Strafvollstreckung | Strafvollzug
Die Arbeit des Strafverteidigers endet nicht mit Rechtskraft des Strafurteils. Wenn eine Freiheitsstrafe nicht vermeidbar ist, muss der Strafverteidiger auch im Rahmen der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs weiterhin für seinen Mandanten da sein. Ziel ist es, die Dauer der Haft so kurz wie möglich zu halten. Dies ist durch eine vorzeitige Aussetzung des Strafrests möglich. Die Voraussetzungen regelt § 57 StGB. Eine Halbstrafenaussetzung, also die Aussetzung der Reststrafe nach der Hälfte der verbüßten Haftzeit, ist in Bayern faktisch nicht vorgesehen und nur unter extrem strengen Voraussetzungen zu erreichen.
Erfolgsversprechender ist ein Antrag auf Aussetzung des Strafrests nach 2/3 der Haftzeit. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen einer Strafaussetzung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, der Tat, der Persönlichkeit und der Entwicklung des Täters wäred des Strafvollzugs verantwortet werden kann. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, so wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Strafvollstreckung befasst sich vor allen Dingen mit dem „Ob“ der Sanktionsverwirklichung, während sich der Strafvollzug mit dem „Wie“ befasst. Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Strafvollzugsgesetz geregelt. Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte betreut Gefangene regelmäßig und hilft dabei den Aufenthalt in Haft so erträglich wie möglich zu gestalten.
Ziel im Strafvollzug ist, neben dem Erreichen von Vollzugslockerungen und Hafturlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug. Hierfür ist eine Kenntnis des Verfahrensablaufs und der unterschiedlichen Antragsarten unerlässlich.
Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte nimmt die Rechte ihrer Mandanten auch im Strafvollzug wahr und kämpft auch in diesem Verfahrensabschnitt für eine erfolgreiche Verkürzung der Haftdauer oder Optimierung der Haftbedingungen.