Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen gewässerschutzstrafrechtliche Vorwürfe.

Das Gewässerschutzstrafrecht zielt auf einen umfassenden Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen.

Dieser Schutzzweck spiegelt die elementare Bedeutung des Umweltmediums Wasser wider, das Grundlage für alle menschliche, tierische und pflanzliche Leben bildet. Besondere Bedeutung erlangt das Delikt der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB. Die unachtsame Einleitung von Abwässern kann erhebliche Konsequenzen für Unternehmen oder Privatpersonen nach sich ziehen. Neben Freiheitsstrafen und Geldstrafen drohen Unternehmen erhebliche Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, Betriebsstilllegungen oder sonstige behördliche Auflagen.

Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, in diesem speziellen Gebiet bereits im Ermittlungsverfahren eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwerfen, um Risiken von Strafen oder sonstige Sanktionen frühzeitig zu minimieren beziehungsweise auszuschließen.

Wir beraten schwerpunktmäßig in Umweltstrafverfahren und kennen die Fehlerquellen der Ermittlungsbehörden. Aufgrund dieser Erfahrung und speziellen Kenntnisse, können wir eine maßgeschneiderte und erfolgversprechende Vertretung garantieren.

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht zu den jeweiligen gewässerschutztrafrechtlichen Spezialnormen:

Eines der zentralen Delikte des Gewässerschutzstrafrechts ist die Gewässerverunreinigung. Sie ist gesetzlich in § 324 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Tatobjekt

Geschützt wird das Gewässer. Das umfasst oberirdische Gewässer, das Grundwasser und das gesamte Meer. Nicht erfasst sind beispielsweise Moore und Sümpfe, mangels festen Gewässerbettes.

Beachtet werden sollte, dass das deutsche Strafrecht auch kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (zum Beispiel Fischteiche oder Straßenseitengräben) und künstlich angelegte Gewässer (zum Beispiel Kiesgruben oder Baggerseen) erfasst. Die Gewässer müssen aber eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, sodass gelegentliche Wasseransammlungen in Regenpfützen, Fahrspuren oder Baulöchern nicht ausreichen.

Taterfolge

Eine Gewässerverunreinigung kann nur verwirklicht werden, wenn ein bestimmter Taterfolg eintritt. Das ist der Fall, wenn das Gewässer verunreinigt wird oder Gewässereigenschaften sonst nachteilig verändert werden. Abgegrenzt werden beide Alternativen danach, ob die Veränderung äußerlich erkennbar ist oder nicht.

Eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften liegt schon dann vor, wenn eine Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften eintritt, die über kleine und unbedeutende Beeinträchtigungen hinausgeht. Erfasst sind etwa das Einleiten von Kühlwasser eines Kraftwerks, radioaktive Kontaminierungen, Ablagerungen von arsenhaltigem Abfall, das Einleiten von chlorhaltigem Wasser oder Fracking. Unbedeutend sind beispielsweise unschädliche Änderungen des Gewässerverlaufs oder Wasserentnahmen.

Bei einer Verunreinigung des Gewässers muss es in seinem äußeren Erscheinungsbild erkennbar nachteilig verändert werden. Das ist z.B. der Fall, wenn Toilettenabwasser in ein Gewässer eingeleitet oder Altöl in einen Sickerschacht abgelassen wird. Eine straflose Bagatelle ist aber anzunehmen, wenn die Verunreinigung rein ästhetische Gesichtspunkte betrifft. Hierzu zählt z.B. das Wegwerfen einer Zigarettenkippe in ein Gewässer.

Begehungsweise

Die Gewässerverunreinigung erfasst nicht nur bestimmte Verhaltensweisen, sondern jegliches Tun oder Unterlassen. Ein Unterlassen ist im strafrechtlichen Sinn aber nur strafbar, wenn eine sogenannte Garantenstellung und -pflicht im Einzelfall bestand. Eine solche Stellung kommt zum Beispiel für Amtsträger der Überwachungsbehörden, Gewässerschutzbeauftragte oder Betriebsinhaber in Betracht.

Strafbar ist außerdem das Betreiben einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung. Die Vorschrift dient dem Gewässerschutz. Der praktisch wichtigste Anwendungsfall sind Mineralöl- und Erdgaspipelines.

Als strafrechtliches Unrecht im Gewässerschutzstrafrecht ist auch der ungenehmigte Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 WHG anzusehen. Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkungen des Abwassers durch eine Behandlung mit physikalischen, chemischen oder biologischen Verfahren zu vermindern oder zu beseitigen.

Auch die Gefährdung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten ist Teil des Gewässerschutzstrafrechts. Bestraft werden nach dem Gesetz bestimmte Tätigkeiten, die bereits für sich betrachtet – also abstrakt – gefährlich sind. Auf eine konkrete Gefährdung kommt es deshalb nicht an. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass gerade in einem Wasser- und Heilquellenschutzgebiet ein erhöhtes Bedürfnis besteht, die Strafbarkeit derart vorzuverlagern, um bereits die Verursachung von Gefahren wirksam bekämpfen zu können.

Strafbar macht sich im Gewässerschutzstrafrecht schließlich auch, wer in einem Naturschutzgebiet, einer einstweilig dafür sichergestellten Fläche oder einem Nationalpark entgegen einer Schutzanordnung oder vollziehbaren Untersagung Gewässer schafft, verändert oder beseitigt. Dadurch muss der Schutzzweck des jeweiligen Gebiets in einer nicht unerheblichen Weise beeinträchtigt werden. Unter die Vorschrift fallen beispielsweise das Ableiten von natürlichen Wasserläufen, die Anlegung künstlicher Teiche und Seen, aber auch die Veränderung von Küstengewässern (z.B. im Wattbereich).

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigt bundesweit Individualpersonen und Unternehmen gegen gewässerschutzstrafrechtliche Vorwürfe. Wir haben bereits seit einiger Zeit unseren Schwerpunkt auf das Umweltstrafrecht gelegt und können somit eine effektive Verteidigung gewährleisten.