Wir verteidigen und beraten Einzelpersonen und Unternehmen in bank- und kapitalmarktbezogenen Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wir genießen das  Vertrauen von Vorstände, Führungskräften, Unternehmensverantwortlichen, leitenden Angestellten und Unternehmen bei kapitalmarkt- und bankstrafrechtlichen Verfahren von der BaFin und anderen Aufsichtsbehörden.

Spätestens seit der Weltwirtschaftskrise sind bank- und kapitalmarkstrafrechtliche Verstöße in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt. In den meisten Fällen werden die Ermittlungen durch eine Mitteilung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) initiiert.

Neben den Kerndelikten wie Insiderhandel und Marktmanipulation, finden sich weitere bank- und kapitalmarktstrafrechtlichen Delikte in Spezialgesetzen des Bank- und Kapitalmarktrechts, wie dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Depotgesetz (DepotG).

In Individualstrafsachen verteidigen wir gegen Vorwürfe des Insiderhandels gemäß § 119 WpHG iVm. Art. 8, 14 MAR. Eine Insiderinformation ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise und kursrelevante Information mit Emittenten- oder Finanzinstrumentenbezug.

Die Nutzung solcher Informationen ist strafbar. Ansatzpunkt der Strafverteidigung gegen den Tatvorwurf des Insiderhandels ist oftmals die fehlende Nachweisbarkeit der Nutzung einer Insiderinformation. Gemäß §§ 119, 120 WpHG iVm. Art. 12 MAR wird die sogenannte Marktmanipulation unter Strafe gestellt. Eine Marktmanipulation kann in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten. Allgemein wird zwischen der handelsgestützten und der informationsgestützten Marktmanipulation unterschieden.

Eine Handlungsweise, die unter das Verbot der Marktmanipulation fällt und immer weiter in den Blick der Öffentlichkeit gerät, ist beispielsweise das sogenannte Scalping. Scalping ist ein marktbeeinflussendes Verhalten von Personen, die am Kapitalmarkt über ein gewisses Fachwissen verfügen und aus diesem Grund das Vertrauen von Anlegern genießen. Kauft eine solche Person Aktien, um im Anschluss eine positive Stellungnahme abzugeben und somit auf den Kurs der gehaltenen Positionen einzuwirken, kommt eine Strafbarkeit wegen Scalping in Betracht.  Eine Strafbarkeit scheidet jedoch dann aus, wenn die Anleger darüber informiert wurden, dass der Empfehlende selbst Positionen des empfohlenen Wertpapiers hält. 

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigen und beraten bundesweit Einzelpersonen und Unternehmen bei sämtlichen bank- und kapitalmarktstrafrechtlichen Straftaten und Bußgeldverfahren.