Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen den Vorwurf des Schmuggels.

Das Steuerstrafrecht umfasst den Straftatbestand des Schmuggels nach § 373 AO. Die Vorschrift sieht für den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel gegenüber den Grundtatbeständen der Steuerhinterziehung und des Bannbruchs eine Strafschärfung vor. Der Begriff „Schmuggel“ deutet darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Strafnorm auf die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie auf Bannbruch beschränkt ist. 

Zweck der Vorschrift ist eine Strafschärfung für die Fälle, in denen der Täter einen stärkeren gesetzwidrigen Willen entfaltet als ein Täter, der nur einer gelegentlichen Versuchung zum „Schmuggel“ nicht widerstehen kann. Zugleich wird sanktioniert, dass der gewerbs- oder bandenmäßig handelnde Täter durch seine Bereitschaft zu wiederholter krimineller Begehung eine erhöhte Gefahr für Einfuhr-, Ausfuhr- und Monopolabgaben und der gewaltsam handelnde Täter eine erhöhte persönliche Gefahr für die im Zollgrenzdienst eingesetzten Beamten darstellt.

§ 373 AO enthält einen Qualifikationstatbestand zu den Straftatbeständen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Bannbruchs (§ 372 AO). Die jeweiligen Grundtatbestände müssen deshalb ebenso erfüllt worden sein. Als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung greift § 373 AO ein, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewerbsmäßig (Abs. 1), gewaltsam oder als Mitglied einer Bande (Abs. 2) hinterzogen wurden. In den Fällen des Bannbruchs führt § 373 zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Handelt der Täter gewerbsmäßig (Abs. 1), kommt eine Bestrafung nur in Betracht, wenn ein Bannbruch durch Zuwiderhandlung gegen die Monopolvorschriften vorliegt. Diese Vorschrift hat in der Praxis fast keinen Anwendungsbereich mehr. Wird die Zuwiderhandlung gegen ein Verbringungsverbot gewaltsam oder als Mitglied einer Bande begangen, ist der Täter nach Abs. 2 zu bestrafen.

Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. Abs. 1 ist nach der Rechtsprechung des BGH die Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten der fraglichen Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierbei genügen auch mittelbare Vermögensvorteile. Außerdem kann bereits eine einzelne Handlung für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausreichen, wenn der Täter die Absicht der Wiederholung hat. 

Zu beachten ist bei der Gewerbsmäßigkeit, dass sie nur demjenigen Täter oder Teilnehmer zuzurechnen ist, bei dem sie auch vorliegt. 

Gewaltsam und Mitgliedschaft in einer Bande

Gewaltsam im Sinne des Abs. 2 handelt der Täter, wenn er eine Schusswaffe oder wenn er eine sonstige Waffe, ein Werkzeug oder Mittel bei der Tat bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Schusswaffen sind Instrumente, mit denen aus einem Lauf mittels Explosionsgasen oder Luftdruck Geschosse gegen den Körper eines anderen abgefeuert werden können. Dazu zählen Luftdruckwaffen oder Gaspistolen. Die Schusswaffe muss funktionsfähig sein; ob der Täter die Waffe tatsächlich gebrauchen wollte, ist dagegen unerheblich. Der Qualifikationstatbestand wird durch denjenigen erfüllt, wer eine sonstige Waffe oder ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, wenn damit der Widerstand eines anderen verhindert oder überwunden werden soll. Darunter fallen alle beweglichen Gegenstände, die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung für Angriffs- oder Verteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet und bestimmt sind (zum Beispiel geladene Schreckschusspistolen, Tränengas, chemische Mittel, Schraubenschlüssel, Schuh am Fuß des Täters). Für das Beisichführen genügt es, wenn dem Täter die (Schuss-)Waffe, das Werkzeug oder das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht. Es reicht also z.B. aus, wenn der Täter bei der Tat einem Beamten die Waffe entreißt und sie behält.

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Mitglied einer Bande ist jede Person, die an der bandenmäßigen Verbindung mit dem Willen beteiligt ist, an der Ausführung der beabsichtigten Straftaten selbst teilzunehmen, sei es als Täter oder Gehilfe. Eine bandenmäßige Tatausführung unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder ist nicht erforderlich.

Vorsatz

Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln. Sein Wissen und Wollen muss sich insoweit entsprechend auf den Qualifikationstatbestand des § 373 AO und die jeweiligen Tatumstände erstrecken. Also beispielsweise auch darauf, eine funktionsfähige Schusswaffe bei sich zu führen.

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Versuch ist strafbar.  

In minder schweren Fällen liegt die drohende Strafe bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der mildere Strafrahmen für minder schwere Fälle insbesondere eine angemessene Bestrafung des bandenmäßigen Schmuggels in Fällen, die nicht der typischen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, ermöglichen.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München ist bundesweit in Steuerstrafverfahren tätig und hat einen ihrer Schwerpunkte in der Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer Erfahrung und Expertise, sind die Rechtsanwälte der Kanzlei in der Lage, Mandanten im Steuerstrafrecht effektiv zu verteidigen.