Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen sämtliche Vorwürfe des Atom-, Gefahrstoff- und Naturschutzstrafrechts.

In der Praxis spielt dieser besondere Teil des Umweltstrafrechts eine eher untergeordnete Rolle.

Das Atomstrafrecht erfasst zum einen das unerlaubte Betreiben kerntechnischer Anlagen, gem. § 327 Abs. 1 StGB. Bestraft wird, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert. Ebenso wird bestraft, wer eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert. Verhängt werden kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Strafbar ist zum anderen der vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Umgang mit radioaktiven Stoffen, gem. § 328 Abs. 1 und 2 StGB. Hierdurch soll die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor den erheblichen Gefahren des Umgangs mit gefährlichen Stoffen und Gütern durch die Verletzung von Sicherheits- und Kontrollvorschriften geschützt werden.

Den erheblichen Gefahren, die der Umgang mit gefährlichen Stoffen in sich birgt, will auch das Gefahrstoffstrafrecht begegnen. Nach dem Gefahrstofftatbestand des § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer beim Betreib einer Anlage radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe oder Gemische unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet. Dadurch muss die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft, der Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Nach dem Gefahrguttransport-Tatbestand des § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB wird dagegen bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt.

Das Naturschutzstrafrecht umfasst insbesondere den Tatbestand der Gefährdung von Naturschutzgebieten und Nationalparks, gem. § 329 Abs. 3 StGB. Strafbar sind verschiedene Tathandlungen, die allesamt schwerwiegende Fälle verbotswidriger Schutzgebietsbeeinträchtigungen enthalten, beispielsweise der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder das Entwässern von Feuchtgebieten.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigt bundesweit Individualpersonen und Unternehmen gegen umweltstrafrechtliche Vorwürfe. Wir haben bereits seit einiger Zeit unseren Schwerpunkt auf das Umweltstrafrecht gelegt und können somit eine effektive Verteidigung gewährleisten.