Exhibitionistische Handlungen sind gemäß § 183 StGB strafbar. Das gilt jedoch nur, wenn hierdurch eine andere Person belästigt wird. Beim Straftatbestand des Exhibitionismus handelt es sich um den einzigen Straftatbestand, der nach deutschem Recht nur von einem Mann verwirklichet werden kann. Bei Frauen kann in einem vergleichbaren Kontext aber eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses im Raum stehen. Strafbare exhibitionistische Handlung
Nicht jede simple Entblößung ist als exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB strafbar. Die Handlung muss mit sexueller Motivation erfolgen. Der Mann, der beispielsweise sein Glied gegenüber einer anderen Person zur Schau stellt, muss beabsichtigen, sich selbst zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person erregt zu werden. Damit erfüllt beispielsweise das bloße Urinieren in der Öffentlichkeit („Wildpinkeln“) mangels sexueller Motivation nicht den Straftatbestand des Exhibitionismus. Das Gleiche gilt auch für sogenannte „Flitzer“, die sich bei öffentlichen Veranstaltungen entblößen. Das geschieht regelmäßig nicht, um sich sexuell zu erregen, sondern dient allein der Provokation.
Zudem setzt eine exhibitionistische Handlung gleichzeitige körperlicher Anwesenheit einer anderen Person voraus – nur ein Foto oder Video mit der Abbildung eines männlichen Gliedes vorzuzeigen ist nicht als Exhibitionismus strafbar. Dies könnte unter Umstand den Straftatbestand des unaufgeforderten Versendens pornographischer Schriften gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 6 StGB erfüllen (beispielsweise Versenden von sogenannten „Dickpics“). Weiterhin muss die betroffene Person den Vorgang tatsächlich wahrnehmen. Ist das von vornherein ausgeschlossen – beispielswese aufgrund einer zu großen räumlichen Entfernung – entfällt eine Strafbarkeit wegen Exhibitionismus ebenfalls.
Es ist notwendig, dass die Person, die die exhibitionistische Handlung wahrnimmt, sich davon auch belästigt fühlen muss. Das bedeutet, es müssen aufgrund der exhibitionistischen Handlung Gefühle wie Ekel, Schock oder Schrecken verursacht werden. Ruft die exhibitionistische Handlung bei der Person, die das Entblößen beobachtet, nur Verwunderung hervor oder führt zur Belustigung, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Diese Tatbestände müssen vorsätzlich begangen werden. Nimmt man nur billigend in Kauf, dass eine andere Person die exhibitionistische Handlung wahrnimmt, ist ein solches Verhalten nicht strafbar.
Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das Strafmaß hängt entscheidend von der Intensität der Handlung sowie der Beeinträchtigung des Opfers ab.
Wird Ihnen die Tatbegehung einer exhibitionistischen Handlung vorgeworfen, ist es ratsam zeitnah professionelle anwaltliche Unterstützung im Sexualstrafrecht in Anspruch zu nehmen.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.