Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen sämtliche bodenschutzstrafrechtlichen Vorwürfe.

Das Bodenschutzstrafrecht schützt den Boden in Funktion als wesentlicher Lebensraum und Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Das Bodenschutzstrafrecht schützt die Funktion des Bodens auch als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und seine spezifische Naturschutzfunktion. Insofern kommt dem Bodenstrafrecht im Rahmen des Umweltschutzes besondere Bedeutung zu.

Es sollen vor allem die natürliche Bodenfunktionen erhalten werden. Wird der Boden aufgrund unrechtmäßigen Verhaltens verunreinigt oder nachhaltig verändert, so drohen Unternehmen und Privatpersonen erhebliche Folgen. 

Neben Freiheitsstrafen und Geldstrafen drohen Unternehmen erhebliche Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, Betriebsstilllegungen oder sonstige behördliche Auflagen.

Daher ist es unerlässlich, in diesem speziellen Gebiet bereits im Ermittlungsverfahren eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwerfen, um Risiken von Strafen oder sonstige Sanktionen frühzeitig zu minimieren beziehungsweise auszuschließen.

Wir beraten schwerpunktmäßig in Umweltstrafverfahren und kennen die Fehlerquellen der Ermittlungsbehörden. Aufgrund dieser Erfahrung und speziellen Kenntnisse, können wir eine maßgeschneiderte und erfolgversprechende Vertretung garantieren. 

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht zu der zentralen bodenstrafrechtlichen Spezialnorm:

Im Bodenschutzstrafrecht ist die Bodenverunreinigung das zentrale Delikt. Sie ist in § 324a StGB geregelt. So sollen vor allem die natürlichen Bodenfunktionen erhalten werden. Strafbar macht sich, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch in spezieller Weise verunreinigt oder sonst nachteilig verändert. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Tatobjekt

Tatobjekt ist der Boden. Darunter versteht man die obere Schicht der Erdkruste, einschließlich der flüssigen (Bodenlösung) und gasförmigen Bestandteile (Bodenluft). Nicht erfasst sind beispielsweise der Bewuchs des Erdreichs, das Grundwasser und die Gewässerbetten. Deponien werden erst dann zu Boden, wenn diese endgültig stillgelegt sind und damit aus dem abfallrechtlichen Reglement herausfallen.

Tathandlungen

Strafbare Tathandlungen sind nur das Einbringen, das Eindringen lassen und das Freisetzen von Stoffen.

Ein Einbringen bezeichnet das bewusste, zweckgerichtete und unmittelbar auf den Boden einwirkende Tun. Beispielhaft lässt sich darunter das Aufbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel oder das Einleiten, Ablassen und Lagern von Abfällen fassen. Das Merkmal des Eindringenlassens erfasst dagegen die Fälle, in denen der Täter pflichtwidrig nicht verhindert, dass der Boden durch Stoffe verunreinigt wird. Das Gesetz regelt hierdurch ausdrücklich eine Unterlassensstrafbarkeit. Eine Strafbarkeit ist aber nur dann möglich, wenn eine Neubelastung eintritt. Die bloße Nichtbeseitigung einer bereits eingetretenen Bodenverunreinigung genügt hierfür nicht.

Freisetzen bedeutet eine Lage schaffen, in der sich der Stoff ganz oder teilweise unkontrollierbar in der Umwelt ausbreiten kann. Erfasst sind also auch Schadstoffemissionen, die erst über den Luft- oder Wasserweg in den Boden gelangen.

Taterfolg

Die Besonderheit der Bodenverunreinigung liegt in dem erforderlichen Taterfolg, für den nicht jede nachteilige Veränderung genügt. Erforderlich ist, dass der Boden verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird und dies in spezifischer Weise erheblich ist.

Erheblich ist der Taterfolg nach dem Gesetzeswortlaut, wenn er geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen. Alternativ genügt ein bedeutender Umfang. Diese spezifische Erheblichkeit setzt voraus, dass die negativen Auswirkungen nach Intensität und/oder Dauer von einigem Gewicht sind. Als Richtwert gilt, ob die durch die Tathandlung verursachten nachteiligen Veränderungen nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können. Unerheblich ist, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder ob eine konkrete Gefahr vorliegt. Umgekehrt genügen keine bloßen Belästigungen oder Störungen.

Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

Die Tathandlungen sind nur strafbar, wenn sie unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten erfolgen (sogenannte tatbestandliche Verwaltungsakzessorietät). Die Tathandlungen müssen deshalb insbesondere gegen umweltschützende Rechtsvorschriften oder Verwaltungsakte verstoßen.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigt bundesweit Individualpersonen und Unternehmen gegen bodenschutzstrafrechtliche Vorwürfe. Wir haben bereits seit einiger Zeit unseren Schwerpunkt auf das Umweltstrafrecht gelegt und können somit eine effektive Verteidigung gewährleisten.