Wir verteidigen Apotheker und Händler, wenn sie wegen gefälschten Arzneimitteln strafrechtlich verfolgt werden. 

Der Handel mit gefälschten Arzneimitteln erlebt derzeit einen rasanten Aufschwung.

Deutschland gilt als zentraler Absatzmarkt derartiger Produkte innerhalb Europas. Das liegt insbesondere an der hohen Verkaufsrate von Fälschungen, die im Normalfall billiger sind als das Original. Im Internet finden sich zahlreiche Plattformen, die den Erwerb von Arzneimitteln erleichtern.

Auch spielt der Verkauf plagiierter oder „gepanschter“ Präparate in herkömmlichen Apotheken eine nicht unbeachtliche Rolle. Medizinische Produkte werden dabei so vermischt, dass sie zwar teuer verkauft werden können, gleichzeitig allerdings nur eine geringe, eine zu hohe oder beispielsweise gar keine Wirkung entfalten. Auch giftige Substanzen können auf diese Art und Weise in den Verkehr gelangen.

Durch hohe Strafen soll der Verbraucher vor gefährlichen Produkten geschützt und das Vertrauen in Industrie und Gesundheitswesen insgesamt gestärkt werden.

Derjenige, der gefälschte Medizinprodukte herstelltund vertreibt, macht sich strafbar.

Vom Täterkreis erfasst sind Apotheker und auch sonstige Händler, die Produkte aufkaufen und verfälschen. Besonders problematisch ist, dass sich nicht nur der Verkäuferdurch den Vertrieb strafbar macht, sondern auch für den Käufer, neben drastischen gesundheitlichen Folgen, strafrechtliche Konsequenzen drohen können.

Hergestellt und vertrieben werden gefälschte Produkte normalerweise nicht von Einzelpersonen, sondern viel häufiger von national und international organisierten Gruppierungen.

Dabei bestimmt das Arzneimittelgesetz (AMG), dass der Handel mit gefälschten Arzneimitteln eine Straftat darstellt. § 95 Abs.1 Nr. 3 a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 AMG besagt: „Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.“

Wie macht sich der Verkäufer strafbar?

Zunächst einmal muss es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein Arzneimittel handeln.

Der Begriff des Arzneimittels wird weit ausgelegt. Erfasst sind alle Stoffe, die ein durchschnittlicher Bürger als Arzneimittel bezeichnen würde, nämlich weil sie zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten und Beschwerden dienen.

Es muss sich zudem um ein gefälschtes Arzneimittel handeln. Ein Arzneimittel ist falsch, wenn es in seiner Qualität nicht unerheblich gemindert ist oder mit einer irreführenden Kennzeichnung versehen ist. Darüber hinaus darf das vertriebene Arzneimittel nicht dem Verfallsdatum unterliegen.

Als Tathandlung kommt das Herstellen, das Inverkehrbringen oder Handelstreiben mit gefälschten Arzneimitteln in Betracht. Besonders relevant ist die Tathandlung des Inverkehrbringens, vgl. dazu § 4 Abs. 17 AMG. Das Inverkehrbringen erfasst neben der Abgabe eines gefälschten Produkts nämlich auch das bloße vorrätig Halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe.

Problematisch ist also, dass nicht nur die tatsächliche Abgabe an andere bestraft wird, sondern auch bloße Vorbereitungshandlungen. Der Täter muss jedoch immer auch in der Absicht handeln, das Arzneimittel abzugeben.

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bevorstehen.

Strafschärfungen für den Verkäufer

Die Strafe wird in besonders schweren Fällen entsprechend verschärft. Der Strafrahmen kann sich auf bis zu zehn Jahre erhöhen.

Das Gesetz nennt in § 95 Abs. 3 AMG Regelfälle, in denen normalerweise eine solche Strafschärfung angenommen wird.

Insbesondere dann, wenn eine große Anzahl von Menschen an der Gesundheit gefährdet wird, wird die Strafe erhöht. Von einer großen Zahl Menschen wird ab ca. 100Personen gesprochen. 

Außerdem tritt eine Strafschärfung ein, wenn eine andere Person der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit ausgesetzt wird. In diesem Fall kommt es auf eine konkrete Verletzungsgefahr an. Diese liegt normalerweise vor, wenn das gefälschte Mittel bereits konsumiert worden ist.

Auch kann eine Strafschärfung drohen, wenn jemand aus grobem Eigennutz – für sich oder einen anderen – Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

Letztlich sind auch die Fälle erfasst, in denen gewerbsmäßig oder als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gehandelt wird.

Indizienfür die Annahme gewerbsmäßigen Handelns liegen vor, wenn Produkte in großem Maße vertrieben werden, der Verkauf als Haupteinnahmequelle dient und weitere Personen als Hilfskräfte involviert sind.

Auch für den Erwerber von Arzneimittelfälschungen können strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Grundsätzlich gilt zwar, dass das Arzneimittelgesetz (AMG) den Erwerb von gefälschten Medikamenten nicht ausdrücklich unter Strafe stellt. Sollte das Arzneimittel jedoch zugleich ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sein, droht für den Erwerber eine Strafe gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Der Begriff des Betäubungsmittels und Arzneimittels schließt sich gegenseitig nicht aus. Der Begriff des Betäubungsmittels ist lediglich spezieller und erfasst teilweise sogar ausdrücklich bestimmte Arzneimittel.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach derjenige bestraft, der „Betäubungsmittel… erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft…“. Dafür muss der Käufer nicht einmal vorsätzlich ein solches Produkt erwerben.

Eine potenzielle Bestrafung des Erwerbers nach dem BtMG zeigt, dass der illegale Handel mit Medikamenten schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten haben kann.

Die Höhe der Strafe bemisst sich nach bestimmten Faktoren, wie beispielsweise der Qualität des gefälschten Arzneimittels. Das Gesetz ist komplex und kennt keine Lösung für den Einzelfall. Vielmehr hängt eine Bestrafung von den Umständen der jeweiligen Tat ab.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte stehen Ihnen von Beginn des Verfahrens an zur Seite und beraten Sie kompetent und vertrauensvoll.