Sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen wird oder wenn das Kind sexuelle Handlungen an einem Erwachsenen vornimmt.
Ein „Kind“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person unter 14 Jahren.
Die Verteidigung in Verfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs ist ein Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Wir kennen sämtliche Fallstricke und Besonderheiten in diesen Verfahren. Wir wissen, dass der Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs oftmals erhoben wird, um anderweitige Ziele in familienrechtlichen Streitigkeiten zu erreichen.
Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Kindemissbrauch setzt eine sexuelle Handlung im Sinne des StGB voraus. Wann einesexuelle Handlung vorliegt, ist im Einzelfall oft schwer zu beurteilen, was jedoch Ansatzpunkte für die Verteidigung bei einem entsprechenden Tatvorwurf bietet. Entscheidend ist, dass die Handlung objektiv betrachtet sexuellen Bezug aufweist. Eine subjektive sexuelle Motivation des Handelnden ist nicht erforderlich, sofern die Handlung objektiv sexualbezogen ist. Relevant wird die subjektive sexuelle Motivation nur, wenn die Handlung an sich nicht objektiv sexualisiertist. Als sexuelle Handlung wurde beispielswiese das Streicheln des Gesäß einer 13-Jährigen bejaht oder der länger dauernde Griff zwischen die unbekleideten Beine eines Kleinkindes. Der Griff an das Gesäß eines Kindes, um ihm auf ein Klettergerüst zu helfen ist hingegen keine sexuelle Handlung. Es kommt immer auf den Kontext der Handlung an.
Eine sexuelle Handlung an einem Kind beziehungsweise mit einem Kind ist nur strafbar, wenn die Handlung von einer gewissen Erheblichkeit ist. Erheblich ist eine sexuelle Handlung, wenn die Handlung „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung für das Kind bedeutet.“ Nicht jeder körperliche Kontakt kann zu einer Strafbarkeit wegen sexuellen Kindesmissbrauchs führen. Als weitere Einschränkung gibt es die sozial hinnehmbare Handlung: Sozial hinnehmbar ist es, ein Kind auf den Schoß zu setzen, es in den Arm zu nehmen oder es umzuziehen.
Das zeigt deutlich, dass bei der Rechtsfrage, ob eine sexuelle Handlung von einer gewissen Erheblichkeit vorliegt, erfolgsversprechende Verteidigungsansätze bestehen. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es tiefgehender Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte bilden sich regelmäßig zu den aktuellen Entwicklungen im Sexualstrafrecht fort und sind darüber hinaus selbst als Dozenten tätig.
Gemäß § 176 Abs. 1 StGB macht sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar, wer eine sexuelle Handlung an einem Kind vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Grundsätzlich erfordert eine Strafbarkeit nach § 176 Abs.1 StGB Körperkontaktzwischen Täter und mutmaßlichem Opfer. Nach § 176 Abs. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der ein Kind dazu bestimmt, dass es eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von dieser an sich vornehmen lässt. Dabei muss die andere Person nicht zwangsläufig erwachsen sein. Bei der anderen Person kann es sich auch um einen Jugendlichen oder ein anderes Kind handeln.
Um ein Kind zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung zu bestimmen, ist erforderlich, dass der Täter zuvor willentlich und unmittelbar auf das Kind eingewirkt hat.
Sexueller Kindesmissbrauch ist auch ohne Körperkontakt möglich:
Sexuelle Handlungen vor einem Kind
Damit eine Tathandlung gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, muss das Kind die sexuelle Handlung wahrnehmen. Dem Kind muss dabei nicht bewusst sein, dass das was es sieht, eine sexuelle Handlung ist. Körperlicher Kontakt ist für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht notwendig. Es reicht aus, wenn ein Kind die sexuelle Handlung am Bildschirm mitverfolgt. Sogar die rein akustische Wahrnehmung über Telefon oder ein Online-Chat sind ausreichend, wenn die Kommunikation entsprechend sexualisiert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die sexuelle Handlung an sich selbst oder an einer anderen Person vornimmt. So kann das Onanieren oder Masturbieren vor einem Kind oder der Beischlaf vor einem Kind die Vornahme einer sexuellen Handlung darstellen.
Dem Täter muss es darauf ankommen, die sexuelle Handlung vor dem Kind vorzunehmen. Dass ein Kind zufällig Zeuge einer sexuellen Handlung wird, ist strafrechtlich nicht relevant.
Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen
Wer ein Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung bestimmt, macht sich gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Das Kind muss diese Handlung nicht zwangsläufig an seinem eigenen Körper vornehmen: auch wenn das Kind sich vor dem Täter ausziehen und/oder in aufreizenden Posen posieren soll, kann das als sexueller Kindesmissbrauch strafbar sein. Auch in diesem Zusammenhang gilt eine wichtige Einschränkung, die den Unterschied zwischen Verurteilung wegen Kindesmissbrauch und Freispruchbedeuten kann: Die Handlung muss auch hier einen objektiven Sexualbezug aufweisen. Neutrale Handlungen des Kindes, wie zum Beispiel Duschen oder Baden, sind nicht als Kindesmissbrauch strafbar. Unter Umständen kann das Abfilmen und Verbreiten derartiger Situationen unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.
Einwirken auf Kind durch Schriften zur Veranlassung sexueller Handlungen
§ 176b Abs. 1 StGB sanktioniert sexuell motivierte Treffen zwischen Erwachsenen und Kindern in Chatrooms. Bereits das Anbahnen eines solchen Treffens wird unter Strafe gestellt. Für eine Strafbarkeit genügt es, wenn ein Erwachsener auf das Kind mithilfe sogenannter „Schriften“ einwirkt. Hiervon sind elektronische Datenspeicher, die gesamte Internetkommunikation oder Telefongespräche erfasst. Diese Schriften selbst müssen keinen sexuellen Inhalt haben. Es reicht aus, dass diese Kommunikation darauf gerichtet ist, das Kind zu einem späteren Zeitpunkt zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Bestraft werden schon reine Vorbereitungshandlungen.
Einwirken auf ein Kind durch pornographische Abbildungen
Wer mit pornographischen Abbildungen, Tonträgern, Telefonaten, Internetkommunikation oder Reden auf ein Kind einwirkt, macht sich gegebenenfalls wegen sexuellem Kindesmissbrauch strafbar, § 176b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Unmittelbarer Kontakt oder räumliche Nähe zu dem Kind ist nicht notwendig. Das Kind muss den pornographischen Inhalt tatsächlich wahrnehmen können. Es ist nicht notwendig, dass das Kind den Sexualbezug erkennt und einordnen kann. Das gemeinsame Anschauen eines Pornofilms mit einer Person unter 14 Jahren ist beispielsweise als sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Sozialadäquates Verhalten, etwa ernstgemeinte Sexualaufklärung, ist nicht strafbar.
Anbieten oder Versprechen eines Kindes zum Missbrauch
Das Anbieten eines Kindes zum Missbrauch ist gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Anbieten in diesem Sinne ist jede Erklärung, willens und in der Lage zu sein, ein Kind für sexuellen Missbrauch zur Verfügung zu stellen. Ein unmittelbarer Missbrauch durch die andere Person ist für die Verwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht notwendig. Es ist unerheblich, ob das „Angebot“ der Wahrheit entspricht oder ob diese Erklärung ernst gemeint ist.
Das Versprechen, ein Kind für einen sexuellen Missbrauch „nachzuweisen“, ist strafbar. Hier muss sich das Versprechen – anders als beim Anbieten – nicht auf ein bestimmtes Kind beziehen. Die grundsätzliche Zusage, ein noch nicht individualisiertes Kind für einen sexuellen Missbrauch zur Verfügung zu stellen, ist für eine Strafbarkeit wegen Kindesmissbrauch gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend.
Insofern gilt es auch mit halb ernstgemeinten Erklärungen hier sehr vorsichtig zu sein.
Die Verjährungsfrist einer Tat richtet sich auch im Falle von sexuellem Kindesmissbrauch grundsätzlich nach dem angedrohten Strafmaß.
Für den sexuellen Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB beträgt das Strafmaß nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei sexuellem Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 4, Abs. 5 StGB (ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind) liegt der Strafrahmen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Diese Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Zudem gilt eine Besonderheit: beim sexuellen Missbrauch von Kindern ruht die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 StGB ruht, bis das Opfer sein 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Fünf- bzw. Zehnjahresfrist beginnt demnach erst zu laufen, wenn das Missbrauchsopfer 30 Jahre alt wird.
Kommt es zu einer sexuellen Handlung die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, zum Beispiel zum vollzogenen Beischlaf, Oralverkehr oder vergleichbaren Handlungen, droht gemäß § 176c StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, sofern der Täter über 18 Jahre alt ist. Gleiches gilt bei einer von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangenen Tat oder wenn durch die Tat nachweislich schwere Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Entwicklungsstörungen drohen. Auch ein sexueller Missbrauch der dazu dient kinderpornographische Inhalte herzustellen und später zu verbreiten, fällt unter § 176c Abs. 2 StGB.
Der hohe Strafrahmen des § 176c StGB macht eine frühzeitige und kompetente Verteidigung umso wichtiger. Steht eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch nicht im Raum ist es wichtig frühzeitig die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 4 StGB zu schaffen. Oft ist dies die letzte Möglichkeit eine lange Haftstrafe abzuwenden.
Aufgrund des hohen Strafrahmens verjährt ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern erst nach 20 Jahren. Hinzu kommt auch hier das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres (§ 78b StGB). Im Ergebnis können daher auch noch Taten verfolgt werden, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen.
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen – also einer Person zwischen 14 und 18Jahren – ist nach § 182 StGB unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Jugendliche – anders als Kinder – grundsätzlich in der Lage sind, freiverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen. Der sexuelle Kontakt zwischen einer Person über 21 Jahre mit einer Person unter 16 Jahren kann ebenfalls strafbar sein. Das gilt jedoch nur, wenn der Minderjährige nur eingeschränkt selbstbestimmungsfähig ist. Für eine Strafverfolgung ist in diesem Fall ein Strafantrag des Minderjährigen oder – was wesentlich häufiger der Fall ist – der Erziehungsberechtigten notwendig. Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist – anders als beim Kindesmissbrauch – mehr als eine sexuelle Handlung notwendig. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens einer Zwangslage des Jugendlichen muss hinzukommen. Von einer solchen Zwangslage ist beispielweise auszugehen, wenn sich der oder die Jugendliche in wirtschaftlicher Not befindet.
Es ist ebenfalls strafbar, als Volljähriger gegen Entgelt eine sexuelle Handlung an einem Minderjährigen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen: Prostitution mit einem oder einer Jugendlichen ist somit strafbar. Dabei ist unter „Entgelt“ nicht ausschließlich die unmittelbare Bezahlung zu verstehen, sondern auch das Bereitstellen einer kostenlosen Unterkunft.
Verjährung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Die Verjährungsfrist einer Tat richtet sich auch im Falle von sexuellem Missbrauch von Jugendlichen grundsätzlich nach dem angedrohten Strafmaß.
Für den sexuellen Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB beträgt das Strafmaß bis zu zehn Jahre. Bei sexuellem Kindesmissbrauch nach § 176 Abs. 4, Abs. 5 StGB(ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind) ist die Höchststrafe mit maximal fünf Jahren deutlich geringer. In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Diese Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Zudem gilt eine Besonderheit: beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen ruht die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 StGB ruht, bis das Opfer sein30. Lebensjahrvollendet hat. Die Fünf- bzw. Zehnjahresfristbeginnt demnach erst zu laufen, wenn das Missbrauchsopfer 30 Jahre alt wird.
Strafverteidigung
Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen beziehungsweise Vorwürfe und Ermittlungen in diesem Bereich sind sehr brisant. In diesen Fällen ist es wichtig, spezialisierte Verteidiger zu beauftragen.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente und vorurteilsfreie Partner zur Seite.