Wir verteidigen Ärzte und sonstige Angehörige von Heilberufen, wenn sie sich wegen fahrlässiger Tötung zu verantworten haben.

Meist stehen angebliche fatale Fehler des Arztes, die zum Tod des Patienten geführt haben, im Mittelpunkt.

Grundsätzlich obliegen einem Arzt bei der Behandlung seiner Patienten zwei Hauptpflichten. Das ist zum einen die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten und zum anderen die Behandlung entsprechend dem ärztlichen Standard.

Stirbt der Patient, weil der Arzt seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann er wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB angeklagt werden.

Ein solcher „Unfall“ wird sich auf alle Lebensbereiche des Arztes auswirken. Besonders schwerwiegend sind die straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen. Es stehen einschneidende Ermittlungsverfahren, langwierige Verhandlungen vor Gericht und Auseinandersetzungen mit den Angehörigen des Verstorbenen bevor.

Letztlich droht im Fall der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Berufsrechtlich droht ein Widerruf der Approbation.

Es ist der Frage nachzugehen, an welchen Richtlinien man sich orientiert, um dem Arzt fahrlässiges Handeln vorwerfen zu können.

Sogar dem besten Arzt kann ein Fehler unterlaufen, ohne dass er sich automatisch strafrechtlich verantworten muss.

Fahrlässig im juristischen Sinne handelt der Arzt erst dann, wenn er eine der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. 

Diese Definition lässt erkennen, dass es unter Umständen sehr komplex ist, zu entscheiden, ob ein Arzt bei der Behandlung des Patienten tatsächlich fahrlässig gehandelt hat.

Der behandelnde Arzt muss sich grundsätzlich an die Regeln des ärztlichen Standards halten. Er muss den Patienten so behandeln, wie es ein besonnener und umsichtig handelnder, durchschnittlich erfahrener Facharzt auf dem jeweiligen Fachgebiet tun würde.

Beispielsweise machte sich im Jahr 2012 ein junger Arzt wegen fahrlässiger Tötung strafbar, weil er einem Kleinkind Antibiotikum in die Vene spritzte, obwohl das Medikament von der Mutter über den Mund des Babys eingeträufelt werden sollte. Infolge der Spritze verstarb das Kleinkind wegen eines allergischen Schocks. Fahrlässiges Handeln wurde dem Arzt insbesondere deswegen vorgeworfen, weil er von keiner Seite die Anweisung erhielt, eine Spritze zu injizieren. Vielmehr sollte er dem Kleinkind lediglich Blut entnehmen. Das Gericht nahm eine Sorgfaltspflichtverletzungdes Arztes an, dem somit fahrlässiges Handeln zur Last gelegt worden ist.

Nicht in jedem Fall ist der Arzt, sobald ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen wurde, wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.

Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen hinzutreten. Diese weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit sind vergleichbar zu denen der fahrlässigen Körperverletzung (vgl. hierzu die Informationen zur fahrlässigen Körperverletzung).

Wird eine Sorgfaltspflichtverletzung positiv festgestellt, muss dem Arzt nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung für den Todeseintritt ursächlich war (Ursachenzusammenhang).

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ermittelt wird, sollten sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte werden die Verteidigung anzeigen und Akteneinsichtbei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen. Das weitere Vorgehen wird individuell abgestimmt.

Es kann notwendig sein, ein Gutachten einzuholen, um bestenfalls darzulegen, dass der Arzt den Fehler nicht vermeiden konnte. Wir haben bundesweit Kontakte zu renommierten Gutachtern aus jedem fachärztlichen Gebiet, die wir bei Bedarf beauftragen.