich derjenige, der zwar eine angemessene Wartezeit eingehalten hat und sich nach Ablauf einer solchen berechtigt vom Unfallort entfernt, jedoch Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Dabei darf dem Betroffenen kein vorwerfbares Zögern zur Last fallen. Ein Zögern wird schon dann angenommen, wenn durch das Abwarten die Beweislage des Geschädigten in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigt wird.

Keine Ermöglichung der Feststellungen nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen

Strafbar macht sich auch derjenige, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, jedoch Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Eine Person ist nur in extremen Ausnahmefällen berechtigt oder entschuldigt, den Unfallort zu verlassen. Die Rechtsprechung bejaht eine Berechtigung etwa dann, wenn verletzte Personen ins Krankenhaus gebracht oder eigene Verletzungen versorgt werden müssen. Entschuldigt ist derjenige, der sich tatsächlich in Not befindet. Dies kann etwa bei Personen, die einem Unfallschock erlitten haben, der Fall sein.

Richtiges Verhalten beim Vorwurf der Unfallflucht

Wenn Sie sich mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert sehen, sollten Sie unverzüglich fachliche Hilfe heranziehen. Dies gilt erst recht, wenn Sie davon ausgehen, den Unfall vor Ort gar nicht bemerkt zu haben. Die sich in diesem Fall ergebende schwierige Beweislage kann nur durch einen spezialisierten Strafverteidiger richtig gehandhabt werden. Gerade weil es bei der Fahrerflucht auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt, besteht nie Sicherheit bezüglich der strafrechtlichen Konsequenzen. Nach erfolgter Akteneinsicht, können die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln und eine effektive Verteidigung garantieren.

Grobes Fehlverhalten im fließenden und ruhenden Straßenverkehr wird gem. § 315c StGB als „Gefährdung des Straßenverkehrs“ geahndet. Den Vorwurf trifft den Fahrer, der durch rücksichtsloses und verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für Menschen oder Sachen schafft. Dabei kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich ein Unfall verursacht worden ist. Vielmehr soll die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs garantiert werden, die schon beeinträchtigt ist, wenn es auch nur beinahe zu einem Unfall kam. Bei einer Verurteilung droht eine ganz empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Tatbestandsvoraussetzungen

Grundsätzlich soll der Fahrzeugführer, der wegen bestimmter Mängel fahruntüchtig ist sowie derjenige, der sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält, bestraft werden. Voraussetzung beider Tathandlungen ist, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird. Folgende weitere Tatbestandsvoraussetzungen verlangt der § 315c StGB.

Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit

Bestraft wird derjenige Fahrzeugführer, der bei der Fortbewegung fahruntüchtig ist. Problematisch ist insofern die Feststellung der Fahruntüchtigkeit, die im Regelfall nicht pauschal bejaht oder verneint werden kann. Es kommt immer darauf an, dass der Handelnde aufgrund seines Zustandes nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Fahruntüchtigkeit kann insbesondere durch den Konsum von Alkohol und Drogen begründet werden. Hat derjenige, der ein Fahrzeug führt eine BAK von über 1,1 Promille, so gilt er als fahruntüchtig, ohne dass es hierfür weiterer Beweise bedarf. Gesprochen wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, die nicht widerlegt werden kann. Bei einem Promillewert von über 0,3 und unter 1,1 Promille muss die Fahruntüchtigkeit des Fahrers dahingegen immer positiv nachgewiesen werden. Es müssen zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten, damit von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden kann.  

Der Konsum von Drogen begründet eine Fahruntüchtigkeit erst dann, wenn neben dem positiven Blutwirkstoffbefund drogenbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können.  Ob solche Ausfallerscheinungen vorlagen, ist eine schwierige Beweisfrage, die Chancen für eine erfolgversprechende Verteidigung bieten.

Eine Fahruntüchtigkeit kann auch durch einen Krankheitszustand hervorgerufen werden. Gleichgültig ist dabei, ob dieser von vorübergehender oder dauerhafter Natur ist. Somit können auch extreme Müdigkeit, eine Sehschwäche oder Krankheiten eine Fahruntüchtigkeit begründen.

Begehen einer der „Sieben Todsünden“

Das Gesetz zählt sieben Verhaltensweisen auf, die bestraft werden („Sieben Todsünden“). Darunter fällt etwa die Missachtung der Vorfahrt oder das falsche Überholen. Es kommt darauf an, dass eine der aufgezählten Handlungen grob verkehrswidrig und rücksichtslos vorgenommen wurde. Die grobe Verkehrswidrigkeit beurteilt sich aus objektiver Sicht und liegt vor, wenn besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten wird. Das rücksichtslose Verhalten orientiert sich an den subjektiven Vorstellungen des Fahrzeugführers. Eigennütziges Verhalten oder Gleichgültigkeit indizieren eine solche Rücksichtslosigkeit.

Konkrete Gefahr für einen Menschen oder eine wertvolle Sache

Neben der Tathandlung muss der Handelnde auch eine konkrete Gefahr für sein Umfeld geschaffen haben. Dies bedeutet, dass ein Mensch oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein müssen. Es muss nicht tatsächlich zu einem Unfall gekommen sein. Eine Gefahr liegt vor, wenn es aus Sicht eines objektiven Beobachters „beinahe“ zu einem Unfall gekommen ist und „gerade noch einmal alles gut gegangen“ ist. Dargestellte Ausführungen sollen vor Augen führen, wie schwierig es im Einzelfall ist, eine Strafbarkeit des Handelnden zu begründen. Eine Beurteilung des Geschehens aus fachlicher Sicht ist dringend notwendig.

Vorsätzliches und Fahrlässiges Handeln

Nach dem Gesetzeswortlaut wird sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Fehlverhalten im Straßenverkehr unter Strafe gestellt. Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Höhe der jeweiligen Strafe. Derjenige der vorsätzlich handelt und dabei auch den Eintritt einer konkreten Gefahr für Menschen oder Sachen für möglich hält, wird weitaus härter bestraft, als derjenige, dem sein Fehlverhalten nicht bewusst war.

Tatbestandsvoraussetzungen

Das Gesetz stellt ausdrücklich zwei Tathandlungen unter Strafe und verweist an dritter Stelle auf „ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe“. Letztgenannte Formulierung ist wenig konkret, jedoch besonders bedrohlich, weil fast jedes gefährliche Fehlverhalten unter die Formulierung gefasst werden kann. Folgende Tatbestandsvoraussetzungen verlangt der § 315b StGB.

Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen

Nach dem Wortlaut des Gesetzes macht sich derjenige strafbar, der eine Anlage oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Unter Anlagen versteht man die Straße selbst, aber auch Zubehör, etwa Verkehrsschilder. Das Gesetz verlangt ein körperliches Einwirken auf die Sache. Diese Einwirkung muss zumindest dazu führen, dass das Fahrzeug oder die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß gebraucht werden kann.

Bereiten von Hindernissen

Derjenige, der Hindernisse im Straßenverkehr bereitet, macht sich strafbar. Hindernisse bereitet schon derjenige, der so auf den Straßenverkehr einwirkt, dass er den reibungslosen Verkehrsablauf stört oder gar hemmt. Darunter fallen vor allem Extremfälle, wie das Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn oder aber auch das Anbringen von Straßensperren, um dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen. 

Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff

Auch alle sonstigen und ähnlich gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr können mit einer Strafe geahndet werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Tathandlung ähnlich zu einer der in Nr. 1 und Nr. 2 explizit genannten Handlungen und außerdem von einigem Gewicht ist.

Abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs und konkrete Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen

Durch die Vornahme einer der Tathandlungen muss die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer abstrakt beeinträchtigt sein. Dieses Merkmal ist bei gefährlichen Eingriffen meist erfüllt. Es muss somit allein ein besonders hohes Unfallrisiko für Verkehrsteilnehmer bestehen. Das Verhalten des Handelnden muss außerdem Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährden. Dies soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall sein, wenn sich die abstrakte Gefahr für den Verkehr auch zu einer konkreten Gefahr für das Opfer „verdichtet“ hat. Dies bedeutet nicht, dass es zu einem Unfall mit Verletzungen gekommen sein muss. Vielmehr genügt ein „Beinahe-Unfall“ im Einzelfall.

Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315 b Abs. 3 StGB stellt besonders gefährliche Eingriffe unter noch höhere Strafe. Die Freiheitsstrafe liegt dann zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Die erhöhte Strafe droht, wenn in der Absicht gehandelt wird, einen Unglücksfall herbeizuführen oder durch das Verhalten eine andere Straftat  ermöglicht  oder verdeck  werden soll. Außerdem kann eine erhöhte Strafandrohung drohen, wenn der Handelnde durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen verursacht.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Nicht nur vorsätzliche Eingriffe in den Straßenverkehr werden unter Strafe gestellt, sondern auch  fahrlässiges Handeln wird bestraft. Vorsätzliches Handeln wird dabei wesentlich härter bestraft, als bloß fahrlässiges Fehlverhalten.

Der deutsche Gesetzgeber stellt gemäß § 316 StGB jedes Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit unter Strafe. Im Rahmen dieser Norm soll die Sicherheit des Straßenverkehrs vor solchen Fahrzeugführern geschützt werden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Sowohl im Fall des vorsätzlichen Handelns als auch im Fall der fahrlässigen Begehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Problematisch ist insbesondere, dass die Voraussetzungen an eine Strafbarkeit gering sind. Sollten Sie sich dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr konfrontiert sehen, können sofort weitreichende Konsequenzen drohen.

Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr trotz Fahruntüchtigkeit

Strafbar macht sich derjenige, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt und währenddessen  fahruntüchtig ist. Fahrzeuge können sowohl Autos als auch Fahrräder sein. Fahruntüchtig ist, wer infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.  

Absolut fahruntüchtig ist ein Kraftfahrer, der eine BAK von ≥ 1,1 Promille aufweist. Ein Fahrradfahrer gilt aber einer BAK von ca. 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Absolut bedeutet, dass von einer Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird, ohne dass Gegenteiliges bewiesen werden kann. Der Fahrer gilt unwiderlegbar als fahruntüchtig. Der Trunkenheit im Verkehr macht sich also strafbar, wer ein Auto fährt und hierbei eine BAK von ≥ 1,1 Promille hatte. 

Höhere Anforderungen werden an das Vorliegen der Fahruntüchtigkeit gestellt, wenn eine BAK ab 0,3 Promille vorliegt, 1,1 Promille aber nicht überschritten wurde.  Auch der Konsum von Drogen begründet nicht automatisch eine Fahruntüchtigkeit. Um eine Fahruntüchtigkeit in solchen Fällen annehmen zu können, müssen alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.  

Schon derjenige, der fahruntüchtig ist und sich nichtsdestotrotz hinter das Steuer setzt, macht sich strafbar. Es muss kein Unfall und nicht einmal eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen eingetreten sein.  Im Ergebnis genügt also, dass der Handelnde das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs in abstrakter Hinsicht gefährdet.

Sonderfall: E-Scooter

Im Gegensatz zu Trunkenheitsfahrten mit Fahrrädern, liegt die Promillegrenze bei E-Scootern nicht – wie vielfach angenommen – bei 1,6 Promille. Bei dem E-Scooter handelt es sich aufgrund der Leistung um ein Kraftfahrzeug. Somit gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Drohende Konsequenzen

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (500 Euro, 1 Punkt  und 1 Monat Fahrverbot beim Ersttäter). Bei 1,1 Promille liegt eine Straftat gemäß § 316 StGB vor. Die Rechtsfolgen sind bei Ersttätern in der Regel eine Geldstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Erteilung einer Sperrfrist zur Neuerteilung. Grundsätzlich wird der Führerschein sofort beschlagnahmt. Bei einer BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegt eine sog. relative Fahruntauglichkeit vor. Kommen hier noch Ausfallerscheinungen dazu, dann gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei Fahrten über 1,1 Promille. Ab einem Wert von 1,6 Promille muss bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit einer MPU gerechnet werden.

Straßenrennen werden seit Mitte des Jahres 2017 nun ausdrücklich als Straftat geahndet. Die Abhaltung solcher Wettbewerbe wurde früher lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt und hatte im Regelfall allein ein Bußgeld zur Folge. Ab sofort drohen schwerwiegende Konsequenzen: Gefährliche Straßenrennen, die mithin sogar einen tödlichen Verlauf haben können, stellen ein Vergehen dar. Der neu im Strafgesetzbuch eingeführte „§ 315 d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ findet Anwendung. Eine Sanktion kann weitreichende Folgen haben. Es droht eine ganz empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Außerdem kann das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen wurde, eingezogen werden.

Tatbestandsvoraussetzungen

§ 315 d StGB stellt drei Tathandlungen unter Strafe:

1. Ausrichtung oder Durchführung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens im Straßenverkehr

Insbesondere der Veranstalter eines illegalen Straßenrennens wird bestraft. Ob der Organisator selbst am Rennen teilnimmt kann dahinstehen.

2. Teilnahme an einem solchen Kraftfahrzeugrennen

Jeder Kraftfahrzeugführer, der den Wettbewerb mit anderen gemeinsam austrägt, wird bestraft.

3. Fortbewegung eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Besonders problematisch ist, dass auch ein einzelner Fahrer wegen „Alleinrasens“ bestraft werden kann: Es geht praktisch um ein „Rennen gegen sich selbst“. Dabei muss keine zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden. Vielmehr kann schon das schnelle Fahren bei schlechten Straßen- oder Wetterbedingungen geahndet werden. Es kommt nur darauf an, dass die Geschwindigkeit nicht angepasst wird. Dabei muss der Fahrer aber die Absicht haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Auch muss nachgewiesen werden, dass er sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten hat. Diese Punkte begründen eine schwierige Beweislage im Einzelfall.

Strafen und Folgen

Die Strafe erhöht sich, wenn der Kraftfahrzeugführer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Vielmehr genügt, dass es beinahe zu einem Unfall gekommen ist. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Wird darüber hinaus sogar der Tod eines Menschen oder die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen verursacht, kann eine Strafe von bis zu zehn Jahren drohen.