Wir verteidigen Individualpersonen gegen strafrechtliche Vorwürfe und beraten Vereine, Verbände und Unternehmen zu Rechtsfragen rund um Sponsoring und Hospitality.

Wir verteidigen Funktionäre, MitarbeiterInnen von Vereinen und Verbänden gegen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Sponsoring und Hospitality.

Wir beraten und vertreten Vereine, nationale und internationale Verbände sowie Unternehmen zu sämtlichen Rechtsfragen zu Sponsoring und Hospitality, führen Risikoanalysen und Präventivmaßnahmen durch und schulen verantwortliche Mitarbeiter in Rechtsfragen zu Einladungsmanagement und sonstigen Risiken im Bereich Sponsoring und Hospitality. Dadruch kann ein Haftungsrisiko für Führungskräfte vermieden werden.

Wir genießen das Vertrauen von Vereinen und Verbänden aus sämtlichen sportlichen Disziplinen und von Sponsoring- und Marketingabteilungen von Unternehmen jeder Größe.

Im Sportstrafrecht existieren Bereiche, in denen das sportstrafrechtliche Delikte auf klassisches Wirtschaftsstrafrecht treffen. Das ist unter anderem in den Bereichen Sponsoring und Hospitality der Fall. 

Beim Sponsoring werden über Sponsorenverträge Gelder oder geldwerte Vorteile durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen Bereichen vergeben. Zeitgleich werden damit unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. 

Hospitality bezeichnet die Einladung von Repräsentanten eines Staates, eines Landes, einer Kommune oder von Unternehmen, beispielsweise in die firmeneigene Stadionloge eines anlässlich eines Sportereignisses.

In beiden Bereichen kann es zu Straftaten wie Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) oder Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) kommen.

Einladungen zu Sportereignissen sind nicht per se strafbar. Um eine Strafbarkeit wegen eines Korruptionsdelikts annehmen zu können, ist Voraussetzung, dass eine Unrechtsvereinbarung getroffen wird. Eine Einladung darf somit keine Gegenleistung für eine Dienstausübung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dabei sind einige Kriterien als Indiz für das Fehlen einer Unrechtsvereinbarung zu werten: Beispielsweise ein fehlender Sachzusammenhang zwischen Zuwendungszweck und Unternehmensgegenstand, die Verfolgung persönlicher Präferenzen oder mangelnde innerbetriebliche Transparenz. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn die Einladung sozialadäquat ist oder genehmigt wurde.

Die Einladung von Angestellten oder Beauftragten geschäftlicher Betriebe ist nur nach § 299 StGB strafbar, wenn im Gegenzug eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erfolgt.

Um eine Strafbarkeit im Bereich Hospitality zu vermeiden, müssen Unternehmen gewisse Grundsätze beachten. Hierzu gehört unter anderem:

  1. Die Einladung sollte stets an die offizielle Geschäftsanschrift adressiert werden und nicht persönlich oder an die Privatadresse des Einzuladenden.
  2. In der Einladung sollte ein „Vorbehalt der Genehmigung“ ausgesprochen werden.
  3. Der Einladungsinhalt sollte nach Art und Umfang genau bezeichnet werden.

Hospitality ist ein Bereich, in dem kleine Nachlässigkeiten beziehungsweise Unüberlegtheiten zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Aus diesem Grund sollten strafrechtliche Risiken in diesem Umfeld analysiert werden, um diese dann effektiv zu minimieren. Das geschieht im Zuge von Compliance-Maßnahmen.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München berät Vereine, Verbände und Unternehmen. Durch maßgeschneiderte Präventivmaßnahme und Schulungen der Verantwortlichen werden Strafbarkeitsrisiken für Führungskräfte minimiert.

Kommt es dennoch zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Hospitality oder Sponsoring, berät und verteidigt die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte Einzelpersonen, Vereine, Verbände und Unternehmen professionell und effektiv.