Wir verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich Beschuldigte, denen der Besitz von oder das Handeltreiben mit Drogen vorgeworfen wird.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Derjenige, der sich ohne Erlaubnis am Verkehr mit Drogen beteiligt, kann nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestraft werden. Die Zahl der Strafverfahren im Drogenstrafrecht nimmt stetig zu. Nicht zuletzt, da der Besitz von Cannabis nach wie vor unter Strafe steht. Jedoch gibt es auch zahlreiche andere weitverbreitete Betäubungsmittel, bei denen bereits der bloße Besitz ohne Erlaubnis strafbar ist.

Die Strafen sind im Betäubungsmittelstrafrecht vergleichsweise hoch. Für das Strafmaß sind viele Kriterien wie Menge, Eigenbedarf oder Gewinnerzielungsabsicht relevant. Bei der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich. Ebenso ist es wichtig unterschiedliche Verteidigungsmöglichkeiten im Blick zu behalten. Das  Drogenstrafrecht  sanktioniert etliche Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem unerlaubtem Besitz, dem unerlaubtem Anbauen und Herstellen, dem Handeltreiben oder der unerlaubten Einfuhr von Drogen in Zusammenhang stehen. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist der Mengenbegriff von besonderer Bedeutung, zumal die Menge erhebliche Einwirkungen auf das Strafmaß hat.

Ebenso muss bei einem Drogenstrafverfahren im Rahmen der Strafvollstreckung auch die Möglichkeit der Therapie statt Strafe ins Auge gefasst und umfassend geprüft werden. In diesen Verfahren müssen auch strafrechtliche Nebenfolgen wie ein drohender Führerscheinentzug beachtet werden.

Unser Ziel ist es stets, das Verfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens unter Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu beenden. Lässt sich eine Hauptverhandlung trotz allem nicht vermeiden, garantieren wir mit unserer jahrelangen Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht eine optimale Verteidigung.

Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und vertreten bundesweit im Betäubungsmittelstrafrecht.

Im Folgenden finden Sie weiterführende Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht:

Die häufigsten Drogen, deren erlaubnisloser Besitz strafbar ist, werden im Folgenden aufgezählt:

  • Amphetamin
  • Buprenorphin
  • Cannabis (Marihuana, Haschisch)
  • Ecstasy (MDMA)
  • Fentanyl
  • Khat
  • Kokain
  • Lysergid (LSD)
  • Meskalin
  • Metamphetamin (Crystal Meth)
  • Methadon
  • Morphin (Mophium, Codein, Opium, Heroin)
  • Spice

Die Auflistung ist nicht abschließend. In den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz sind noch zahlreiche weitere Stoffe aufgeführt.

Unerlaubtes Anbauen von Betäubungsmitteln

Der Anbau von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Anbau ist die Aufzucht von Pflanzen. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Unternehmensdelikt. Das bedeutet, es kommt überhaupt nicht darauf an, ob sich der erwartete Wirkstoff überhaupt entwickelt bzw. entwickeln kann. Es kann sich lediglich strafmildernd auswirken.

Der bloße Umgang mit Canabissamen hingegen ist noch nicht strafbar.

Wann der Anbau beginnt bzw. wann ein Versuch des unerlaubten Anbauens anzunehmen ist, wird unterschiedlich bewertet. Daher sollte unbedingt ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der sich mit Betäubungsmittelstrafrecht auskennt und mit der umfangreichen Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Anbau und wann eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, vertraut ist.

Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln

Der Begriff des Herstellens wird in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG definiert, wonach Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln ist.

Das bloße Verpacken, Ab- oder Umfüllen ist kein Herstellen im Sinne des BtMG. Der Tatbestand der Herstellung beginnt mit der Ernte, also mit dem Abschneiden der Blätter.

Die Herstellung von „Designer-Drogen“, die nicht unter die Anlagen I-III des BtMG fallen, ist nicht nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar, möglicherweise aber nach dem Arzneimittelgesetz, §§ 2 Abs. 1, 95 ff AMG

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

Das Merkmal des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, weshalb für eine erfolgreiche Verteidigung eine umfassende Kenntnis der Rechtsprechung unerlässlich ist. Grundsätzlich setzt ein Handeltreiben ein eigennütziges Bemühen voraus, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern oder zu ermöglichen. Ein Handeltreiben ist bereits dann anzunehmen, wenn lediglich gelegentliche, vermittelnde oder auch nur einmalige Tätigkeiten vorliegen. Auch Handlungen, die mit der Beschaffung oder Lieferung von Betäubungsmitteln nicht in Zusammenhang stehen, können als Handeltreiben gewertet werden. So können beispielsweise  Zahlungsvorgänge  oder unterstützende Finanzaktionen als Handeltreiben angesehen werden.

Unter den Begriff des Handeltreibens fallen auch sämtliche Hilfstätigkeiten wie beispielsweise der Transport, das Portionieren, das Lagern oder das Strecken von Drogen.

Folgende Tathandlungen fallen daher bspw. unter ein Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG:

  • Ankauf (mit Absicht des Weiterverkaufs) und Verkauf (mit Gewinnerzielungsabsicht)
  • Transport von Drogen, Streckmitteln oder dem Erlös aus Drogengeschäften
  • Verwahrung, Anbau, Ernten, Portionieren, Abpacken, Abwiegen
  • Anbieten der Drogen ohne Vorhandensein („verbales Handeltreiben“)
  • Anwerbung von Verkäufern (Dealer)

Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln sind gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln liegt dann vor, wenn Drogen über eine Außengrenze in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, eingeführt werden. Unter Ausfuhr versteht man das Verbringen von Drogen aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes. Werden Drogen mit dem Auto über eine Grenze eingeführt kann unter Umständen auch der Beifahrer bestraft werden, beispielsweise wenn er den Drogenkurier begleitet und ihn bei der Lieferung unterstützt. Bei der Reise mit dem Flugzeug beginnt der Einfuhrversuch bereits mit Einchecken des Reisegepäcks.

Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet zwischen der „normalen“, „nicht geringen“ und der „geringen“ Menge. Im Drogenstrafrecht spielt die Menge von Betäubungsmitteln, mit der ein Täter Umgang hatte, eine tragende Rolle. Bei der Strafzumessung entwickelte die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien. Die Kenntnis der Rechtsprechung zum Mengenbegriff im Drogenstrafrecht ist für eine effektive Strafverteidigung unerlässlich.

Normale Menge

Bei der normalen Menge handelt es sich um Mengen, die nicht als „gering“ eingestuft werden und deshalb nicht als Bagatelldelikt gemäß § 29 Abs. 5 oder § 31a BtMG behandelt werden. Andererseits erreichen die Mengen nicht den Umfang der „nicht geringen“ Menge im Sinne der Verbrechenstatbestände von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 oder Abs. 2 BtMG.

Nicht geringe Menge

Bei der „nicht geringen“ Menge sieht das Gesetz eine sehr hohe Strafe vor. Im Betäubungsmittelgesetz selbst finden sich keine starren Grenzen, ab welcher Einheit von einer „nicht geringen“ Menge gesprochen werden kann. Die nicht geringe Menge ergibt sich aus der Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität der Droge. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist die gefährliche Dosis der Droge oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes maßgebend. Der Bundesgerichtshof hat für etliche Betäubungsmittel Grenzwerte bestimmt. So ist beispielsweise bei Cannabis das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ dann erfüllt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 g THC enthält. Je gefährlicher die Droge, desto niedriger ist der Grenzwert.

Beispiel:

  • 150 g Haschisch enthalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (5 %) 7,5 g THC. Somit läge hier eine „nicht geringe“ Menge vor.
  • Bei Heroin liegt der Grenzwert bspw. bei 1,5 g Heroinhydrochlorid. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (10 %) enthalten 15 g Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid.
  • Bei Kokain liegt der Grenzwert bei 5 g Kokainhydrochlorid. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt (40 %) enthalten 13 g Kokain über 5 g Kokainhydrochlorid.

Geringe Menge

Grundsätzlich ist auch der Umgang mit kleinen Mengen strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist. Bei „geringen“ Mengen wird das Strafverfahren häufig eingestellt. Kommt es nicht zu einer Einstellung, sondern zu einer Hauptverhandlung, so kann das Gericht bei einer „geringen“ Menge gemäß § 29 Abs. 5 BtMG auch von der Strafe absehen. Wann eine „geringe“ Menge vorliegt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern liegt derzeit für Cannabis die „geringe“ Menge bei 6 g.

Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht mit § 31 BtMG eine Kronzeugenregelung vor, wonach unter Umständen sogar von einer Strafe abgesehen werden kann. Kann der Täter durch freiwillig offenbartes Wissen wesentlich dazu beitragen, dass eine Straftat, die in Zusammenhang mit seiner steht, aufgedeckt wurde oder verhindert werden konnte, kommt er unter Umständen in den Genuss der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 31 BtMG. Die Anforderungen an die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe nach § 31 BtMG sind jedoch hoch. So kommt § 31 BtMG nur dann in Betracht, wenn die Tat aufgedeckt wird. Ein bloßes Bemühen um Aufdeckung reicht nicht aus. Weiterhin tritt die Wirkung des § 31 BtMG dann nicht in ein, wenn der Täter über Hintergründe berichtet, die den Ermittlungsbehörden schon bekannt sind. Die Angaben des Kronzeugen müssen erfolgsversprechende Ansatzpunkte für die Ermittlung von Mittätern oder Hinterleuten liefern. Der Zeitpunkt der Angaben muss vor der Hauptverhandlung liegen. In der Hauptverhandlung gemachte Angaben führen nicht zur Anwendung des § 31 BtMG.

Die Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt kann unter Umständen durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Damit die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden kann, ist erforderlich, dass dies gegenüber der Vollstreckungsbehörde beantragt wird. Entscheidungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, die für das Drogenstrafverfahren örtlich zuständig war.

Damit eine therapeutische Behandlung die Strafvollstreckung ersetzen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Urteil muss rechtskräftig sein (d.h. es ist kein Rechtsmittel wie Berufung oder Revison mehr möglich).
  • Die Tat muss wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein.
  • Die verhängte Strafe darf nicht zwei Jahre überschreiten.
  • Das Gericht des ersten Rechtzuges muss zustimmen.
  • Es muss Therapiebereitschaft bestehen.

Um eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erreichen ist erforderlich, dass alle Voraussetzungen erfüllt werden und ein umfassendes und gründliches Antragsschreiben verfasst wird.

Bei Drogenstrafverfahren dürfen die drohenden Nebenfolgen nicht außer Acht gelassen werden. Hervorzuheben ist der drohende Führerscheinentzug bei einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts unter BtM-Einfluss. Führt eine Person unter BtM-Einfluss ein Kraftfahrzeug, so droht eine Verurteilung nach § 316 StGB. Dies kann zur Folge haben, dass der Richter gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzieht. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter BtM-Einfluss kann auch zu einer Entziehung des Führerscheins führen. Darüber hinaus kann die zuständige Verwaltungsbehörde, unabhängig von der Entscheidung des Strafrichters, ein Fahrverbot anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein Fahrverbot bereits dann anordnen, wenn bei einer Verkehrskontrolle die Einnahme von Drogen nachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus droht Ärztinnen oder Ärzten und sonstigen Angehörigen freier Berufe (beispielsweise RechtsanwältInnen oder ArchitektInnen) bei Verurteilungen wegen BtM-Delikten ein Entzug der Zulassung.