Ermittlungsverfahren

Vor dem strafrechtlichen Hauptverfahren steht das Ermittlungsverfahren.

Ermittlungen werden bei entsprechenden Strafanzeigen oder sonstigen Hinweisen auf eine Straftat aufgenommen. Häufig ist im Ermittlungsverfahren zunächst zu klären, ob die Person als Beschuldigter bzw. Beschuldigte oder als Zeuge bzw. Zeugin geführt wird.

Bei Erhalt einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sind einige wichtige Dinge zu beachten.

Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Verfahrens“. Die Ermittlungen werden in der Praxis durch die Polizei durchgeführt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen. Bei Durchsuchungen sind einige wichtige Verhaltensweisen zu beachten. Sollte die Durchsuchung oder die Beschlagnahme etwaiger Gegenstände unrechtmäßig sein, so gibt es verschiedene Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Stärkster Einschnitt im Ermittlungsverfahren ist die Anordnung der Untersuchungshaft. Besteht Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, so droht unter Umständen die Anordnung der Untersuchungshaft.

Ziel einer jeden Strafverteidigung ist es, das Verfahren nach Möglichkeit durch Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden. Hierbei gibt es unterschiedliche Formen der Einstellung. Ein Ermittlungsverfahren ist dann einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, § 170 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus kann das Strafverfahren unter Auflagen eingestellt werden. Als Auflage kommt bspw. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht, § 153a StPO. In den §§ 153 ff StPO sind zahlreiche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung geregelt.

Ist das Ermittlungsverfahren beendet und wird das Verfahren nicht durch Einstellung beendet, so ergeht entweder ein Strafbefehl, welcher vom Amtsgericht erlassen wird oder die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage.