Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB  ist auch ohne Einsatz eines Nötigungsmittels möglich. Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt, macht sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Der Strafrahmen des Delikts sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Insgesamt gibt es vier unterschiedliche Tathandlungen, die dazu führen können, dass man sich wegen eines sexuellen Übergriffs strafbar machen kann:

  • Es kommt zu einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers.
  • Der Täter lässt eine Handlung von dem Opfer an sich selbst vornehmen.
  • Der Täter nötigt das Opfer, die sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder,
  • Er nötigt das Opfer die sexuelle Handlung an sich vornehmen zu lassen

Strafbar macht sich jedoch nur, wer bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt:

Es muss zunächst eine sexuelle Handlung vorliegen, die von einiger Erheblichkeit ist. Wann eine solche Handlung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Objektiv betrachtet muss die Handlung einen sexuellen Bezug aufweisen. Maßgeblich ist dabei das „allgemeine Verständnis“ davon, was als sexuell angesehen wird.

Eine sexuelle Motivation des Handelnden ist dagegen bei einer objektiv sexuellen Handlung nicht unbedingt erforderlich. Denn das Motiv des Täters wird bei solchen Handlungen erst relevant, wenn die Handlung nicht eindeutig sexuell ist, zum Beispiel dazusetzen auf eine andere Person. Geschieht so etwas aber in sexueller Absicht, liegt eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.

Die sexuelle Handlung darf dabei außerdem nicht nur unerheblich sein. Das ist sie, wenn die Handlung „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“. Erheblich ist eine sexuelle Handlung zum Beispiel beim Betasten des Geschlechtsteils, auch bei einem bekleideten Körper. Auch ein gewaltsamer Zungenkuss ist laut Rechtsprechung eine erhebliche sexuelle Handlung. Für grobe Zudringlichkeiten, zum Beispiel das Streicheln eines bekleideten Oberschenkels oder eine flüchtige Berührung an der Brust, gilt das allerdings nicht.

Eine Strafbarkeit wegen sexuellem Übergriff kommt nur in Betracht, wenn das Opfer keine sexuelle Handlung vornehmen oder an sich keine sexuellen Handlungen vornehmen lassen wollte.

Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen. Das Opfer muss seinen entgegenstehenden Willen also zum Tatzeitpunkt ausdrücklich (verbal)oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel Weinen, Abwehr des Täters) zum Ausdruck bringen.

Falls für den Täter objektiv nicht erkennbar ist, dass das Opfer mit der Handlung nicht einverstanden ist, liegt grundsätzlich kein strafbarer sexueller Übergriff vor!Unter bestimmten Umständen kann eine sexuelle Handlung jedoch strafbar sein, auch wenn der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar ist. Das kann der Fall sein, wenn es dem Opfer nicht zumutbar oder objektiv nicht möglich ist, den entgegenstehenden Willen zu äußern. Diese Fälle werden in § 177 Abs. 2 StGB explizit benannt:

Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit

Strafbar macht sich gemäß § 177Abs. 2 Nr. 1 StGB, wer bewusstausnutzt, dass das Opfer absolut unfähig ist zu äußern, dass es mit einer sexuellen Handlung nicht einverstanden ist. Das kann beispielsweise bei Bewusstlosigkeit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen der Fall sein. Aber auch wenn psychische Gründe zur Widerstandsunfähigkeit führen (geistige Behinderung, Bewusstseinsstörung, Sucherkrankung, erhebliche Intelligenzverminderung), ist eine Strafbarkeit denkbar, selbst wenn kein entgegenstehender Wille geäußert wurde. Irrelevant ist, ob die Widerstandsunfähigkeit nur vorübergehend ist. Der Täter muss diese Widerstandsunfähigkeit bewusst ausnutzen. Dies ist zu verneinen, wenn das Opfer vorher in die sexuelle Handlung bei Widerstandsunfähigkeit eingewilligt hat.

Ausnutzen erheblich eingeschränkter Widerstandsfähigkeit

Ebenso wird gem. § 177 Abs. 2 Nr.2 StGB bestraft, wer die erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit seines Opfers ausnutzt. Die erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit kann auf körperlichen oder geistigen Gründen beruhen. Entscheidend ist hier zudem, dass die Einschränkung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Ob das der Fall ist, ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. So liegt eine erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit zum Beispiel bei starkbetrunkenen Menschen vor oder Personen unter Drogeneinfluss.

Eine Strafbarkeit des Opfers entfällt, wenn das Opfer in die Tathandlung eingewilligt hat – ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel vom Opfer ausgehende, freiwillige sexualisierte Berührungen am Täter). 


Problematisch können aus strafrechtlicher Sicht zwei Aspekte sein:

Einerseits muss die Zustimmung vor der sexuellen Handlung ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erfolgen – eine nachträgliche Einwilligung reicht grundsätzlich nicht aus. Grund dafür ist die erhöhte Schutzbedürftigkeit der nur eingeschränkt widerstandsfähigen Person.

Zudem können an der Zustimmungsfähigkeit von stark betrunkenen Personen oder Personen unter Drogeneinfluss Zweifel bestehen. Wer zu stark unter Einfluss von berauschenden Substanzen steht, kann unter Umständen nicht mehr wirksam seine Einwilligung erklären.

Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Den entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen ist gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Strafbarkeit dann nicht nötig, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Die Handlung muss das Opfer unvorbereitet treffen, es darf nicht mit einem sexuellen Übergriff rechnen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer derart überrumpelt wird, dass es seinen entgegenstehenden Willen aufgrund der Überrumpelung nicht mehräußern kann.

Ausnutzen einer Bedrohungslage

Nutzt der Täter für einen sexuellen Übergriff eine Bedrohungslage aus, ist das strafbar, auch wenn das Tatopfer keinen entgegenstehenden Willen im Hinblick auf eine sexuelle Handlung äußert (§ 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Damit eine Bedrohungslage vorliegt, muss dem Opfer ein „empfindliches Übel“ drohen, falls es seinem entgegenstehenden Willen äußern würde. Die Bedrohung muss das Opfer also „zum Schweigen“ bringen, zu. Beispiel bei einem „Klima-der-Gewalt“, das der Täter beispielsweisedurch frühere Gewalttaten geschaffen hat.

Nötigung durch Drohung

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt. In diesen Fällen wird der entgegenstehende Wille des Opfers durch die Drohung gebrochen. Dem Opfer soll nicht noch zugemutet werden, trotz der Drohung noch den entgegenstehenden Willen zu äußern. Ob die sexuelle Handlung am Drohenden selbst oder einem Drittenvorgenommen wird, ist unerheblich. Anders als bei der sexuellen Nötigung nach§ 177 Abs. 5 StGB muss sich die Drohung hier auch nicht gegen Leib oder Lebendes Opfers richten.

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB weist zahlreiche Tatbestandsalternativen auf. Ob ein Verhalten eine Strafbarkeit im Sinne der Norm darstellt, ist daher exakt und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Aus diesem Grund gilt es beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs rechtzeitig und zeitnah auf professionelle Unterstützung durch eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei zu setzen.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum sexuellen Übergriff

Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zur Duldung sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt – dabei ist seit der Reform 2016 kein Einsatz von Gewalt oder Drohung mehr erforderlich, sondern es genügt der erkennbar entgegenstehende Wille der betroffenen Person.

§ 177 Abs. 1 StGB sieht für den Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; je nach Tatumständen – etwa bei Ausnutzen einer Bedrohungslage, Widerstandsunfähigkeit oder bei besonders schweren Fällen – können die Strafrahmen deutlich höher liegen und bei Vergewaltigung im Einzelfall Freiheitsstrafen von mehreren Jahren bis hin zu fünfzehn Jahren drohen.

Eine sexuelle Handlung muss objektiv einen sexuellen Bezug aufweisen und von einiger Erheblichkeit sein, also nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung darstellen – als erheblich gelten etwa das Betasten des Geschlechtsteils auch über der Kleidung oder ein gewaltsamer Zungenkuss, nicht hingegen bloß grobe Zudringlichkeiten wie ein flüchtiges Streicheln oder kurze Berührungen.

Der entgegenstehende Wille muss aus Sicht eines objektiven Dritten erkennbar sein, wobei die betroffene Person ihren Willen ausdrücklich verbal oder konkludent – etwa durch Weinen, Wegdrehen oder körperliche Abwehr – zum Ausdruck bringen kann; ist der entgegenstehende Wille für den Täter objektiv nicht erkennbar, liegt grundsätzlich kein strafbarer sexueller Übergriff vor.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist auch strafbar, wer bewusst die vollständige oder erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit der betroffenen Person ausnutzt – etwa bei Bewusstlosigkeit, starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss, geistiger Behinderung oder Bewusstseinsstörung; hier kommt es auf die geäußerte Ablehnung nicht mehr an, weil es an der Fähigkeit fehlt, einen entgegenstehenden Willen wirksam zu bilden.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich auch strafbar, wer sein Opfer derart überrumpelt, dass es seinen entgegenstehenden Willen wegen des Überraschungsmoments nicht mehr äußern kann; klassische Beispiele sind plötzliche Griffe an intime Körperstellen in der Öffentlichkeit, bei denen die betroffene Person schlicht keine Zeit zur Reaktion hat.

Seit der Reform 2016 sind Gewalt oder Drohung keine zwingenden Voraussetzungen mehr, doch § 177 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB sehen gesonderte Tatmodalitäten vor, wenn der Täter eine Bedrohungslage oder ein „Klima der Gewalt“ aus früheren Gewalttaten ausnutzt oder die andere Person durch eine Drohung zur Duldung sexueller Handlungen nötigt – diese Konstellationen führen regelmäßig zu höheren Strafen.

Der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung erwachsener Personen, während sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren stets nach § 176 StGB als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar sind – unabhängig davon, ob ein Einverständnis vorliegt; sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter bestimmten Schutzaltersgrenzen werden zudem über §§ 176a, 182 StGB erfasst, die eigene Tatbestände und teils deutlich höhere Strafrahmen vorsehen.

Wer als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, bis ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet ist, der Akteneinsicht nimmt und die Verteidigungsstrategie festlegt – bereits unbedachte Äußerungen gegenüber der Polizei können den Verlauf des gesamten Verfahrens zum Nachteil prägen und die Chancen auf eine Einstellung erheblich verringern.

Der Tatbestand des § 177 StGB weist zahlreiche Tatvarianten mit zum Teil feinen Abgrenzungen auf, deren Prüfung im Einzelfall über Verurteilung oder Freispruch entscheiden kann; für Beschuldigte und Betroffene drohen neben einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren gravierende soziale und berufliche Folgen, weshalb die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte bundesweit im Sexualstrafrecht verteidigen und auf Grundlage ihrer jahrelangen Erfahrung eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln.