​Im Gegensatz zu § 183 StGB, den nach dem Gesetzeswortlaut nur Männer verwirklichen können, können sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) sowohl Männer als auch Frauen strafbar machen.​

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. Bei der Beurteilung, ob eine „sexuelle Handlung“ im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, ist immer auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung abzustellen. Würde ein objektiver, außenstehender Betrachter das Verhalten als sexuelle Handlung ansehen, handelt es sich um eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafgesetzbuchs. Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, kann in Einzelfällen umstritten sein. Somit bieten sich bereits bei der Frage, ob eine sexuelle Handlung vorlag, Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Strafverteidigung. An einem sexuellen Bezug fehlt es beispielsweise bei „Flitzern“ oder beim Urinieren in der Öffentlichkeit.

Öffentlichkeit

Eine Strafbarkeit nach § 183a StGB setzt voraus, dass die sexuelle Handlung Öffentlichkeit stattfindet. Öffentlich findet die Handlung statt, wenn eine Vielzahl unbestimmter Personen sie wahrnehmen kann. Ein bestimmter, geschlossener Personenkreis ist damit keine Öffentlichkeit im Sinne des Straftatbestandes. Sexuelle Handlungen im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften finden somit nicht „in der Öffentlichkeit“ statt.

Erregen eines Ärgernisses

Durch die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit muss ein Ärgernis erregt werden. Das ist dann der Fall, wenn sich Beobachter der Handlung ernstlich „verletzt“ fühlen. Die sexuelle Handlung muss negative Emotionen wie Ekel, Scham oder Schrecken hervorrufen, um als Erregen eines öffentlichen Ärgernisses strafbar zu sein.

Diese Emotionen müssen auch unmittelbar aufgrund der sexuellen Handlung entstehen. Es reicht nicht, wenn diese Reaktionen erst durch späteres Nachdenken oder durch Erzählungen von Dritten ausgelöst werden.​

Vorsatz notwendig

Wer eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit begeht, muss im Hinblick darauf mit Vorsatz handeln. Außerdem muss auch Vorsatz dahingehend bestehen, dass dieses Verhalten ein öffentliches Ärgernis verursacht. Ein Vorsatz scheidet aus, wenn aus Sicht des Täters oder der Täterin besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, damit die Handlung nicht beobachtet werden kann und somit auch kein Ärgernis hervorgerufen werden kann.

Bei Erregung öffentlichen Ärgernisses droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Beim Tatvorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist es ratsam, zeitnah erfahrene Strafverteidiger für Sexualstrafrecht aufzusuchen, um negative rechtliche Folgen möglichst zu verhindern. Nach Akteneinsicht kann schnell eingeschätzt werden, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt oder nicht. Auf dieser Basis ist es dann möglich, die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.