Wir vertreten und beraten präventiv Unternehmen zu sämtlichen Fragen der Umwelt- und Klimacompliance.

Unternehmen und Betriebe sollten angesichts der drohenden strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen im Umwelt- und Klimastrafrecht schon frühzeitig präventiv tätig werden, um umweltrechtliche Verstöße zu vermeiden. 

Grundsätzlich sind die Anforderungen an umweltgerechtes Verhalten und eine umweltgerechte Produktion in den letzten Jahren stark gestiegen. Es gilt grob zwischen zwei Aspekten zu unterscheiden: Die betrieblichen Aspekte und die produktspezifischen Aspekte.

Unter die betrieblichen Aspekte fallen etwa die Einhaltung rechtskonformer internationaler Entsorgungs- und Lizensierungsbestimmungen, die Einhaltung rechtskonformer Abwassereinleitungen oder die Einhaltung rechtskonformer Logistik, etwa bei Gefahrguttransporten. Aber auch immer mehr die Einhaltung der Verbrauchskennzahlen wie beispielsweise den CO2-Ausstoß. Unter die betrieblichen Aspekte fallen auch sämtliche strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit CO2-Zertifikaten. 

Unter die produktspezifischen Aspekte fällt unter anderem die stoffliche Zusammensetzung des Produkts und die Einhaltung der Verbrauchskennzahlen bei der Produktion des jeweiligen Produkts. Normiert sind die Anforderungen in zahlreichen Verordnungen, beispielsweise in EU-Chemikalienverordnungen oder Verordnungen zur Reduktion der zunehmenden Menge von Elektronikschrott.

Umweltstrafrechtliche Verstöße werden immer härter sanktioniert. Neben dem Erlass von Bußgeldern und der strafrechtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person, drohen beispielsweise auch der Entzug von Betriebserlaubnissen, der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, Vertriebsverbote sowie zahlreiche behördliche Auflagen.

Die Gerichte erhöhten den Handlungsdruck jüngst enorm. Schon am 29. April 2021 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass zentrale Bestandteile des Klimaschutzgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Am 26. Mai 2021 verpflichtete die Rechtsbank Den Haag das Unternehmen Royal Dutch Shell, seine CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 45% zu reduzieren. Die Richter waren der Ansicht, dass auch Unternehmen an die Einhaltung der Menschenrechte gebunden sind. Insbesondere haben sie das Recht auf Leben und auf Familie gem. Art. 2 und 8 EMRK zu beachten und müssen hierfür ihrer umweltrechtlichen Verantwortung gerecht werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Geschäftspraktiken mit Zulieferern und Kunden. Schließlich entschied der Europäische Gerichtshof am 03. Juni 2021, dass die Bundesrepublik Deutschland europäische Vorgaben über Luftqualität nicht hinreichend erfüllt hat. 

Dadurch entsteht auch für Unternehmen ein erheblicher Anpassungsdruck. Er wird hauptsächlich von den folgenden verschärften Anpassungsgesetzen ausgehen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der verbindlichen völkerrechtlichen Klimaschutzmaßnahmen erlassen muss.

Unternehmen sind darüber hinaus in den vergangenen Jahren immer öfter von Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs des „Greenwashing“ betroffen. Eine Prüfung des Bundesjustizministeriums im Februar 2021 stellte eine Zunahme solcher Fälle ebenfalls fest. Meistens steht dann ein Verstoß gegen das EU-Verbraucherschutzrecht und das deutsche Wettbewerbsrecht im Raum. Vor allem in letzteren Fällen drohen zivilrechtliche Abmahnungen seitens anderer Wettbewerber oder eines Wettbewerbsverbands.

Die EU hat einen Richtlinienvorschlag zur Reform des Umweltstrafrechts erlassen. Darin sind neue Straftatbestände und härtere Sanktionen für Unternehmen vorgesehen. Eine Übersicht finden Sie hier.

Vor diesen Hintergründen zeigt sich an, dass Umwelt- und Klimacompliance für Unternehmen von zunehmender Bedeutung ist. Die Einrichtung entsprechender Strukturen sollte zeitnah in Angriff genommen werden.

Mit einer effektiven Umwelt- und Klimacompliance können Unternehmen bereits im Vorfeld sicherstellen, dass sämtliche Tätigkeiten und Produkte die steigenden internationalen und nationalen umweltrechtlichen Anforderungen erfüllen. Auch dem bei den Kunden steigenden Umweltbewusstsein und dem danach ausgerichteten Umweltverhalten kann so Rechnung getragen werden.

Wir arbeiten mit einer maßgeschneiderten Risikoanalyse, der ein eigens von uns entwickeltes System, das auf unserer Erfahrung beruht, zugrunde liegt. Erfolg versprechen konkrete Konzepte zur Erreichung bestimmter Umweltziele, die Schulung der eigenen Mitarbeiter und das Einrichten interner Kontrollmaßnahmen. Auch die Bestimmung eines Betriebsbeauftragten für die Einhaltung umweltrechtlicher Standards ist in den meisten Fällen ratsam.

Ohne solche Compliance-Strukturen drohen Unternehmen neben strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen und hohe Reputationsschäden.

Vor allem der bei umweltstrafrechtlichen Delikten entstehende Medienfokus kann Kunden und Investoren abschrecken und das eigene Unternehmen nachhaltig schädigen. 

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte ist im Umweltstrafrecht bereits seit längerer Zeit tätig. Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland, legen wir einen unserer Schwerpunkte auf zielgerichtete Umwelt- und Klimacompliance. Wir stehen sowohl Konzernen als auch mittelständischen Unternehmen bei der Implementierung entsprechender Compliance-Strukturen bundesweit zur Seite, um das Unternehmen für die Herausforderungen der Zukunft zu wappnen.