Wir verteidigen Einzelpersonen gegen vermögensstrafrechtliche Vorwürfe und beraten und vertreten Unternehmen.

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst allgemeine Vermögensdelikte, die unmittelbar im Strafgesetzbuch geregelt sind. 

Neben klassischen Vermögensdelikten wie Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB), finden sich im Strafgesetzbuch auch Delikte wie Computerbetrug (263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB) oder Geldwäsche (§ 261 StGB). Diese Delikte werden zwar nicht zwingend im Kontext einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt, können in diesem Bereich dennoch relevant sein. Die zahlreichen Varianten des Betrugs, der Untreue oder der Geldwäsche sind mitunter komplex und erfordern eine umfassende Kenntnis auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts.

Ermittlungsbehörden und Gerichte haben sich auf die Verfolgung wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte spezialisiert. Staatsanwaltschaften haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet und Landgerichte verfügen über Wirtschaftsstrafkammern. Die Verteidigung gegen diese Vorwürfe sollte daher durch ebenso spezialisierte Verteidiger erfolgen. 

Wir beraten und verteidigen Betroffene gegen den Vorwurf eines Vermögensdelikts. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung und Kompetenz für eine erfolgsversprechende und professionelle Verteidigung. Burgert Krötz Rechtsanwälte berät auch betroffene Unternehmen. Wir schätzen Risiken ein, entwickeln Strategien zur Risikovermeidung, koordinieren Verteidigungen gegen mehrere im Unternehmen Beschuldigte, bieten Schulungen zum richtigen Verhalten bei Durchsuchungen an und pflegen professionelle Kontakte zu Ermittlungsbehörden und wehren Nachteile gegen das Unternehmen ab.

Im Folgenden haben wir detaillierte Informationen zu den jeweiligen Vermögensdelikten aufgeführt.

Der Betrug ist eine der zentralen Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht und zählt zu den am häufigsten verfolgten wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten. Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und hat zahlreiche Varianten: Von Betrugshandlungen im Internet bis hin zu Delikten in Unternehmen oder dem ärztlichen Abrechnungsbetrug gibt es zahlreiche Deliktsformen.

Aufgrund der Komplexität der Norm stellt sich häufig die Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Diese Komplexität bietet gerade Chancen für eine effektive Strafverteidigung.

Im Folgenden werden einzelne Tatbestandsmerkmale und spezifische Probleme dargestellt:

Tatsachen

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 263 StGB ist die Täuschung über Tatsachen. Unter Tatsachen versteht man alle Vorgänge und Zustände der Gegenwart und Vergangenheit, die sich beweisen lassen. Tatsachen sind unter anderem die Zusammensetzung einer Sache, deren Alter und Herkunft oder auch Identitätsmerkmale einer Person. Neben nach außen erkennbaren Umständen (äußere Tatsachen), können auch Kenntnisse und Absichten einer Person (innere Tatsachen) Gegenstand einer Täuschung sein. Werturteile sind keine täuschungsrelevanten Tatsachen. Meinungen, Einschätzungen, Prognosen und Gerüchte über Unternehmen können jedoch dann als Tatsachen angesehen werden, wenn sie einen sogenannten Tatsachenkern enthalten. Die Rechtsprechung bezieht sich zur Bestimmung, ob eine Tatsache vorliegt, letztlich auf den Einzelfall und nicht auf klare Kriterien.

Diese einzelfallbezogene Rechtsprechung bietet Chancen für eine effektive Verteidigung. 

Täuschung 

Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Anderen. Ein ausdrückliches Täuschen liegt vor, wenn mündlich oder schriftlich unwahre Tatsachen gegenüber einer anderen Person behauptet werden. Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Ist jemand wegen einer bestehenden Rechtspflicht (beispielsweise Garantenstellung aus Gesetz oder Vertrag) verpflichtet, einen Irrtum oder eine Fehlvorstellung aufzuklären, kann das Unterlassen dieser Aufklärung eine Täuschung darstellen. Solche Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten ergeben sich aus Spezialgesetzen, wie dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder aus europarechtlichen Vorschriften. 

Durch Täuschung verursachter Irrtum

Die Täuschung über Tatsachen muss beim Opfer einen Irrtum erregen, verstärken oder unterhalten. Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. 

Vermögensschaden 

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist die Verursachung eines Vermögensschadens. Ein Vermögensschaden ist der negative Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach einer Vermögensverfügung. Zur Bestimmung des Vermögensschadens ist die Vermögenslage vor der Vermögensverfügung mit der Vermögenslage nach der Vermögensverfügung zu vergleichen. Klassisches Beispiel für einen Vermögensschaden ist die Leistung einer Zahlung ohne Erhalt einer Gegenleistung. 

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Vermögensschaden bezifferbar sein. Bei einer schadensgleichen, konkreten Vermögensgefährdung, die ebenfalls einen Vermögensschaden im Sinne des Straftatbestandes darstellen kann, ist die Rechtslage mitunter komplex. Zu der Problematik der schadensgleichen Vermögensgefährdung hat Rechtsanwalt Dr. Vincent Burgert bereits im Jahr 2012 einen umfassenden Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht (Neues vom Straf- und Verfassungsrecht zum Abrechnungsbetrug und zur Vertragsarztuntreue, ZWH 2012, 213

Strafrahmen

Bei einer Strafbarkeit wegen Betrugs, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, beispielsweise wenn der Betrug gewerbsmäßig erfolgte oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 

Sonstige Betrugsvarianten

Neben dem Betrug im Sinne des § 263 StGB kennt das Strafgesetzbuch noch zahlreiche andere Betrugstatbestände. Gemäß § 263a StGB wird beispielsweise dann ein Computerbetrug angenommen, wenn im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorgangs der ordnungsgemäße Ablauf beeinflusst wird. Der Tatbestand wurde geschaffen, um Manipulationsvorgänge an Computern oder mithilfe von Computern sanktionieren zu können. Hintergrund für die Einführung des § 263a StGB ist, dass eine Täuschung gegenüber einem Computerprogramm nicht möglich ist. 

Gemäß § 264a StGB wird ein Kapitalanlagebetrug angenommen, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren in Prospekten, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht werden oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Bei der Vorschrift handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, dass ein Vermögensschaden nicht eingetreten sein muss, um eine Strafbarkeit annehmen zu können. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Wer im Rahmen eines Kreditantrags für einen Betrieb oder ein Unternehmen falsche Angaben macht, kann sich gemäß § 265 StGB wegen Kreditbetrugs strafbar machen. Die Strafbarkeit gilt nur für Unternehmer. Private Kreditanträge sind von der Vorschrift nicht erfasst. Bei Verbraucherkrediten können falsche Angaben jedoch zu einer Strafbarkeit wegen § 263 StGB führen.

Der Subventionsbetrug stellt eine Sonderform des Betrugs dar, dessen Strafbarkeit in § 264 StGB geregelt ist. Subventionsbetrug ist der Überbegriff für verschiedene Arten von Delikten, die sich im Bereich staatlicher Subventionen abspielen. § 264 StGB schützt das öffentliche Vermögen und das Allgemeininteresse an einer wirksamen staatlichen Wirtschaftsförderung. Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zehn Jahren.

Rechtsanwalt Dr. Vincent Burgert und Rechtsanwalt Sebastian Wagner haben sich in zwei umfassenden Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften der Problematik der Corona-Soforthilfen und der KfW-Kredite im Lichte des Subventionsbetrugs gewidmet (StraFO 2020, 183 ff. und StraFO 2020, 280 ff.).

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Subventionsbetrugs erläutert:

Subvention

Der Gesetzgeber definiert in § 264 Abs. 8 StGB den Begriff der Subvention: Dabei handelt es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Werden öffentliche Mittel nach EU-Recht vergeben, stellen sie bereits dann eine Subvention dar, wenn sie (wenigstens teilweise) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Bei EU-Fördermitteln ist es unerheblich, ob sie der Förderung der Wirtschaft dienen. Erfasst sind auch Beihilfen für den Sozial-, Kultur- oder Umweltbereich. Soforthilfen, wie sie im Zuge der Coronakrise vergeben wurden, stellen eine Subvention dar. Das Gewähren eines Kredits zu vergünstigten Konditionen oder die Abgabe von Waren zu ermäßigten Preisen kann eine Subvention darstellen, da damit die „marktmäßige Gegenleistung“ zumindest teilweise entfällt. Darunter fallen KfW-Kredite, die im Zuge der Coronakrise vergeben wurden.

Tathandlungen

Ein Subventionsbetrugs liegt dann vor, wenn in dem Subventionsverfahren über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für den Antragsteller vorteilhaft sind. Subventionserheblich sind Tatsachen, wenn sie gesetzlich (in der, der Subvention zugrundeliegenden Verordnung oder Gesetz) oder ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Daneben fallen darunter alle Tatsachen, die gesetzlich als Voraussetzung für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder Belassen festgelegt wurden. Ob die Subvention tatsächlich ausgezahlt wird, ist für die Strafbarkeit nicht relevant, da es sich bei dem Subventionsbetrug nach § 264 StGB um ein sogenanntes Gefährdungsdelikt handelt. Neben unrichtigen oder unvollständigen Angaben, ist auch das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen strafbar. Im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen sind das die Fälle, in denen nicht angegeben wird, dass sich das Unternehmen bereits vor der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten befand.

Wer eine Subvention, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen dieser Beschränkung verwendet, macht sich nach § 264 StGB strafbar. Eine Verwendungsbeschränkung kann sich aus Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, vertraglichen Vereinbarungen oder aus Verwaltungsakten ergeben. Eine zweckwidrige Verwendung wird bereits dann angenommen, wenn erlangte Gelder in ein zentrales Cash-Management eingebracht werden oder dazu genutzt werden, sich kurzfristig Liquidität zu verschaffen. Eine nur teilweise zweckwidrige Verwendung erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Subventionsbetrugs.

Vorsatz und Leichtfertigkeit 

Im Gegensatz zum Betrug ist nicht erforderlich, dass die dargestellten Handlungen vorsätzlich vorgenommen werden. Bereits leichtfertiges Handeln reicht aus, um eine Strafbarkeit nach § 264 StGB auszulösen. Unter Leichtfertigkeit versteht man die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße.

Besonders schwerer Fall

Liegt ein besonders schwerer Fall vor, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt wird. Ein „großes Ausmaß“ wird ab einer Subvention in Höhe von 50.000 € angenommen. In diesem Fall wird der besonders schwere Fall allerdings erst bejaht, wenn die Auszahlung bereits erfolgt ist. Wird der Subventionsbetrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, oder Urkundenfälschung zusammengeschlossen hat, gewerbsmäßig begangen, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Außerstrafrechtliche Folgen

Bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht neben der strafrechtlichen Sanktion der Entzug der Fähigkeiten, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie weitere gewerberechtliche Sanktionen, wie den Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, ist für mindestens fünf Jahre von der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschlossen, § 6 GmbHG. Es drohen somit nicht nur empfindliche Strafen, sondern auch weitreichende Sanktionen, die erhebliche berufliche und private Konsequenzen nach sich ziehen können. 

Wir haben bereits zu Beginn der Corona-Pandemie und der damals aufkommenden großen Anzahl von Verfahren wegen Subventionsbetrugs im Rahmen der Vergabe von Corona-Soforthilfen zwei umfangreiche Fachbeiträge veröffentlicht, die sich den komplexen juristischen Besonderheiten gewidmet haben. Die Beiträge wurden vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages sowie des Bundesgerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen zitiert. Wir sind mit den juristischen Besonderheiten des komplizierten Straftatbestands bestens vertraut und können eine erfolgsversprechende Verteidigung garantieren.

Wir verteidigen Vorstände, Geschäftsführer, Bürgermeister, Beamte, leitende Angestellte und Managerinnen und Manager gegen den Vorwurf der Untreue. Daneben beraten und vertreten wir Unternehmen, Behörden und Ministerien bei Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter, koordinieren bei Bedarf die Verteidigung der einzelnen Mitarbeiter und wenden sämtliche Schäden vom Unternehmen ab.

Verfahren mit dem Vorwurf der Untreue nehmen in den letzten Jahren durch eine Intensivierung der Strafverfolgung erheblich zu. Die Ermittlungsverfahren richten sich gegen sämtliche Personen, die Entscheidungen über fremdes Vermögen zu treffen haben. Neben Unternehmen sind auch Kommunen, Behörden oder Ministerien immer häufiger von Ermittlungsmaßnahmen betroffen. Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Untreue zeichnen sich durch eine gewisse rechtliche Komplexität aus. Einzelne Tatbestandsvoraussetzungen wie die Vermögensbetreuungspflicht oder der Vermögensschaden sind schwierig nachzuweisen, weshalb sich häufig effektive und erfolgsversprechende Verteidigungsansätze ergeben können.

Der Straftatbestand der Untreue unterscheidet zwischen dem Missbrauchs- und dem Treuebruchtatbestand.

Missbrauchstatbestand

Beim Missbrauchstatbestand wird fremdes Vermögen belastet, was den Interessen der Inhaberin oder des Inhabers zuwiderläuft. Voraussetzung ist, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügen darf, ihm also eine Vermögensbefugnis eingeräumt wurde. Diese Vermögensbefugnis muss durch den Täter missbraucht werden. Der Missbrauch wird definiert als Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens. Klassischer Fall einer Untreue ist das weisungswidrige Handeln einer Prokuristin oder eines Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers zulasten der Gesellschaft. Im Rahmen von sogenannten Risikogeschäften kann sich die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Untreue ergeben. Bei Risikogeschäften handelt es sich beispielsweise um die Vergabe von Krediten oder Sponsorengeldern. Es besteht in diesen Fällen ein Spannungsverhältnis zwischen möglicher Strafbarkeit und der Notwendigkeit einer – wenn auch risikoreichen – unternehmerischen Entscheidung. Die Strafbarkeit scheidet aus, solange das Risikogeschäft mit dem Einverständnis der Vermögensinhaberin oder des Vermögensinhabers getätigt wird.

Treuebruchtatbestand

Voraussetzung des Treuebruchtatbestands ist die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Im Gegensatz zum Missbrauchstatbestand, ist es für die Pflichtverletzung im Rahmen des Treuebruchtatbestands nicht erforderlich, dass eine rechtliche Befugnis erteilt worden ist. Das Unterschreiten der Sorgfaltspflichten kann eine tatbestandsrelevante Pflichtverletzung darstellen. Die Handlung muss im Rahmen des durch die Vermögensbetreuungspflicht geprägten Treueverhältnisses stattfinden. Ein Begehen durch Unterlassen ist ebenfalls möglich. Ein Treuebruch liegt in Fällen vor, in denen sich der Täter einen Vermögensgegenstand aneignet, der ihm anvertraut wurde. Weiteres Beispiel ist eine manipulative Buchführung, da darin ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht liegen kann.

Strafen

Bei einer Verurteilung wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht neben der strafrechtlichen Sanktion der Entzug der Fähigkeiten, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie weitere gewerberechtliche Sanktionen, wie den Ausschluss der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, ist für mindestens fünf Jahre von der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ausgeschlossen, § 6 GmbHG. Die Konstellationen des § 266 StGB können bisweilen sehr komplex sein. Diese Komplexität bietet jedoch oftmals erfolgsversprechende Verteidigungsstrategien.

Burgert Krötz Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung und Expertise, um eine erfolgsversprechende Verteidigung gewährleisten zu können.

Wir vertreten Beschuldigte gegen den Vorwurf der Geldwäsche und beraten Unternehmen. Seit Änderung des § 261 StGB im Jahr 2021 hat sich das Strafbarkeitsrisiko für Einzelpersonen und Unternehmen gleichermaßen signifikant erhöht. Die Rechtsanwälte Eva Maria Krötz und Dr. Vincent Burgert haben sich in einem umfangreichen juristischen Fachbeitrag intensiv mit der neuen Rechtslage zur Geldwäsche befasst (StraFO 2021, 453 ff.). 

Wir beraten Unternehmen zu sämtlichen Fragen der Geldwäsche-Compliance und Geldwäsche-Prävention, analysieren das Risiko im Unternehmen und führen Risikomanagement-Maßnahmen ein. Wir schulen Mitarbeiter und führen Anti-Geldwäsche-Richtlinien ein. 

Tatbestand

Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche kommt nicht nur im Bereich der organisierten Kriminalität in Betracht. Die Geldwäsche ist ein Delikt, das genauso häufig im Bereich des IT-Strafrechts oder Unternehmensstrafrecht auftreten kann. Eine Legaldefinition der Geldwäsche existiert nicht. Geldwäsche kann jedoch als die Einführung von illegal erworbenen Gegenständen in den Finanzkreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft verstanden werden. Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich der Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

Nach § 261 Abs. 2 StGB macht sich ebenso strafbar, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. 

Vortat der Geldwäsche

Die Geldwäsche ist ein vortatbezogenes Anschlussdelikt. Das bedeutet, dass das Tatobjekt aus einer zuvor begangenen Straftat herrühren muss. § 261 StGB unterlag in den letzten Jahren einigen Änderungen. Im Gegensatz zur früheren Fassung des § 261 StGB besteht nun kein selektiver Vortatenkatalog mehr. Vielmehr wird nun ein „All-Crime-Ansatz“ verfolgt, mit dem Resultat, dass jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein kann.

Tatobjekt der Geldwäsche

Tatobjekt der Geldwäsche können sämtliche Rechtsobjekte sein, die einen Vermögenswert haben. Wertpapiere und Forderungen kommen ebenso als taugliche Tatgegenstände wie Bargeld in Betracht. In Bezug auf die aus der Vortat herrührenden Gegenstände lässt sich zwischen Gegenständen unterscheiden, die unmittelbar oder mittelbar aus der Vortat herrühren. Unmittelbar aus der Vortat herrührende Gegenstände sind solche, die für die Vortat erlangt worden sind (z.B. Entgelt oder Lösegeld) oder durch die Vortat erlangt oder hervorgebracht worden sind (z.B. gestohlene Sache oder bei § 29 BtMG der Veräußerungserlös). Darüber hinaus können auch lediglich mittelbar aus der Vortat herrührende Gegenstände, wie Nutzungen und Surrogate, taugliche Tatobjekte der Geldwäsche sein. Bislang konnte das Nichtzahlen von Steuern aus legalen Einkünften in bestimmten Konstellationen eine strafbare Geldwäsche darstellen. Das ist nach Änderung der Rechtslage nicht mehr der Fall. Allerdings können weiterhin unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und -vergütungen (z.B. Vorsteuererstattungen aus Umsatzsteuer-Karussellen) als taugliche Tatobjekte der Geldwäsche in Betracht kommen.

Strafausschließungsgrund

§ 261 Abs. 8 StGB enthält einen persönlichen Strafausschließungsgrund. Demnach erlangt der Täter zwingend Straffreiheit, wenn er die Tat freiwillig bei den zuständigen Behörden anzeigt oder die Anzeige veranlasst (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat den Behörden nicht bereits bekannt ist und die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt wird (§ 261 Abs. 8 Nr. 2 StGB). Erfolgt keine Sicherstellung des Gegenstands, so greift der Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 8 StGB nicht. Die Gründe, warum eine Sicherstellung nicht erfolgte, sind hierbei nicht von Bedeutung. 

Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche

§ 261 Abs. 7 StGB enthält eine Regelung zur Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche. Nach alter Rechtslage galt der Grundsatz, dass der Vortäter nicht zugleich auch Geldwäscher sein konnte. Die Vortat musste nach dem Wortlaut des § 261 StGB a.F. von einem anderen begangen worden sein. Der Textpassus „eines anderen“ wurde jedoch im Laufe der Änderungen des § 261 StGB aufgegeben, sodass nun eine Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche möglich gewesen wäre. Allerdings wurde diesbezüglich ein Strafausschließungsgrund geschaffen, sodass die Selbstgeldwäsche weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen straflos ist. Dieser Strafausschließungsgrund ist mittlerweile in § 261 Abs. 7 StGB geregelt. Die Selbstgeldwäsche ist nur straflos, wenn der inkriminierte Gegenstand nicht in den Verkehr gebracht wurde und dessen rechtswidrige Herkunft nicht verschleiert wurde. Durch diese zusätzliche Bedingung wird § 261 Abs. 7 StGB in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen. Schließlich sind nur wenige Konstellationen denkbar, in denen die jeweiligen Gegenstände nicht in den Verkehr gebracht worden sind und die Herkunft nicht verschleiert wurde.

Strafe und Sanktionen

Neben Geld und Freiheitsstrafen drohen Unternehmen erheblich Geldbußen. Die europarechtlichen Vorgaben, die Unternehmen verpflichten, das Risiko einer Geldwäsche zu minimieren und präventiv tätig zu werden, sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen Unternehmen Höchststrafen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Jahresumsatzes. Hinzu kommen Reputationsschäden, Verbote für Einzelpersonen zum Betreiben regulierter Geschäfte sowie Einschränkungen der Handlungsfähigkeit von Organisationen. Für Unternehmen hat die Bekämpfung von Geldwäsche deshalb höchste Priorität.

Wir unterstützen Unternehmen zu sämtlichen Fragen der Geldwäsche-Compliance und Geldwäsche-Prävention, analysieren das Risiko im Unternehmen und führen Risikomanagement-Maßnahmen ein. Wir schulen Mitarbeiter und führen Anti-Geldwäsche-Richtlinien ein.  Wir unterstützen Unternehmen jeder Größe bei der Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben, um Schäden vom Unternehmen fernzuhalten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und beraten bundesweit Einzelpersonen und Unternehmen bei unternehmensbezogenen Straftaten und allgemeinen Vermögensdelikten.