Wir vertreten und verteidigen Unternehmen, Einzelpersonen sowie Führungskräfte in allen Phasen unternehmensbezogener Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wir genießen das Vertrauen von Unternehmen und Unternehmensleitern aus allen Wirtschaftszweigen und jeder Größe. Auf unsere Kompetenz vertrauen Unternehmen bei Verteidigungen gegen strafprozessuale Maßnahmen und Bußgeldverfahren. Wir beraten bereits im Vorfeld zu Sanktionsrisiken und werden präventiv tätig. Zu Fragen rund um Compliance finden Sie hier detaillierte Informationen.

Wir koordinieren als Unternehmensvertreter die Verteidigung gegen einzelne MitarbeiterInnen, indem wir die Interessen des Unternehmens vertreten und Schaden vom Unternehmen abwenden. Wir suchen für die betroffenen MitarbeiterInnen erfahrene KollegInnen, um eine geschlossene und erfolgreiche Verteidigung sowohl der MitarbeiterInnen als auch des Unternehmens zu gewährleisten. Wir führen interne Ermittlungen zur Aufklärung von Verdachtslagen durch und unterstützen MitarbeiterInnen als Zeugenbeistand.

In Deutschland gilt das System des sogenannten „Täterstrafrechts“: Strafen werden aufgrund der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters erteilt. Es können einzelne Person wegen einer Wirtschaftsstraftat nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden, nicht aber „Unternehmen“. Juristische Personen sind weder handlungs- noch schuldfähig, weshalb diese nicht straffähig im Sinne des Strafgesetzbuchs sind. Das Wirtschaftsstrafrecht bietet allerdings als Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeiten einer Zurechnung von unternehmensbezogenem Verhalten: Führungskräften wird ihr Handeln für das Unternehmen zugerechnet, § 14 StGB, § 9 OWiG. Führungskräfte können für das Handeln ihrer MitarbeiterInnenverantwortlich gemacht werden, § 130 OWiG. Eine Möglichkeit ein Unternehmen zu sanktionieren, ist die Verhängung einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, wonach Geldbußen unmittelbar gegen das Unternehmen als solches verhängt werden können. Eine Besonderheit ist die Verbandsgeldbuße oder Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG, die in Anknüpfung an Straftaten von einzelnen Personen festgesetzt werden kann. Die Geldbuße kann bis zu zehn Millionen Euro betragen. Neben diesem Strafrahmen gibt das Ordnungswidrigkeitengesetz die Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4 OWiG. Durch diese Norm kann der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen durch die Tat erlangt hat, eingezogen werden. Die Obergrenze von zehn Millionen gilt hier nicht.

Eine strafrechtliche Sanktion des Unternehmens kann daneben über die Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB erfolgen. Unter gewissen Voraussetzungen kann gegen das Unternehmen gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden. Der Gesetzgeber will bereits seit längerer Zeit das deutsche Sanktionsrecht für Unternehmen ändern. Das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ wurde von der alten Bundesregierung am 16.06.2020 beschlossen. 

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem schärfere Sanktionen bei mangelnder Anti-Korruptions-Compliance vor und soll staatliche Beschlagnahmerechte neu regeln. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Sanktionen in Form von Geldbußen bis zu 20 % des Umsatzes betragen können. Mittlerweile wurde das Gesetzesvorhaben auf Eis gelegt. Laut Koalitionsvertrag der „Ampel-Regierung“ soll jedoch ein Unternehmensstrafrecht kommen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und beraten bundesweit Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen und MitarbeiterInnen bei sämtlichen unternehmensbezogenen Straftaten und Bußgeldverfahren.