Nach dem Grundsatz „Nein heißt Nein“ wurden 2017 im Rahmen einer Strafrechtsreform die Anforderungen an den Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6  Nr. 1 StGB herabgesetzt.

Im Vergleich zur alten Rechtslage ist nunmehr Gewalt oder eine Drohung gegen das Opfer nicht mehr erforderliche. Der erkennbar entgegenstehende Wille reicht aus. Eine Vergewaltigung ist ein spezieller Fall des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung. Es muss also der Tatbestand des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung erfüllt sein.

Um sich einer Vergewaltigung strafbar zu machen, muss der Täter zusätzlich

  • mit dem Opfer entweder den Beischlaf vollziehen
  • es muss zu beischlafähnlichen sexuelle Handlungen am Opfer kommen oder
  • der Täter muss beischlafähnliche Handlungen an sich vornehmen lassen.

Kommt es nicht zum Beischlaf, sondern lediglich zu beischlafähnlichen Handlungen, müssen diese besonders erniedrigend sein, damit eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Betracht kommt.  

Besonders erniedrigend sind Handlungen, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Unter „Eindringen“ fällt dabei nicht nur vaginaler Geschlechtsverkehr, sondern auch der Oralverkehr und Analverkehr. Das Einführen anderer Körperglieder – etwa eines Fingers – in die Vagina oder den Anus des Opfers, erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der Vergewaltigung. Auch das Einführen von Gegenständen, wie zum Beispiel Flaschenhälse oder Gemüse, erfüllt dieses Merkmal.

Die Vergewaltigung ist schon mit dem Beginn des Eindringens in den Körper des Opfers beendet. Dabei genügt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ein Eindringen in den Scheidenvorhof.

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung droht eine empfindliche Freiheitsstrafe. Während eine sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zufolge hat, droht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung hat für Betroffene schwerwiegende berufliche und private Konsequenzen: Aufgrund einer Haftstrafe droht nicht nur ein Verlust des Einkommens, es droht auch der Verlust der privaten Beziehung. Bei Personen, die einen freien Beruf ausüben, droht der Widerruf der Berufserlaubnis. Ärzten dorht der Widerruf der Approbation oder Rechtsanwälten der Entzug der Zulassung. Für Beamte können die Folgen einer Verurteilung existenzvernichtend sein. Es droht nicht nur eine Entfernung aus dem Dienst, es droht auch der Verlust der Pensionsansprüche.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigt stets auch mit Blick auf die berufsrechtlichen Folgen. Wir vertreten auch umfassend in Disziplinarverfahren oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

Eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren droht gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB, wenn der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Dabei muss der Täter eine Waffe oder gefährlichen Gegenstandbei sich führen, umden Widerstand des Opfers damit zu überwinden.

Der Begriff „gefährliches Werkzeug“ ist jedoch sehr weit gefasst: jeder Gegenstand, der geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu überwinden, ist strafrechtlich betrachtet ein gefährliches Werkzeug. Gefährliches Werkzeug ist damit zum Beispiel ein Besenstiel, eine Eisenstange, ein Elektroschockgerät oder auch Pfefferspray.

Zum Einsatzkommen muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht. Es reicht, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tat griffbereit zu haben. Kommt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zum Einsatz, droht eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung.

Das erhöhte Strafmaß von nicht unter drei Jahren für schwere Vergewaltigung droht auch, wenn der Täter das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung wird zum Beispiel dann angenommen, wenn der Täter an Aids erkrankt ist und sein Opfer somit in die Gefahr bringt, sich bei ihm anzustecken.

Mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bestraft, wer bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Gleiche gilt, wenn man sein Opfer bei der Tat schwer körperlich misshandelt oder durch die Tat in Todesgefahr bringt, § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB.

Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wird bereits dann verwendet, wenn dem Opfer damit gedroht wird, die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug gegen das Opfer einzusetzen. Verwendet der Täter es – etwa zur Eigenstrangulation – gegen sich selbst, ist darin kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs zu sehen. Die Hürde für das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs ist gering. So hat der Bundesgerichtshofeinen besonders schweren Fall der Vergewaltigung angenommen, in dem der Täter dem Opfer ein Kissen auf das Gesicht drückte.

Ob das Opfer bei der Tat schwer körperliche misshandelt wurde, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Klar ist jedoch, dass das Opfer der Vergewaltigung jedenfalls ganz erheblich in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sein muss. Das Opfer muss also nicht nur erhebliche körperliche Verletzungen aus der Taterlitten haben, zum Beispiel schwere innere oder äußere Verletzungen des Genitalbereichs, aber auch erhebliche Prellungen oder Knochenbrüche. Die Todesgefahr im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB muss konkret durch die Tatverursacht worden sein.

Der Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist komplex. Ob ein Verhalten eine Strafbarkeit im Sinne der Norm darstellt, ist daher exakt und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. 

Bei Vergewaltigungsvorwürfen kommt es bei der Verteidigung besonders auf eine akribische Analyse der Zeugenaussagen an. Vermeintliche Opfer widersprechen sich häufig. Das zeigt sich oft schon bei einem ersten Blick in die Ermittlungsakten. Die Befragung des vermeintlichen Opfers und die Würdigung der Aussage erfordert besondere Kenntnisse der Taktik der Zeugenbefragung und Aussagenpsychologie. Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte scheuen eine konfrontative Befragung des vermeintlichen Opfers nicht. In zahlreichen Fortbildungen erweitern wir unsere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Taktik der Zeugenbefragung und Aussagepsychologie, um in Sexualstrafverfahren eine erfolgversprechende Verteidigung garantieren zu können.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.