Zeugenbeistand

Zeugen dürfen sich bei ihrer Vernehmung eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem während der gesamten Dauer der Vernehmung die Anwesenheit gestattet ist. Das Anwesenheitsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands gilt für alle Zeugenvernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. 

Der anwaltliche Zeugenbeistand soll Belastungen des Zeugen durch die Vernehmungssituation abmildern und zusätzlich den Anspruch des Zeugen auf ein faires Verfahren und die Wahrung seiner berechtigten Interessen gewährleisten. Dies betrifft beispielsweise auch die Frage, ob sich der Zeuge in der Zeugenvernehmung möglicherweise auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann bzw. tatsächlich beruft.

Der anwaltliche Zeugenbeistand kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt beispielsweise, wenn der Zeugenbeistand auch für andere Personen tätig ist, die ein Interesse an einer bestimmten Aussage des Zeugen haben, insbesondere wenn der Zeuge in einem unmittelbaren oder mittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu anderen am Verfahren interessierten Personen steht.

Ist der Zeuge zur Wahrnehmung seiner prozessualen Befugnisse nicht in der Lage und kann seinen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden, ist das Gericht sogar zur Beiordnung eines (kostenlosen) anwaltlichen Zeugenbeistands verpflichtet. Dies betrifft insbesondere besonders schutzbedürftige Zeugen, wie Opfer von Straftaten, alte Menschen, Kinder und gefährdete Zeugen.