Wir vertreten und beraten Betroffene bei der Erstattung von Selbstanzeigen.

Mit der Selbstanzeige wird Betroffenen die einmalige Chance gegeben, eine Strafe durch eine wirksame Selbstanzeige zu vermeiden.

Die Voraussetzungen an eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt die Wirkung der Strafbefreiung und ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, womit erhebliche Konsequenzen drohen. Bei Selbstanzeigen ist eine gewisse Schnelligkeit unerlässlich. Wir können aufgrund unserer personellen Stärke einen Termin am selben Tag Ihres Anrufs gewährleisten – sei es persönlich oder virtuell. Somit können wir uns so schnell wie möglich mit der Selbstanzeige auseinandersetzen und diese gegebenenfalls zeitnah bei den Behörden einreichen.

Die in § 371 AO geregelte Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung und ist dogmatisch ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass sie nur zugunsten desjenigen wirkt, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Strafbefreiung erfüllt. Gesetzgeberischer Zweck des § 371 AO ist es zum einen, dem Fiskus bislang verheimlichte Steuerquellen zu erschließen. Zum anderen betont der Bundesgerichtshof die Honorierung der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. 

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte unterstützen und beraten bei der Erstattung von Selbstanzeigen.

Selbstanzeigefähig sind neben der vollendeten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) die Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben (§ 370 Abs. 6 S. 1 AO) sowie von Umsatz- und Verbrauchsteuern, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten verwaltet werden (§ 370 Abs. 6 S. 2 AO), unbenannte besonders schwere Fälle einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 1), die versuchte Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) sowie die Teilnahme an den vorgenannten Straftaten (Anstiftung oder Beihilfe). 

Anzeigenerstatter

Selbstanzeige erstatten kann der Täter, der etwaige Teilnehmer oder ein sonstiger Dritter. Die Selbstanzeigeerstattung durch einen Dritten ist aber nur dann wirksam, wenn der Täter oder Teilnehmer den Dritten dazu beauftragt und ihm Vollmacht erteilt hat. Dies gilt z.B. auch für Ehegatten. Unter der Voraussetzung der vorherigen Erteilung eines Auftrags und einer Vollmacht ist auch eine verdeckte Selbstanzeige möglich. 

Adressat

Die Selbstanzeige ist gegenüber der Finanzbehörde zu erstatten. Staatsanwaltschaften, Polizei oder Gerichte sind keine Finanzbehörden in diesem Sinne, obwohl sie zur Weiterleitung steuererheblicher Informationen verpflichtet sind. Werden Selbstanzeigen dennoch gegenüber Staatsanwaltschaften, Polizei oder Gerichten erstattet, würden sie erst mit Eingang bei einer Finanzbehörde wirksam werden, wenn nicht bereits durch den Eingang bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht Tatentdeckung eingetreten wäre.

Form und Inhalt

Selbstanzeigen sind nicht formbedürftig. Sie können deshalb schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail oder zu Protokoll abgegeben werden. Sie können außerdem widerrufen werden, was zum Wegfall der Strafaufhebung führt. Die Selbstanzeige kann sogar konkludent (z.B. durch Einreichung einer entsprechenden Steuererklärung) erstattet werden. Inhaltlich müssen die in der Berichtigungserklärung enthaltenen Angaben grundsätzlich denselben Anforderungen genügen, denen der Anzeigeerstatter bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Offenbarungspflicht schon früher hätte entsprechen müssen. An die Berichtigungserklärung sind also jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zu stellen als an die ursprüngliche Erklärungspflicht. So ist z.B. bei einer Lohnsteuerhinterziehung lediglich die Lohnsumme (vgl. § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) anzugeben. Nicht ausreichend ist hingegen beispielsweise die stillschweigende Nachzahlung der verkürzten Steuer, ein schlichter Hinweis auf nichterfasste Einkünfte, die stillschweigende Versteuerung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum, dass ein Strohmann Umsätze/Einkünfte erklärt, die seinem Hintermann zuzurechnen sind, oder dass der Steuerpflichtige auf Vorhalt bestimmter auffälliger Sachverhalte die Unrichtigkeit seiner bisherigen Angaben einräumt.

Die Straffreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn einer der acht Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Zu diesen Ausschlussgründen zählen:

  • Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO an den Täter oder einen Vertreter
  • Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens an den an der Tat Beteiligten oder seinen Vertreter
  • Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung
  • Das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten
  • Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur Nachschau
  • Die Entdeckung der Tat bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Beschuldigten um die Tatentdeckung
  • Die Steuerverkürzung oder Steuervorteilserlangung übersteigt je Tat einen Betrag von 25.000 EUR
  • Vorliegen eines besonders schweren Falles einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2-6 AO

Ist der Taterfolg der Steuerhinterziehung in Form der Steuerverkürzung bzw. der Erlangung eines Steuervorteils bereits eingetreten, trifft den Selbstanzeigeerstatter eine Nachzahlungspflicht, gem. § 371 Abs. 3 AO. Erst dann erlangt er Straffreiheit, sodass der staatliche Strafanspruch auflösend bedingt ist durch die fristgerechte Nachzahlung. Die Nachzahlungspflichten treffen die an der Tat Beteiligten, also auch Gehilfen und Anstifter. Allerdings ist nur derjenige zahlungspflichtig, der zu seinen Gunsten Steuern hinterzogen hat. Zu seinen Gunsten hinterzieht zunächst der Steuerpflichtige. Ob ein sonstiger Tatbeteiligter zu seinen Gunsten hinterzieht, bestimmt sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Erforderlich ist insoweit die Erlangung eines unmittelbaren Vorteils, was bei einem Teilnehmer in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Die Nachzahlungspflicht umfasst die zugunsten des Betroffenen hinterzogenen Steuern einschließlich Steuerzuschläge wie den Solidaritätszuschlag. 

Für ab dem 01.01.2015 eingegangene Selbstanzeigen ist darüber hinaus die Zahlung der auf die Steuerstraftaten entfallenden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO erforderlich. Die Hinterziehungszinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5% (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO), im Jahr mithin 6%.

Möglich ist nach § 371 Abs. 4 AO auch eine Fremdanzeige. Der Zweck der Regelung ist darin zu sehen, dass ein nach § 153 AO zur Anzeige Verpflichteter dann in einen Interessenkonflikt geraten würde, wenn er mit seiner Anzeige nach unter Umständen eine ihm nahestehende Person der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München ist bundesweit in Steuerstrafverfahren tätig und hat einen ihrer Schwerpunkte in der Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer Erfahrung und Expertise, sind die Rechtsanwälte der Kanzlei in der Lage, Mandanten im Steuerstrafrecht effektiv zu beraten und verteidigen. Wir vertreten und beraten bei der Erstattung von Selbstanzeigen, um schwerwiegende Folgen zu verhindern.