Wir verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich Beschuldigte, denen der Besitz von oder das Handeltreiben mit Drogen vorgeworfen wird.
Der Umgang mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Derjenige, der sich ohne Erlaubnis am Verkehr mit Drogen beteiligt, kann nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft werden. Durch das Cannabisgesetz wurde Cannabis zwar legalisiert, jedoch gibt es auch zahlreiche andere weitverbreitete Betäubungsmittel, bei denen bereits der bloße Besitz ohne Erlaubnis strafbar ist.
Die Strafen sind im Betäubungsmittelstrafrecht vergleichsweise hoch. Für das Strafmaß sind viele Kriterien wie Menge, Eigenbedarf oder Gewinnerzielungsabsicht relevant. Bei der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich. Ebenso ist es wichtig unterschiedliche Verteidigungsmöglichkeiten im Blick zu behalten. Das Drogenstrafrecht sanktioniert etliche Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem unerlaubtem Besitz, dem unerlaubtem Anbauen und Herstellen, dem Handeltreiben oder der unerlaubten Einfuhr von Drogen in Zusammenhang stehen. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist der Mengenbegriff von besonderer Bedeutung, zumal die Menge erhebliche Einwirkungen auf das Strafmaß hat.
Ebenso muss bei einem Drogenstrafverfahren im Rahmen der Strafvollstreckung auch die Möglichkeit der Therapie statt Strafe ins Auge gefasst und umfassend geprüft werden. In diesen Verfahren müssen auch strafrechtliche Nebenfolgen wie ein drohender Führerscheinentzug beachtet werden.
Unser Ziel ist es stets, das Verfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens unter Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu beenden. Lässt sich eine Hauptverhandlung trotz allem nicht vermeiden, garantieren wir mit unserer jahrelangen Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht eine optimale Verteidigung.
Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und vertreten bundesweit im Betäubungsmittelstrafrecht.
Im Folgenden finden Sie weiterführende Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht:
Die häufigsten Drogen, deren erlaubnisloser Besitz strafbar ist, werden im Folgenden aufgezählt:
- Amphetamin
- Buprenorphin
- Cannabis (Marihuana, Haschisch) – bis 50g
- Ecstasy (MDMA)
- Fentanyl
- Khat
- Kokain
- Lysergid (LSD)
- Meskalin
- Metamphetamin (Crystal Meth)
- Methadon
- Morphin (Mophium, Codein, Opium, Heroin)
- Spice
Die Auflistung ist nicht abschließend. In den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz sind noch zahlreiche weitere Stoffe aufgeführt.
Das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ ändert die bisher geltenden Strafvorschriften elementar. In Deutschland wird der private Eigenanbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Seit dem 01. April 2024 können Erwachsene zum Beispiel im gesetzlichen Rahmen legal Joints rauchen. Der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen soll ab dem 01. Juli 2024 möglich sein.
Ziel des Gesetzes ist die kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene, um so den Gesundheitsschutz zu verbessern, den Schwarzmarkt einzudämmen und den Kinder- und Jugendschutz zu stärken.
Strafrechtliche und strafprozessuale Relevanz
Durch das Konsum- (KCanG), und Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) werden neue Regelungen geschaffen, die Änderungen am geltenden Recht bewirken. So wird u. a. der Strafrahmen für Straftaten, die mit Cannabis in Verbindung stehen geändert. Eine Amnestie-Regelung führt zu Änderungen auf strafprozessualer Seite für nicht vollstreckte Verurteilungen. Auch auf das Verkehrsrecht hat das Cannabisgesetz Auswirkungen.
Durch die Nähe zum Betäubungsmittelstrafrecht gibt es noch viele offene Fragen und Wertungswidersprüche. Aufgrund fehlender Rechtsprechung lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dies eröffnet uns Möglichkeiten für Sie die bestmöglichste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Begriffsbestimmungen
Unter den Begriff des „Cannabis“ fallen gemäß § 1 Nr. 8 CanG Pflanzen, Blüten (Marihuana) und sonstige Pflanzenteile sowie Harz (Haschisch) der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen (Tetrahydrocannabinol – THC). Eigenanbau meint den nichtgewerblichen Anbau zum Zweck des Eigenkonsums. Der private Eigenanbau darf dabei nur im Bereich der eigenen Wohnung erfolgen. Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchprävention und -beratung ist (§ 1 Nr. 13 CanG).
Verbotsregelung mit Ausnahmecharakter
Grundsätzlich ist der Umgang und Besitz von Cannabis weiterhin verboten. Eine Ausnahme gilt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in dem gesetzlich zugelassenen Rahmen Cannabis besitzen und konsumieren. Cannabis und nichtsynthetisches THC sind nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG eingestuft. Die gesetzlich definierten Besitz- und Umgangsformen mit Cannabis begründen somit keinen strafprozessualen Anfangsverdacht mehr für die Strafverfolgungsbehörden.
Erlaubte Ausnahmen
Der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit ist fortan ausdrücklich erlaubt. Dabei ist der Besitz unabhängig von dem konkreten THC-Gehalt und Herkunft straffrei. In der eigenen Wohnung dürfen Eigenkonsumenten bis zu 50 g Cannabis besitzen. Damit richtet sich die gesetzliche Erlaubnis nach dem Gewicht nach dem Trocknen. Auch dürfen Erwachsene, die in Deutschland mindestens sechs Monate einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zum Zwecke des Eigenkonsums bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl gilt hier je volljähriger Person eines Haushalts.
Der Umgang mit Cannabissamen bleibt straffrei, solange diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Die für den Eigenanbau benötigten Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden (§ 4 Absatz 2 CanG). Ein Erwerb über das Internet ist darüber hinaus ebenfalls zulässig. Auch eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial von Anbauvereinigungen an Mitglieder soll künftig erlaubt sein, wobei die Anzahl auf sieben Samen begrenzt ist (§ 20 Absatz 3 CanG). Zu beachten gilt, dass Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden darf (§ 9 Absatz 2 CanG).
Um eine Strafbarkeit zu vermeiden, sollten zudem im privaten Bereich ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu vermeiden (§ 10 CanG). Der Gesetzgeber stellt hier einen besonderen Sorgfaltsmaßstab für Konsumenten und Anbauende auf. Welche Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen jeweils geeignet sind, wird einzelfallabhängig beurteilt.
Geltende Verbote
Der Konsum durch Erwachsene in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten. Ebenso die Abgabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche durch einen über 21-Jährigen (§ 34 Absatz 3 Nr. 3 CanG). Hier erfolgt eine Strafmaßschärfung (Anhebung um zwei Jahre im Mindeststrafrahmen).
Erfolgt eine Weitergabe im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSchG (Berufsausbildung, Arbeitnehmer, ähnliche Ausbildungsverhältnisse) droht gemäß Art. 9 CanG in Verbindung mit § 25 I Nr. 5 JArbSchG das Verbot der Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen. Diese strafrechtliche Konsequenz kann beachtliche grundrechtsintensive Auswirkungen auf die Berufsausübung haben. Diesbezüglich beraten wir Sie gerne.
An den genannten Orten und in folgenden Situationen ist der Konsum verboten: in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Der Konsum ist ab einer Entfernung von 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen erlaubt (§ 5 Absatz 2 am Ende CanG).
Weiterhin gilt nach § 6 CanG das generelle Verbot für Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen.
Konsum durch Minderjährige
Verboten ist und bleibt der Konsum von Cannabis durch Minderjährige sowie der Besitz, Anbau und Erwerb. Auch andere Handlungen wie das unerlaubte Handeltreiben mit Cannabis ist für Minderjährige gleichermaßen verboten.
Falls Minderjährige gegen die Regelungen verstoßen, wird das Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet. Außerdem werden die Erziehungsberechtigten bei einem straffreien Zuwiderhandeln unverzüglich in Kenntnis gesetzt (§ 7 Absatz 1 KCanG). In besonderen Fällen kann darüber hinaus zum Schutz des Kindeswohles die öffentliche Jugendhilfe informiert werden, um geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger treffen zu können. Nach § 7 Absatz 2 KCanG sind gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles insbesondere ein riskantes Konsumverhalten des Minderjährigen.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau
Der gemeinschaftliche Anbau darf ausschließlich in erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen erfolgen. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Der Konsum von Cannabis ist nur innerhalb des befriedeten Besitztums (Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite erlaubt. Eine Weitergabe des Cannabis darf nur zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder erfolgen. Vereinsmitglieder können sich auch hier bei schweren Verstößen, beispielweise aufgrund der Weitergabe an Kinder strafbar machen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer mehr als 25 g bis zu 30 g in der Öffentlichkeit oder über 50 g bis zu 60 g am Wohnsitz besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 CanG). In solchen Fällen können Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro drohen.
Dagegen liegt eine Straftat vor, wenn mehr als 30 g Cannabis in der Öffentlichkeit und 60 g bzw. mehr als drei Cannabispflanzen im privaten Besitz gefunden werden (§ 34 CanG). Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.
Auch das Anbauen von Cannabispflanzen ist strafbar, wenn dies nicht dem Eigenkonsum dient. Das Handeltreiben bleibt strafbar. Dabei kommt es zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen wie beispielsweise das gewerbsmäßige Handeln oder die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen (§ 34 Absatz 3 und 4 CanG). Letzteres betrifft insbesondere Fälle, in denen Cannabis verunreinigt an Konsumenten weitergegeben wird.
Strafmilderung und Absehen von Strafverfolgung
Von besonderer Bedeutung im Rahmen der anwaltlichen Beratung sind die Möglichkeit der Strafmilderung und das Absehen von Strafe sowie das Absehen von der Strafverfolgung gemäß den Vorschriften §§ 35, 35a CanG.
Kronzeugenregelung
Die Strafmilderungsregelung im CanG ist vergleichbar mit der Kronzeugenregelung im BtMG. Auch hier kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Darüber hinaus kann auch das Wissen rechtzeitig einer Dienststelle offenbart werden, wenn die Kenntnis von der Planung einer Straftat im Rahmen des CanG besteht oder diese verhindert werden kann. Welche Anforderungen bezüglich der Aussagenqualität des Täters für die Aufdeckung gelten, wird sich erst durch aufkommende Rechtsprechung herauskristallisieren. Möglicherweise sind diese aufgrund der grundsätzlichen Legalisierungsintention des Gesetzgebers nicht so hoch wie im Rahmen des BtMG.
Geringe Menge
Eine Verfahrenseinstellung kommt in Betracht, wenn sich ausgewählte Tathandlungen lediglich auf eine „geringe Menge zum Eigenverbrauch“ beziehen (§ 35a CanG).
Gleichzeitig sieht das Cannabisgesetz in § 34 Absatz 4 CanG eine Strafschärfung auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor, wenn sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Wie im BtMG gibt es hier keine gesetzliche Festlegung, wann jeweils (nicht) geringe Mengen vorliegen. Fraglich ist hierbei, ob der zuvor von dem Bundesgerichtshof festgelegte Wert von mindestens 7,5 THC (ungefähr 150 g Haschisch bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 %) noch von Bedeutung ist. Gemäß den Gesetzesmaterialien sind Neubestimmungen grundsätzlich erforderlich. Im Übrigen gilt die bisherige Rechtsprechung.
Aufgrund der gesetzlichen Systematik und des Gesetzeszwecks könnte auch zukünftig eine Anknüpfung an das Gewicht des getrockneten Rohstoffes erfolgen. Dabei gilt zu beachten, dass der Gesetzgeber generell den Straftatbestand im Bereich zwischen 35 g im öffentlichen und 60 g im privaten Raum als erfüllt ansieht. Wären diese Gewichtsangaben maßgebend, würde das eine Strafschärfung bedeuten. Durch diese Ungewissheit und auch durch die länderspezifischen Unterschiede (in Bayern liegt derzeit die Grenze bei 6 g) werden im Rahmen der effektiven anwaltlichen Beratung neue Spielräume eröffnet, um Verfahrenseinstellungen und Strafmilderungen zu bewirken. Denn welcher Wert grundsätzlich gilt, unterliegt der wertenden Entscheidung des Gerichts. Wie im Betäubungsmittelrecht gibt es im Rahmen des Vollstreckungsrecht auch das Konzept „Therapie statt Strafe“ (§ 39 CanG). Hier gelten die Ausführungen wie im Betäubungsmittelrecht.
Amnestieregelung
Gemäß Art. 13 CanG und einer entsprechenden Anwendung von Art. 113 EGStGB können rechtskräftige, noch nicht (vollständig) vollstreckte Straftaten wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden. Der Erlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG sowie auf rückständige Bußen und Kosten. Gerne prüfen wir für Sie, ob dies für Sie in Betracht kommt.
Regionale Unterschiede
Bitte beachten Sie, dass sich die Höhe der Bußgelder örtlich unterscheiden kann. Die jeweiligen Landesgesundheitsministerien erheben eigene Bußgeldkataloge. Zudem können Landesregierungen den Konsum durch Allgemeinverfügungen in sogenannten Konsumverbotszonen untersagen. So wird beispielsweise voraussichtlich kein straffreier Cannabiskonsum auf der bekannten Wiesn möglich sein.
Straßenverkehrsrecht
Cannabis wird zukünftig Alkohol gleichgestellt. Wird eine durch Cannabis verursachte relative Fahrunsicherheit festgestellt, kommt eine Strafbarkeit gemäß den §§ 315c, 316 StGB in Betracht und der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB droht. Auch ein Fahrverbot kann angeordnet werden. Keine Eignung für den Straßenverkehr wird angenommen, wenn der Fahrer Cannabis abhängig ist oder unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt. Hierfür müssen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit bzw. für Missbrauch vorliegen. Ob im Einzelfall an frühere cannabisbezogene Verkehrsdelikte angeknüpft werden kann, bedarf auch hinsichtlich des Zwecks der Amnestieregelung und der Möglichkeit der Löschung früherer Einträge aus dem Bundeszentralregister der Klärung.
Dagegen droht kein Verlust der Fahreignung bei regelmäßiger Einnahme außerhalb des Straßenverkehrs. Auch der „gelegentliche“ Konsum hat keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr.
Bislang sind die Grenzwerte für THC im Straßenverkehr umstritten. Problematisch ist an dieser Stelle, dass der THC-Wert auch noch nach mehreren Tagen nach dem Konsum messbar ist, obwohl eine verminderte Fahrtüchtigkeit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr vorliegen kann. Diese Wertungswidersprüche müssen auch innerhalb der Strafverfolgung besonderer Beachtung geschenkt werden. Die gängigen Urintests eignen sich nicht mehr für die Feststellung. Moderne Speicheltests, die einen aktuellen THC-Einfluss nachweisen können, werden noch nicht angewendet. Zukünftig sind auch Regelungen erwartbar, die den Mischkonsum verbieten. Cannabiskonsumenten könnten dann einem absoluten Alkoholverbot (wie in § 24c StVG) im Straßenverkehr unterliegen.
Unerlaubtes Anbauen von Betäubungsmitteln
Der Anbau von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Anbau ist die Aufzucht von Pflanzen. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Unternehmensdelikt. Das bedeutet, es kommt überhaupt nicht darauf an, ob sich der erwartete Wirkstoff überhaupt entwickelt bzw. entwickeln kann. Es kann sich lediglich strafmildernd auswirken.
Der bloße Umgang mit Canabissamen hingegen ist noch nicht strafbar.
Wann der Anbau beginnt bzw. wann ein Versuch des unerlaubten Anbauens anzunehmen ist, wird unterschiedlich bewertet. Daher sollte unbedingt ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der sich mit Betäubungsmittelstrafrecht auskennt und mit der umfangreichen Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Anbau und wann eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, vertraut ist.
Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln
Der Begriff des Herstellens wird in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG definiert, wonach Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln ist.
Das bloße Verpacken, Ab- oder Umfüllen ist kein Herstellen im Sinne des BtMG. Der Tatbestand der Herstellung beginnt mit der Ernte, also mit dem Abschneiden der Blätter.
Die Herstellung von „Designer-Drogen“, die nicht unter die Anlagen I-III des BtMG fallen, ist nicht nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar, möglicherweise aber nach dem Arzneimittelgesetz, §§ 2 Abs. 1, 95 ff AMG
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
Das Merkmal des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, weshalb für eine erfolgreiche Verteidigung eine umfassende Kenntnis der Rechtsprechung unerlässlich ist. Grundsätzlich setzt ein Handeltreiben ein eigennütziges Bemühen voraus, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern oder zu ermöglichen. Ein Handeltreiben ist bereits dann anzunehmen, wenn lediglich gelegentliche, vermittelnde oder auch nur einmalige Tätigkeiten vorliegen. Auch Handlungen, die mit der Beschaffung oder Lieferung von Betäubungsmitteln nicht in Zusammenhang stehen, können als Handeltreiben gewertet werden. So können beispielsweise Zahlungsvorgänge oder unterstützende Finanzaktionen als Handeltreiben angesehen werden.
Unter den Begriff des Handeltreibens fallen auch sämtliche Hilfstätigkeiten wie beispielsweise der Transport, das Portionieren, das Lagern oder das Strecken von Drogen.
Folgende Tathandlungen fallen daher bspw. unter ein Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG:
- Ankauf (mit Absicht des Weiterverkaufs) und Verkauf (mit Gewinnerzielungsabsicht)
- Transport von Drogen, Streckmitteln oder dem Erlös aus Drogengeschäften
- Verwahrung, Anbau, Ernten, Portionieren, Abpacken, Abwiegen
- Anbieten der Drogen ohne Vorhandensein („verbales Handeltreiben“)
- Anwerbung von Verkäufern (Dealer)
Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln sind gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt dann vor, wenn Drogen über eine Außengrenze in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, eingeführt werden. Unter Ausfuhr versteht man das Verbringen von Drogen aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes. Werden Drogen mit dem Auto über eine Grenze eingeführt kann unter Umständen auch der Beifahrer bestraft werden, beispielsweise wenn er den Drogenkurier begleitet und ihn bei der Lieferung unterstützt. Bei der Reise mit dem Flugzeug beginnt der Einfuhrversuch bereits mit Einchecken des Reisegepäcks.
Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet zwischen der „normalen“, „nicht geringen“ und der „geringen“ Menge. Im Drogenstrafrecht spielt die Menge von Betäubungsmitteln, mit der ein Täter Umgang hatte, eine tragende Rolle. Bei der Strafzumessung entwickelte die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien. Die Kenntnis der Rechtsprechung zum Mengenbegriff im Drogenstrafrecht ist für eine effektive Strafverteidigung unerlässlich.
Normale Menge
Bei der normalen Menge handelt es sich um Mengen, die nicht als „gering“ eingestuft werden und deshalb nicht als Bagatelldelikt gemäß § 29 Abs. 5 oder § 31a BtMG behandelt werden. Andererseits erreichen die Mengen nicht den Umfang der „nicht geringen“ Menge im Sinne der Verbrechenstatbestände von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 oder Abs. 2 BtMG.
Nicht geringe Menge
Bei der „nicht geringen“ Menge sieht das Gesetz eine sehr hohe Strafe vor. Im Betäubungsmittelgesetz selbst finden sich keine starren Grenzen, ab welcher Einheit von einer „nicht geringen“ Menge gesprochen werden kann. Die nicht geringe Menge ergibt sich aus der Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität der Droge. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist die gefährliche Dosis der Droge oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes maßgebend. Der Bundesgerichtshof hat für etliche Betäubungsmittel Grenzwerte bestimmt. So ist beispielsweise bei Cannabis das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ dann erfüllt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 g THC enthält. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung durchblicken lassen, diese Grenze trotz des CanG halten zu wollen. Je gefährlicher die Droge, desto niedriger ist der Grenzwert.
Beispiel:
- 150 g Haschisch enthalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (5 %) 7,5 g THC. Somit läge hier eine „nicht geringe“ Menge vor.
- Bei Heroin liegt der Grenzwert bspw. bei 1,5 g Heroinhydrochlorid. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (10 %) enthalten 15 g Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid.
- Bei Kokain liegt der Grenzwert bei 5 g Kokainhydrochlorid. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (40 %) enthalten 13 g Kokain über 5 g Kokainhydrochlorid.
Geringe Menge
Grundsätzlich ist auch der Umgang mit kleinen Mengen strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist. Bei „geringen“ Mengen wird das Strafverfahren häufig eingestellt. Kommt es nicht zu einer Einstellung, sondern zu einer Hauptverhandlung, so kann das Gericht bei einer „geringen“ Menge gemäß § 29 Abs. 5 BtMG auch von der Strafe absehen. Wann eine „geringe“ Menge vorliegt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht mit § 31 BtMG eine Kronzeugenregelung vor, wonach unter Umständen sogar von einer Strafe abgesehen werden kann. Kann der Täter durch freiwillig offenbartes Wissen wesentlich dazu beitragen, dass eine Straftat, die in Zusammenhang mit seiner steht, aufgedeckt wurde oder verhindert werden konnte, kommt er unter Umständen in den Genuss der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 31 BtMG. Die Anforderungen an die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe nach § 31 BtMG sind jedoch hoch. So kommt § 31 BtMG nur dann in Betracht, wenn die Tat aufgedeckt wird. Ein bloßes Bemühen um Aufdeckung reicht nicht aus. Weiterhin tritt die Wirkung des § 31 BtMG dann nicht in ein, wenn der Täter über Hintergründe berichtet, die den Ermittlungsbehörden schon bekannt sind. Die Angaben des Kronzeugen müssen erfolgsversprechende Ansatzpunkte für die Ermittlung von Mittätern oder Hinterleuten liefern. Der Zeitpunkt der Angaben muss vor der Hauptverhandlung liegen. In der Hauptverhandlung gemachte Angaben führen nicht zur Anwendung des § 31 BtMG.
Die Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt kann unter Umständen durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Damit die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann, ist erforderlich, dass dies gegenüber der Vollstreckungsbehörde beantragt wird. Entscheidungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, die für das Drogenstrafverfahren örtlich zuständig war.
Damit eine therapeutische Behandlung die Strafvollstreckung ersetzen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Urteil muss rechtskräftig sein (d.h. es ist kein Rechtsmittel wie Berufung oder Revison mehr möglich).
- Die Tat muss wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
- Die verhängte Strafe darf nicht zwei Jahre überschreiten.
- Das Gericht des ersten Rechtzuges muss zustimmen.
- Es muss Therapiebereitschaft bestehen.
Um eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erreichen ist erforderlich, dass alle Voraussetzungen erfüllt werden und ein umfassendes und gründliches Antragsschreiben verfasst wird.
Bei Drogenstrafverfahren dürfen die drohenden Nebenfolgen nicht außer Acht gelassen werden. Hervorzuheben ist der drohende Führerscheinentzug bei einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts unter BtM-Einfluss. Führt eine Person unter BtM-Einfluss ein Kraftfahrzeug, so droht eine Verurteilung nach § 316 StGB. Dies kann zur Folge haben, dass der Richter gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzieht. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter BtM-Einfluss kann auch zu einer Entziehung des Führerscheins führen. Darüber hinaus kann die zuständige Verwaltungsbehörde, unabhängig von der Entscheidung des Strafrichters, ein Fahrverbot anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein Fahrverbot bereits dann anordnen, wenn bei einer Verkehrskontrolle die Einnahme von Drogen nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus droht Ärztinnen oder Ärzten und sonstigen Angehörigen freier Berufe (beispielsweise RechtsanwältInnen oder ArchitektInnen) bei Verurteilungen wegen BtM-Delikten ein Entzug der Zulassung.