Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen sämtliche abfallstrafrechtlichen Vorwürfe.

Das Abfallstrafrecht ist ein Spezialrechtsgebiet des Umweltstrafrechts. Unter das Abfallstrafrecht fällt insbesondere die ungeordnete Beseitigung von schädlichen Abfällen. Die illegale Abfallentsorgung ist das im Umweltstrafrecht am häufigsten verfolgte Delikt (39 %). Der Gesetzgeber will durch das Abfallstrafrecht verhindern, dass durch eine ungeordnete Beseitigung von schädlichen Abfällen schwerwiegende Gefahren für Menschen und Tiere, Gewässer, Luft und Boden entstehen können.

Die Häufigkeit der eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigt, dass das Abfallstrafrecht immer mehr in den Fokus der Ermittlungsbehörden rückt. Unternehmen sind immer stärker von Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Befragungen betroffen. Unternehmen drohen erhebliche Geldbußen und Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, Untersagung von Betriebserlaubnissen oder zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen.

Es ist zu beobachten, dass abfallstrafrechtliche Ermittlungen nicht nur ausschließlich Unternehmen betreffen, sondern immer häufiger auch Privatpersonen, etwa im Rahmen von Bauarbeiten in Haus oder Garten und der damit verbundenen – oft unwissentlich begangenen – illegalen Entsorgung von Abfällen (beispielsweise Entsorgung von Abfällen, die Asbest enthalten).

Wir beraten schwerpunktmäßig in Umweltstrafverfahren und kennen die Fehlerquellen der Ermittlungsbehörden. Aufgrund dieser Erfahrung und speziellen Kenntnisse, können wir eine maßgeschneiderte und erfolgversprechende Vertretung garantieren.

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht zu den jeweiligen abfallstrafrechtlichen Spezialnormen:

Die wichtigste Vorschrift des Abfallstrafrechts ist der unerlaubte Umgang mit Abfällen, der in § 326 StGB normiert ist. In der Polizeilichen Kriminalstatistik der Umweltdelikte nimmt die Vorschrift seit Anfang der 1990er Jahre den ersten Platz ein.

Strafbar ist der Umgang mit Abfällen, wenn eine unbefugte Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen (Abs. 1), ein unbefugter Export von Abfällen (Abs. 2) oder eine unbefugte Nichtablieferung radioaktiver Abfälle (Abs. 3) begangen wird. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Unbefugte Abfallbewirtschaftung

Die unbefugte Abfallbewirtschaftung, die zugleich die praxisrelevanteste Tatbestandsvariante darstellt, ist gemäß § 326 Abs. 1 StGB strafbar.

Abfallbegriff

Der Abfallbegriff bildet den Dreh- und Angelpunkt des Tatbestands. Gleichzeitig führt er in der strafrechtlichen Wissenschaft zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, weil er im Strafgesetzbuch nicht definiert wird.

Abfall umfasst zunächst alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter den strafrechtlichen Abfallbegriff fallen dabei nur bewegliche Sachen, also insbesondere keine Grundstücke oder Grundstücksbestandteile. Keine Rolle spielt es, ob der Abfall in fester, flüssiger oder gasförmiger Form vorliegt, sofern er räumlich (etwa in Behältern) gefasst ist. Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will, werden subjektiver Abfall genannt. Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigen muss, werden als objektiver Abfall begriffen.

Der subjektive Abfallbegriff ermöglicht es, bewegliche Sachen allein aufgrund der Willensbetätigung des Besitzers als Abfall anzusehen, obwohl die Sache aufgrund objektiver Kriterien wie Wert oder Funktionsfähigkeit nicht als Abfall einzustufen wäre. Für den objektiven Abfall ist dagegen kennzeichnend, dass eine geordnete Entsorgung der beweglichen Sachen zur Wahrung des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt, geboten ist. Als Beispiele für objektiven Abfall wurden in der Rechtsprechung Recycling-Öl oder Klärschlamm angesehen.

Gefährlichkeit des Abfalls

Strafwürdiges Unrecht liegt aber nur vor, wenn der Abfall besonders qualifiziert, d.h. gefährlich ist. Erfasst sind Gifte oder Erreger von übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten. Ebenso sind krebserregende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutgefährdende Abfälle qualifiziert gefährlich. Diese Abfälle stehen den Giften und den Erregern von übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten gleich. Hinreichend gefährlich sind nach § 326 Abs. 1 StGB auch explosionsgefährliche, selbstentzündliche oder radioaktive Abfälle.

Schließlich ist auch der Abfall qualifiziert gefährlich, der nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen beziehungsweise sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden (besonders umweltgefährdende Abfälle). Es genügt die generelle Möglichkeit, die genannten Umweltgüter zu gefährden. Auf eine konkrete Gefährdung oder einen tatsächlichen Schadenseintritt kommt es dagegen nicht an. Beispielhaft erfasst sind Klärschlamm oder die bei einem Schlachtbetrieb anfallenden Abwässer.

Tathandlungen

Strafbar ist das Sammeln, Befördern,  Behandeln,  Verwerten,  Lagern,  Ablagern,  Ablassen,  Beseitigen,  Handeln, Makeln oder Sonst-Bewirtschaften von gefährlichen Abfällen.

Diese Tathandlungen können auch durch Unterlassen begangen werden. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Grundstückseigentümer bzw. -besitzer für den von Dritten abgelagerten wilden Müll einstehen muss. Maßgeblich ist, ob er die Sachherrschaft über das Grundstück hat, was die Rechtsprechung bei eingezäunten Grundstücken im Stadtbereich bejaht und bei frei zugänglichen Grundstücken im Außenbereich verneint.

Verwaltungsakzessorietät

Der Tatbestand ist verwaltungsakzessorisch. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit von weiteren verwaltungsrechtlichen Vorschriften abhängig ist. § 326 Abs. 1 StGB verlangt insoweit, dass die Tathandlungen außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren erfolgen. Das umfasst insbesondere die Normen des Abfallverwaltungsrechts, sofern es Bestimmungen über den geordneten Umgang von Abfällen enthält.

Minima-Klausel, § 326 Abs. 6 StGB

Strafbar ist die Tat aber nicht, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Dies soll reine Bagatellen ausschließen und ist von den Vorstellungen des Täters unabhängig. Maßgeblich ist allein die Menge der Schadstoffe in den gefährlichen Abfällen, wenn diese Bestandteil einer größeren Menge von Abfällen sind. Nur bei Offensichtlichkeit des Ausschlusses schädlicher Umwelteinwirkungen macht sich der Täter nicht strafbar.

Ebenso wie nach § 326 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Abfälle im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt (unbefugte Abfallverbringung). Damit will der Gesetzgeber die ungenehmigte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle verhindern (sogenannter Abfalltourismus).

Kriminalisiert wird nach § 326 Abs. 3 StGB auch derjenige, der radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert.

Bestraft wird nach Abfallstrafrecht auch derjenige, der eine Abfallentsorgungsanlage ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

Unter die entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen fallen nur noch Anlagen zur Endlagerung von Abfällen (Deponien). Der Begriff des Betreibens erfasst alle Handlungen vom tatsächlichen In-Funktion-Setzen nebst Probelauf über das In-Funktion-Halten inklusive Wartungs- und Reparaturarbeiten bis zur völligen Stilllegung. Auch ein Unterlassen ist möglich, wenn beispielsweise das Grundstück des Anlagenbetreibers durch Dritte zum wilden Lagern von Abfällen genutzt wird und der Verantwortliche dagegen nicht einschreitet (z.B. durch Sicherungsmaßnahmen).

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigt bundesweit Individualpersonen und Unternehmen gegen abfallstrafrechtliche Vorwürfe. Wir haben bereits seit einiger Zeit unseren Schwerpunkt auf das Umweltstrafrecht gelegt und können somit eine effektive Verteidigung gewährleisten.