Wir verteidigen Ärzte und Angehörige von Heilberufen, wenn sie wegen Abrechnungsbetrugs beschuldigt werden. Wir beraten jährlich in einer Vielzahl von Verfahren in diesem Bereich und können daher auf eine große Erfahrung zurückgreifen.

Ärzte können sich, ebenso wie Apotheker, Physiotherapeuten, Pflegepersonal oder Kliniken dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges ausgesetzt sehen. Für Krankenkassen werden jährlich Schäden in Milliardenhöhe vermutet. Jede fünfte Abrechnung eines Arztes soll fehlerbehaftet sein.

Der Abrechnungsbetrug stellt eine Sonderform des Betrugs dar. Meist geht es um das Erschleichen von Vergütungen für eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung. Dieses betrugsorientierte Verhalten ist unter Umständen gemäß § 263 StGB strafbar. Eine Strafe droht nicht nur, wenn Ärzte nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellt (sogenannte Luftabrechnungen), sondern auch, wenn Leistungen falsch, unter falschem Datum oder doppelt abgerechnet werden.

Die Materie des Abrechnungsbetrugs ist komplex. Es geht um Einzelfragen, die durch Rechtsprechung und Literatur bis heute nicht abschließend geklärt sind und die sich fortlaufend weiterentwickeln. 

Der Abrechnungsbetrug wird aufgrund seiner Relevanz und seines hohen Unrechtsgehalts unter besonders hohe Strafen gestellt. Nach dem Gesetz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bevorstehen. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Betrug gewerbsmäßig erfolgt, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen. Neben den strafrechtlichen Folgen droht ein Entzug der Kassenzulassung, der Verlust der Approbation und ein Berufsverbot.

Liegt ein Abrechnungsbetrug vor, kann das aufgrund der Regelungen zur Vermögensabschöpfung zur Einziehung enormer Geldbeträge führen.

Ausgangspunkt des strafbaren Verhaltens ist, dass der Vertragsarzt am Ende eines Quartals eine Abrechnung seiner Leistungen bei der kassenärztlichen Vereinigung einreicht oder seinem Patienten in Rechnung stellt. Das Einfallstor zu strafrechtlichen Ermittlungen sind häufig Plausibilitätsprüfungen. Im Normalfall erklärt der Arzt stillschweigend, dass die Abrechnung entsprechend gewisser Richtlinien korrekt und vollständig erstellt worden ist.

Hat der Vertragsarzt die Leistung jedoch gar nicht oder nicht in angegebenem Umfang erbracht, so täuscht er über die Richtigkeit seiner Angaben. Selbiges gilt für den Privatarzt.

Zahlt die getäuschte kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise der Privatpatient demzufolge ein entsprechendes Honorar, wird eine Vermögensverfügung zugunsten des Arztes vorgenommen. In diesem Fall geschieht das ohne Verpflichtung der Kasse und ohne Anspruch des Arztes, sodass die Kasse oder auch unbeteiligte Dritte, etwa korrekt abrechende Vertragsärzte, einen Vermögensschaden erleiden.

Ein Vermögensschaden ist zwingende Voraussetzung, damit eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs angenommen wird. Umstritten ist jedoch die Frage, wann und unter welchen Umständen ein solcher Schaden vorliegt. Bemerkenswert ist, dass die Rechtsprechung den Schadensbegriff grundsätzlich weit auslegt, um auch in zweifelhaften Fällen eine Strafbarkeit des Arztes zu erreichen.

Ist dem Arzt nachzuweisen, dass er vorsätzlich handelte, um den Vermögensvorteil zu erlangen, macht er sich im Ergebnis wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar.

Der Vorwurf des Betruges hat schwerwiegende Konsequenzen für die berufliche Zukunft des Arztes. Als Folge kommt der Entzug der kassenärztlichen Zulassung und der Widerruf der Approbation in Betracht. Wir vertreten auch in berufsrechtlichen Verfahren und stehen Ihnen als kompetente Interessenvertreter zur Seite.

Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs, sollten zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Erst nach umfassender Akteneinsicht kann sich die Verteidigung ein Bild von den Vorwürfen machen und eine passende Verteidigungsstrategie entwerfen. 

Dr. Vincent Burgert hat sich bereits frühzeitig auf die Verteidigung des ärztlichen Abrechnunsbetrugs spezialisiert und sich in einem Beitrag mit den verschiedenen Varianten des Abrechnungsbetrugs befasst (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen 2012, S. 213 ff).

Straf- und berufsrechtliche Folgen sind dann zu vermeiden, wenn frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei zur Seite steht und das Verfahren für Sie strategisch lenkt. Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte berät jährlich in einer Vielzahl von Verfahren zum Vorwurf Abrechnungsbetrug. Wir greifen auf umfassende Erfahrungswerte zurück.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verfügt über ein fundiertes Wissen in den Rechtsfragen des ärztlichen Abrechnungsbetrugs. Bereits im Jahr 2012 hat sich Rechtsanwalt Dr. Burgert den zahlreichen Varianten des Abrechnungsbetrugs in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung gewidmet (ZWH 2012, 213 ff.). Wir haben bereits etliche Verfahren wegen Abrechnungsbetrug betreut und verfügen neben unserem fundierten Fachwissen über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und den kassenärztlichen Vereinigungen.