Bei den sogenannten Prostitutionsdelikten ist zwischen Normen zu unterscheiden, die Prostituierte vor Ausnutzung und Ausbeutung schützen sollen und strafbewährten Verboten der Ausübung von Prostitution.

So stellt § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) unter bestimmten Umständen das Unterhalten eines Prostitutionsbetriebes oder das  gewerbsmäßige Gewähren einer Wohnung zum Nachgehen der Prostitution unter Strafe. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder jugendliches Alter der Prostituierten. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 181a StGB (Zuhälterei) besitzt einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die sog. Ausbeuterische Zuhälterei umfasst Fälle in denen die Prostitution einer anderen Person planmäßig als eigene Erwerbsquelle ausgenutzt wird und sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Prostituierten verschlechtert. Demgegenüber stellt die zweite Tatalternative, die sog. Dirigierende Zuhälterei in erster Linie darauf ab, dass die Freiwilligkeit der Prostitutionsausübung durch gezielte Einflussnahme eingeschränkt wird.

Wird wegen der oben genannten Prostitutionsdelikte ermittelt, wird häufig auch der Vorwurf des Menschenhandels (§ 232 StGB) erhoben, der eine sehr hohe Strafdrohung mit sich bringt. Die Ausübung der Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich legal. Allerdings besteht die Möglichkeit durch spezielle Rechtsverordnungen für bestimmte Gebiete umfassende oder zeitlich beschränkte Verbote der Prostitutionsausübung zu erlassen (sog. Sperrbezirke). Die Ausübung der Prostitution in solchen Gebieten wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Wird dem Verbot aber beharrlich zuwider gehandelt führt dies zu einer Strafbarkeit nach § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) und kann mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht, wenn die Prostitution in einer sittengefährdenden Art in der Nähe von Schulen oder Jugendheimen oder in einem Haus in dem Jugendliche wohnen ausgeführt wird.

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