Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter, wobei zwischen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) zu unterscheiden ist.

Im Jugendstrafrecht steht im Gegensatz zum Allgemeinen Strafrecht der Erziehungsgedanke und nicht der Sanktionsgedanke im Vordergrund.

In einem Jugendstrafverfahren bestimmt sich das Ob und Wie der Strafe nicht nur nach der Schwere der Tat, sondern es ist – stärker als im Erwachsenenstrafrecht – durch die dem Täter nach seiner Persönlichkeit zu stellenden Prognose bestimmt. Das bedeutet, die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden steht im Fokus.

Die Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht sind vielfältig. Das Jugendstrafrecht sieht neben  Erziehungsmaßregeln wie Weisungen auch härtere Sanktion die sogenannten Zuchtmittel vor. Darunter fallen etwa Auflagen zur Zahlung eines Geldbetrags sowie Arbeitsauflagen (Sozialstunden). Auch der Jugendarrest stellt ein Zuchtmittel dar. Schärfste Sanktion ist die Jugendstrafe, also ein Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die Bandbreite der Sanktionen ist vielfältig und die Möglichkeit des Strafverteidigers, Einfluss zu nehmen, sehr hoch.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte steht nach der Mandatserteilung neben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auch in engem Kontakt mit der Jugendgerichtshilfe. Wir helfen auch bei der Vermittlung von Jugendpsychologen. Die positive weitere Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden steht bei uns im Vordergrund.