Wir haben die häufig vorkommenden Sexualdelikte explizit genannt. Es existieren aber noch eine Reihe weiterer Straftaten mit Sexualbezug. Dies sind beispielsweise § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174b StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), oder Beleidigungen (§ 185 StGB) mit sexuellem Bezug. Seit diesem Jahr ist auch das sog. Upskirting bzw. Downblousing strafbar (§184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen). Hierdurch wird das unbefugte absichtliche oder wissentliche Anfertigen oder Übertragen von Bildaufnahmen der Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme unter Strafe gestellt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafbar ist aber auch das Zugänglich machen solcher Bildaufnahmen an Dritte. Und auch einvernehmlich bzw. befugt hergestellte intime Aufnahmen der oben genannten Art dürfen nicht weitergeleitet werden. 

Im Folgenden werden noch einige Delikte aus dem Sexualstrafrecht aufgeführt, die in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen. Unsere Mandanten können sich auch in diesen Spezialvorschriften auf unsere Expertise und Erfahrung im Sexualstrafrecht verlassen:

Bei einer an sich einvernehmlichen Beziehung zwischen Behandler und Patient kann der Verdacht einer Straftat im Raum stehen. Ärzte und andere Behandelnde geraten leicht unter Verdacht, wenn therapeutische Maßnahmen missverstanden werden und ihnen eine sexuelle Intention unterstellt wird.
Die Strafnorm des § 174c StGB soll verhindern, dass Ärzte oder andere im Gesundheitswesen tätige Personen ihre Stellung gegenüber ihren Patienten bzw. betreuten Personen für sexuelle Kontakte ausnutzen. Ausdrücklich erfasst sind auch psychotherapeutische Behandlungen.

Es droht nicht nur eine empfindliche Strafe (der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) sondern auch gravierende berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Approbation oder einem Berufsverbot.

Umso wichtiger ist bei diesem Vorwurf eine kompetente Verteidigung von Beginn an, die sämtliche Facetten, Konsequenzen und Möglichkeiten im Blick hat.

Der Sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist gem. § 174 StGB unter Strafe gestellt. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche unter 16, teilweise auch unter 18 geschützt werden, die in bestimmten Abhängigkeits-, Obhuts- oder Kindschafts- bzw. Stiefkindschaftverhältnis zum Täter stehen.​

Besondere Relevanz kommt der Norm bei Taten gegenüber Jugendlichen zu. Bei Kindern ist zumeist bereits § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) einschlägig. Sexuelle Kontakte zu Jugendlichen insbesondere solchen über 16 sind hingegen nur in besonderen Konstellationen strafbar (siehe dazu auch den Artikel zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB). Bei § 174 StGB knüpft die Strafbarkeit an einer besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer an. Es soll davor geschützt werden, dass zum Beispiel Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Lehrer, Ausbilder, Geistliche, Jugendgruppenleiter etc. ihre Stellung und die Abhängigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzen. Durch Herstellungen von Bildaufnahmen, ist auch eine Nähe zu Delikten wegen Kinderpornographie gegeben.

Wann ein solches strafbarkeitsbegründendes Verhältnis vorliegt, wann also von einer Schutzbefohlenen Eigenschaft auszugehen ist, ist in vielen Fällen schwer zu bestimmen. Dies führt dazu, dass gerade angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie Lehrer, Ausbilder oder Jugendgruppenleiter selbst bei vollkommen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen schnell in den Verdacht geraten können, sich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar gemacht zu haben. Andererseits können Unklarheiten, wann von einer Schutzbefohlenen Eigenschaft auszugehen ist, vielfältige Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung bieten.

Hinsichtlich der Tatausführung unterscheidet die Norm sexuelle Handlungen mit (Abs. 1 und 2) sowie ohne Körperkontakt. Unter einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt sind alle sexuellen Berührungen von gewisser Erheblichkeit zu verstehen, also nicht nur Geschlechtsverkehr sondern zum Beispiel auch Streicheln oder „Betatschen“ an Brüsten oder im Genitalbereich, Zungenküsse etc. Nach Absatz 3 sind auch Fälle ohne tatsächlichen Körperkontakt unter Strafe gestellt. Es kann also bereits genügen, wenn sexuelle Handlungen der Täter zum Beispiel über einen Internetchat für das betreffende Kind/Jugendliche wahrnehmbar sexuelle Handlungen durchführt oder das Kind die jugendliche Person dazu bringt solche Handlungen an sich durchzuführen.​

Für eine Strafbarkeit muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Es muss also auch nachgewiesen werden, dass der vermeintliche Täter das Alter des Opfers und die Umstände kannte, die die Schutzbefohlenen Eigenschaft auslösen.

Der Strafrahmen des § 174 StGB beginnt für die Absätze 1 und 2 (wenn es also zu sexuellen Handlungen mit Körperkontakt gekommen ist) bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt in diesem Fall fünf Jahre Freheitsstrafe. Bei sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt drohen immerhin noch bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Das Sexualstrafrecht hat sich in den letzten Jahren gewandelt. So stellt § 184j StGB auch Taten unter Strafe, bei denen sich eine Person aus einer Personengruppe beteiligt, eine andere Person zu bedrängen. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, es drohen also nicht ganz unerhebliche Strafen.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß §184j StGB ist, dass wenigstens eine Person aus der Gruppe eine Sexualstraftat, zum Beispiel einen sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§177 StGB) oder eine sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) begangen hat.

Eine Gruppe ist dabei jede Ansammlung von mindestens drei Personen, die sich zumindest situativ zusammengehörig empfindet. Auch spontane Gruppenbildung in einer größeren Menschenmenge   können erfasst sein – auch aus sich gegenseitig unbekannten Personen kann eine Gruppe im Sinne dieser Strafnorm entstehen. Aus dieser Gruppe heraus muss ein anderer Mensch „bedrängt“ werden. Das erfordert nicht zwangsläufig Körperkontakt: Es reicht bereits das Umstellen oder Einkreisen einer Person durch die Gruppe, um von einem bedrängen im strafrechtlichen Sinne des §184j StGB auszugehen. Jeder Beteiligte dieser Gruppe macht sich strafbar, auch wenn nur ein Gruppenmitglied eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begeht. Eine Strafbarkeit liegt damit auch dann vor, wenn der Einzelne selbst nichts zu der unmittelbaren sexuellen Belästigung beiträgt – es reicht aus, die Beteiligung der Gruppe sowie das Bedrängen der anderen Person billigend in Kauf zu nehmen. Nichtstun, Zusehen und billigen eine Sexualstraftat kann in einer Gruppe damit für jeden einzelnen strafrechtliche Folgen haben. Denn nach dieser Strafvorschrift wird das Verhalten einer Person aus der Gruppe einzelnen Mitgliedern „zugerechnet“. Eine Kenntnis oder gar Billigung der Straftat durch den Einzelnen ist nicht erforderlich!

Aufgrund der überzogenen Zurechnung fremden Verhaltens ist die neue Norm verfassungsrechtlich zwar nicht unbedenklich, kommt aber dennoch zur Anwendung.

Kaum bekannt ist, dass auch die Verbreitung an sich legaler pornographischer Inhalte in bestimmten Konstellationen gem. §184 StGB strafbar sein kann. Etwa das unaufgeforderte Versenden von „Dickpics“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung an sich legaler pornographischer Schriften (wobei hier nicht nur Druckwerke sondern z.B. auch Bild- und Videodateien gemeint sind) unter Strafe. Verboten ist die Zugänglichmachung von pornographischen Inhalten an Personen unter 18 Jahren, z.B. durch direktes Anbieten oder Versenden aber auch auf diverse andere Arten (z.B.  Verkauf in Geschäftsräumen, die für Jugendliche zugänglich sind). Andererseits will die Strafnorm ungewollte Konfrontationen mit pornographischen Inhalten verhindern. Häufigster Fall ist hier das unaufgeforderte Zu denen von (zumeist selbst angefertigten) Fotos oder Videos mit pornographischen Inhalten (z.B. „Dickpics“).

Ist eine der vielen Alternativen des § 184 StGB verwirklicht, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.