Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen den Vorwurf der Steuerhehlerei.

Die Steuerhehlerei ist die Parallelvorschrift zur Hehlerei mit Sachen nach § 259 StGB. Allerdings besteht das Tatunrecht nicht in der Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzposition, sondern in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustands. 

Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen:

Tatgegenstand und Vortat

Gegenstand der Steuerhehlerei können nur Erzeugnisse und Waren sein, hinsichtlich deren Verbrauchssteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind oder Bannbruch begangen worden ist. Die sog. Ersatzhehlerei ist nicht strafbar. Eine solche meint die Hehlerei an Sachen, die an die Stelle der tatbefangenen Sachen getreten sind. 

Weiter muss eine taugliche Vortat hinsichtlich der jeweiligen Erzeugnisse und Waren vorliegen. In Betracht kommen die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Bannbruch (§ 372 AO) und der Schmuggel (§ 373 AO). Hinsichtlich der Vortat müssen alle objektiven Merkmale des Straftatbestands vorliegen und der Vortäter muss vorsätzlich gehandelt haben. Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses zwischen Vortat und Steuerhehlerei vertritt der BGH die Ansicht, dass die Vortat bereits vollendet sein muss. Tatbeiträge, die vor Vollendung der Vortat geleistet werden, sind keine Steuerhehlerei. Sie können dann allenfalls Teilnahme an der Vortat oder Beihilfe zur nachfolgenden Steuerhehlerei sein. Der Hehler muss die Erzeugnisse und Waren nicht unmittelbar vom Vortäter beziehen. Daraus folgt, dass auch nachfolgende Hehler nach § 374 AO zu bestrafen sind, die ihre Ware z.B. von einem Zwischenhändler erhalten, der sich seinerseits wegen Steuerhehlerei strafbar gemacht hat.

Tathandlungen

Taugliche Tathandlungen sind das Ankaufen, das sich oder einem Dritten Verschaffen, das Absetzen oder die Absatzhilfe. 

Verschaffen ist die Herstellung einer vom Vortäter abgeleiteten tatsächlichen Herrschaftsgewalt über die Sache im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer. Die herrschende Literaturmeinung lässt eine eigenmächtige Übernahme (etwa durch Diebstahl) nicht genügen. 

Ankaufen bildet dabei nur einen Unterfall des Sichverschaffens, sodass nicht der bloße Abschluss des Kaufvertrags genügt. Erforderlich ist vielmehr ein käufliches Erwerben der tatsächlichen Verfügungsmacht vom Vortäter oder dessen Mittelsmann. 

Absetzen meint die rechtsgeschäftliche Weitergabe, z.B. Verkauf an einen Dritten. Das bloße Vermieten, Verleihen und In-Verwahrung-Geben genügt dagegen nicht, weil der Empfänger dadurch keine eigene Verfügungsgewalt erlangt, sondern zur Rückgabe der Sache verpflichtet ist. 

Dagegen umfasst die Absatzhilfe diejenigen Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers unselbständig beteiligt. Die Unselbstständigkeit ist der Unterscheid zum Absetzen. Letzteres verlangt das selbstständige Unterstützen des Vortäters, sodass der Täter der Steuerhehlerei dann eine vergleichbare Stellung wie ein Verkaufskommissionär innehat. Absatzhilfe hat dagegen einen Beihilfecharakter. Wichtig ist, dass das Absetzen und die Absatzhilfe das Handeln für einen anderen voraussetzen. Sowohl für das Absetzen als auch für die Absatzhilfe verlangt der Bundesgerichtshof zudem den Eintritt eines Absatzerfolgs. 

Vorsatz

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dazu gehört das Bewusstsein, dass hinsichtlich der Ware eine Steuerhinterziehung oder ein Bannbruch begangen worden ist.

Zum Vorsatz hinzutreten muss die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist nicht entscheidend. Bereicherung ist das Erlangen eines Vermögensvorteils, also jede Verbesserung der Vermögenslage. Daran fehlt es z.B., wenn gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden bzw. der Erwerber die Sache anderswo zum gleichen Preis hätte kaufen können.

Der Täter einer Steuerhehlerei kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.

Verwirklicht der Täter zusätzlich die Qualifikation des § 374 Abs. 2 AO, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen entspricht der Strafrahmen aber dem des Grundtatbestands (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). Der Täter erfüllt die Qualifikation, wenn er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. 

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München ist bundesweit in Steuerstrafverfahren tätig und hat einen ihrer Schwerpunkte in der Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer Erfahrung und Expertise, sind die Rechtsanwälte der Kanzlei in der Lage, Mandanten im Steuerstrafrecht effektiv zu verteidigen.