Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften ist strafbar (§ 184c StGB).
Unter den Begriff „Schriften“ im Sinne des § 184c StGB fallen neben Bildern und gedruckten Schriftwerken auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher, beispielsweise Daten auf einem USB-Stick oder auf einer Festplatte.
Strafbar sind in diesem Zusammenhang der Besitz von jugendpornogarfischen Schriften, das Verschaffen von Drittbesitz, das Verbreiten solcher Schriften wie auch das Herstellen und das öffentlich zugänglich machen. Zu den Details der einzelnen strafbaren Tathandlungen kann man an dieser Stelle auf die Ausführungen zu den Delikten zur Kinderpornographie verweisen.
Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Entscheidend ist das Alter im Zeitpunkt der Aufnahme. Wirkt die abgebildete jugendliche Person auf Bildern oder in Videos älter als sie tatsächlich ist, ist das unerheblich für die Strafbarkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Falsche Altersangaben sind unerheblich – maßgeblich ist nur das Alter des Jugendlichen / der Jugendlichen im Zeitpunkt der Anfertigung der Foto- oder Videoaufnahme. Nimmt ein Täter irrig an, es handelt sich um Kinderpornographie, obwohl tatsächlich erkennbar Jugendliche dargestellt werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nur in Tateinheit mit einem Versuch des § 184b StGB in Betracht. Hält ein Täter die dargestellten Kinder für Jugendliche, kann er nicht wegen § 184b StGB verurteilt werden, sondern nur wegen § 184c StGB. Diese kleinen, aber unter Umständen wichtigen Details zeigen, dass gerade bei dem Vorwurf des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Schriften zu Beginn des Verfahrens unbedingt von dem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht werden sollte. Nach umfassender Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten, kann dann eine erfolgsversprechende Einlassung und Stellungnahme abgegeben werden.
Als Täter kommen nicht nur Erwachsene in Betracht. Auch Jugendliche und Heranwachsende können sich gemäß § 184c StGB strafbar machen. Praktisches Beispiel ist etwa das Verbreiten eines Nacktbildes der jugendlichen Freundin oder des jugendlichen Freundes. In diesen Fällen macht sich auch eine jugendliche Person, die das Bild weiterverbreitet (etwa via WhatsApp oder sonstigen Messenger Diensten), wegen § 184c StGB strafbar. Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Personen zwischen 18 und 21 Jahren sind Heranwachsende. Somit können sich auch Personen ab 14 Jahren wegen § 184c StGB strafbar machen.
Wird ein Bild oder Video mit Einwilligung der jugendlichen Person hergestellt und die Aufnahme lediglich zum privaten Gebrauch genutzt, so liegt gemäß § 184c Abs. 4 StGB keine strafbare Handlung vor. Dies gilt jedoch nur für die Herstellung des Bildes oder Video. Das Weiterverbreiten des Bildes oder Videos ist dennoch verboten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nicht strafwürdig, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen.
Das Strafmaß des § 184c StGB ist ein wenig geringer als im Falle von Delikten mit Bezug zu Kinderpornographie. Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung und zunehmenden Trends unter Jugendlichen und Heranwachsenden (zum Beispiel „Sexting“), nehmen die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Jugendpornographie deutlich zu. Es ist bei einem Vorwurf unerlässlich, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, der mit dem Bereich Sexualstrafrecht und den besonderen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit jugendpornographischen Delikten vertraut ist.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte aus München haben zahlreiche Verfahren in diesem Bereich des Strafrechts geführt. Wir kennen uns bestens mit der aktuellen Rechtslage und jüngsten Entwicklung aus und vertreten in allen Verfahrensstadien und Instanzen.
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