Informationen für Angehörige (U-Haft)
Im Folgenden finden Angehörige Informationen und Antworten zu Fragen, die sich regelmäßig stellen, wenn sich ein Angehöriger in Untersuchungshaft befindet.
Gelangt ein Angehöriger in Untersuchungshaft, so müssen sich Verwandte und Vertrauenspersonen erst an die neue Situation gewöhnen. Der gewöhnte Alltag gerät aus den Fugen. Oftmals sind schnelle Entscheidungen zu treffen oder Angelegenheiten des Inhaftierten zu regeln, von denen häufig niemand außer ihm weiß. Für Angehörige stellen sich viele Fragen, beispielsweise zum Ablauf von Besuchen oder der Übergabe von Wäsche. Wir geben nachfolgend einige Informationen, die Angehörigen auch als Wegweiser dienen sollen.
Nachdem die betroffene Person festgenommen wurde, wird sie zumeist in die Haftanstalt eines Polizeireviers gebracht. In München befindet sich beispielsweise im Polizeipräsidium eine Haftanstalt. Nach der Festnahme wird die Person in eine Zelle verbracht und wartet auf einen Termin beim Ermittlungsrichter. Bereits unmittelbar nach der Festnahme kann der Betroffene einen Rechtsanwalt kontaktieren. Im Termin mit dem Ermittlungsrichter wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehlsantrag gestellt hat, dem der Ermittlungsrichter stattgibt oder nicht. Wird der Antrag bewilligt, dann kommt der Betroffene in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter legt fest, in welcher JVA der Betroffene inhaftiert wird. In München ist dies die JVA München. Der Ermittlungsrichter bietet an, Angehörige oder eine Vertrauensperson des Betroffenen zu kontaktieren. Hat die Verständigung nicht geklappt, so können Angehörige beim Ermittlungsrichter, der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder – sofern bekannt – beim Verteidiger anrufen, um den Aufenthaltsort zu erfahren. Angehörige, die einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssen einen Besuchsauftrag ausfüllen. Der Strafverteidiger kann dann bei der Staatsanwaltschaft einen Sprechschein für ein unüberwachtes Einzelgespräch beantragen, um mit dem Untersuchungsgefangenen die Sache zu besprechen.
Angehörige wollen den Betroffenen so schnell wie möglich in der JVA besuchen. Hierfür ist erforderlich, dass bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Sprechschein beantragt wird. Damit der Sprechschein so schnell wie möglich erteilt werden kann, ist es von Vorteil das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen zu kennen. Der Rechtsanwalt wird sich dann sofort um einen Sprechschein für die Angehörigen kümmern.
Ohne Sprechschein ist ein Besuch in der JVA nicht möglich! Nach Erhalt des Sprechscheins ist der Besuch in der JVA vorher telefonisch anzukündigen. Wie viele Personen den Betroffenen gleichzeitig besuchen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. In der JVA München und den meisten anderen Justizvollzugsanstalten sind max. drei Besucher gleichzeitig gestattet. Es ist auch von JVA zu JVA unterschiedlich geregelt, wie häufig ein Besuch stattfinden kann. Teilweise ist ein Besuch jede Woche möglich, teilweise nur alle zwei Wochen. Details finden Sie auf der Homepage der jeweiligen JVA. Der Besuch läuft so ab, dass die Besucher sich – am besten 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin – bei der Pforte anmelden. Hierbei ist ein gültiger Ausweis sowie die Sprecherlaubnis vorzulegen. Der Besuch wird optisch überwacht und unter Umständen mitgehört. Werden die Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt, so muss dies vorher angegeben werden, damit ein Dolmetscher organisiert werden kann. Bei den Besuchen dürfen keine Gegenstände übergeben werden. In manchen Justizvollzugsanstalten ist es möglich für den Betroffenen Schokolade zu kaufen. Bei den Besuchen sind Gespräche zum Tatvorwurf und zur Tat als solche nicht erlaubt und sollten auch unterlassen werden. Die Aufsichtsperson wird solche Gespräche sofort unterbinden.
Telefonate mit einem Gefangenen, der sich in Untersuchungshaft befindet, werden selten genehmigt. In manchen Ausnahmefällen ist ein Telefonat möglich, etwa, wenn sich die Angehörigen im Ausland und der Betroffene aus diesem Grund keinen Besuch empfangen kann.
gesendet werden, werden einer Briefkontrolle durch den Haftrichter oder die Staatsanwaltschaft unterzogen. Erst wenn gegen den Inhalt des Briefes keine Bedenken bestehen, wird der Brief weitergeleitet. Der Inhalt der Briefe darf nichts mit der vorgeworfenen Tat zu tun haben. Ebenso werden Briefe angehalten, in denen versucht wird über einen Dritten Einfluss auf das Opfer oder andere Personen zu nehmen. Solche Fälle begründen oftmals den Verdacht einer Verdunkelungsgefahr und sind für den Untersuchungsgefangenen wenig hilfreich. Briefe, die einen Bezug zum Sachverhalt des Tatvorwurfs aufweisen, werden als Beweismittel beschlagnahmt. Daher müssen sich Angehörige und Freunde immer sehr gut überlegen, was sie dem Betroffenen alles schreiben wollen. Aufgrund der Briefkontrolle kann es auch Wochen dauern, bis der Brief ankommt. Bei fremdsprachigen Briefen dauert die Übermittlung meist noch länger, da der Inhalt erst übersetzt werden muss.
Die Übergabe von Gegenständen im Rahmen eines Besuchs ist strengstens untersagt. Dennoch besteht die Möglichkeit dem Betroffenen ein Paket zu schicken. Der Inhalt des Pakets wird vor Aushändigung an den Untersuchungsgefangenen durch die JVA kontrolliert. Es ist erforderlich, dass eine „Paketmarke“ auf das Paket geklebt wird. Die Paketmarke erhält der Betroffene und kann sie dann an denjenigen schicken oder im Rahmen eines Besuchs übergeben, der ihm ein Paket schicken soll. Jede JVA hat ein Merkblatt, welches in der JVA ausliegt oder online abrufbar ist, was alles in das Paket hineindarf und was nicht. In der Regel ist die Anzahl der Pakete, die geschickt werden dürfen, begrenzt.
Der Untersuchungsgefangene darf kein Bargeld besitzen. Er hat ein Konto, auf welches die Angehörigen Geld einzahlen können. In der Regel reichen dem Untersuchungsgefangenen 150,00 EUR pro Monat aus. Die Kontoverbindung findet sich auf der Homepage der jeweiligen JVA. Bei einer Überweisung ist genau darauf zu achten, dass beim Verwendungszweck Folgendes angegeben wird: Eigengeld für: Name und Vorname des Untersuchungsgefangenen, Geburtsdatum, JVA
In der JVA erhält der Betroffene dann beispielsweise von dem Geld einen Fernseher oder kann in dem Supermarkt, der sich in der JVA befindet, Genussmittel wie Süßigkeiten oder Obst kaufen. Die Preise in den Supermärkten sind deutlich höher als außerhalb der JVA.
Der Untersuchungsgefangene darf seine eigene Kleidung tragen. Hat der Betroffene jedoch keine Möglichkeit seine Wäsche waschen zu lassen, muss er anstaltseigene Kleidung tragen. Beim Tatvorwurf eines Betäubungsmitteldelikts kann – je nach JVA – untersagt werden, dass eigene Kleidung getragen wird. Dies ist bei der jeweiligen JVA vorher zu erfragen. Bekommt der Untersuchungsgefangene regelmäßig Besuch, kann er dem Besucher seine Wäsche, die gewaschen werden muss, mitgeben und vom Besucher mitgebrachte Wäsche entgegennehmen. Je nachdem in welcher JVA sich der Betroffene befindet, ist auch die Übersendung eines „Wäschepakets“ möglich. Einzelheiten sind bei der JVA zu erfragen. In der JVA München kann die Wäsche beispielsweise an der Pforte abgegeben werden.
Der Rechtsanwalt des Untersuchungsgefangenen ist das Bindeglied zwischen Inhaftiertem und den Angehörigen und Freunden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht möglich ist, dass der Rechtsanwalt Nachrichten vom Untersuchungsgefangenen an Dritte weitergibt oder an den Untersuchungsgefangenen übermittelt. Grundsätzlich ist es im Interesse des Betroffenen, dass seine Angehörigen über den aktuellen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten werden. Hierfür empfiehlt sich eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht.
Die Strafrechtskanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München legt großen Wert darauf, die Angehörigen in der neuen und schwierigen Situation zu unterstützen und zu begleiten. Wir beantragen für die engen Angehörige Sprechscheine und beantworten zahlreiche Fragen zur Untersuchungshaft, aber auch zum weiteren Verfahrensablauf.