Wir verteidigen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und alle weiteren Angehörige der Heilberufe. Zudem beraten wir Kliniken und Klinikgruppen zu medizinstrafrechtlichen Fragestellungen. Als Nebenklägervertreter ist die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte für Patienten und für Angehörige von Verstorbenen tätig.

Das Medizinstrafrecht sanktioniert Verhaltensweisen, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gesundheitssektor ergeben. Nach wie vor ist es ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet, doch die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker sowie Pflegepersonal steigt konstant. 

Die Staatsanwaltschaften legen in den letzten Jahren den Fokus auf die Verfolgung von strafbaren falschen Abrechnungen durch Ärzte gegenüber Krankenkassen. Dieser sogenannte Abrechnungsbetrug ist gemäß § 263 StGB strafbar. 

Ärzte können sich außerdem wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar machen. Etwa wenn vor dem ärztlichen Heileingriff eine fehlerhafte Aufklärung erfolgte oder eine Aufklärung sogar ganz unterblieben ist. Unter Umständen war der ärztliche Heileingriff dann nicht gerechtfertigt und das kann zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung führen. 

Ärzte können zudem einem Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ausgesetzt sein. Das kommt in Frage, wenn ein Behandlungsfehler oder ein sonstiger Verhaltensfehler des Arztes vermutet wird. Es ist dann unerlässlich, auf ein Netzwerk aus erfahrenen Gutachtern zurückzugreifen, die den Fall möglicherweise neu und anders beurteilen. Bestenfalls kann ein Gutachter sogar den Verdacht eines ärztlichen Verschuldens ausräumen.

Um die Korruption im Gesundheitswesen zu bekämpfen, traten im Juni 2016 die §§ 299a und 299b StGB in Kraft. Diese sanktionieren Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Werden etwa bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln berufsrechtliche Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt, so kann sich der Arzt strafbar machen. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Arzt einen Vorteil erlangt. Worin dieser Vorteil liegt, bedarf indes noch der weiteren Klärung. Was noch sozial adäquat ist und damit straflos oder was strafbar ist, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Fest steht, dass Einladungen von Pharmakonzernen zu ausschweifenden Wochenendtrips der Vergangenheit angehören. Zu den Vorteilen sollen mitunter Einladungen zu Kongressen, Übernahme von Kosten von Fortbildungsveranstaltungen oder die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen zählen. In den letzten Jahren ist in diesem Bereich ein deutlicher Anstieg von Ermittlungen gegen Ärzte zu verzeichnen. Es ist wichtig, frühzeitig auf eine kompetente Beratung zu setzen und damit ein potentiell strafbares Verhalten von Beginn an auszuschließen.

Außerhalb des Strafgesetzbuches finden sich weitere medizinstrafrechtliche Sanktionen. So sieht das Arzneimittelgesetz bspw. Strafen für das unerlaubte Herstellen oder Vertreiben von Arzneimitteln vor. In erster Linie sind davon Apotheker betroffen. Herstellern von Arzneimitteln drohen unter Umständen Bußgeldverfahren, bspw. wegen der Verunreinigung von Arzneimitteln.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte setzt insbesonders im Gesundheitswesen auf präventive Beratung. Prävention reduziert das Risiko, sich strafbar zu machen entscheidend. Die Rechtsanwälte beraten Ärzte, Kliniken und Verbände. Wir bieten die Entwicklung von Compliance-Richtlinien, Compliance-Schulungen für Ärztinnen und Ärzte oder die Erstellung von Richtlinien zum Umfang der Aufklärungspflichten an.

Darüber hinaus verteidigen wir Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und alle weiteren Angehörige der Heilberufe