Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen immissionsschutzstrafrechtliche Vorwürfe.

Das Immissionsschutzstrafrecht erfasst Delikte, die den Menschen und die Umwelt vor bestimmten Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen schützen.

Das Immissionsschutzstrafrecht sanktioniert mit seinen Deliktsnormen im Strafgesetzbuch die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), die Verursachung von Lärm, Erschütterung und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a StGB) sowie das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB). Außerhalb des Strafgesetzbuchs finden sich Ordnungswidrigkeitentatbestände im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 62 BImSchG) in Verbindung mit den jeweiligen Verordnungen. 

Verstöße gegen das Immissionsschutzstrafrecht können erhebliche Konsequenzen für Unternehmen oder Privatpersonen nach sich ziehen. Neben Freiheitsstrafen und Geldstrafen drohen Unternehmen erhebliche Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, Betriebsstilllegungen oder sonstige behördliche Auflagen.

Daher ist es unerlässlich, in diesem speziellen Gebiet bereits im Ermittlungsverfahren eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwerfen, um Risiken von Strafen oder sonstige Sanktionen frühzeitig zu minimieren beziehungsweise auszuschließen.

Wir beraten schwerpunktmäßig in Umweltstrafverfahren und kennen die Fehlerquellen der Ermittlungsbehörden. Aufgrund dieser Erfahrung und speziellen Kenntnisse, können wir eine maßgeschneiderte und erfolgversprechende Vertretung garantieren. 

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht zu den jeweiligen immissionsschutzstrafrechtlichen Spezialnormen:

Die Luftverunreinigung umfasst den Immissionstatbestand der gefährlichen Luftverunreinigung in § 325 Abs. 1 StGB sowie die Emissionstatbestände des anlagenbezogenen Freisetzens von Schadstoffen und des bloßen Freisetzens von Schadstoffen in § 325 Abs. 2 und 3 StGB.

Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist eher gering, weil die Hauptquelle schädlicher Emissionen, der Kraftfahrzeug- und Luftverkehr, nicht der Vorschrift unterfällt. 

Gefährliche Luftveränderung

Strafbar ist die gefährliche Luftveränderung gemäß § 325 Abs. 1 StGB, die die nachteilige Veränderung der Luft beim Betrieb einer Anlage erfasst. 

Strafbar macht sich, wer den Eintritt einer durch eine spezifische Schädigungseignung qualifizierten Luftveränderung verursacht. Auch vorbelastete Luft ist strafrechtlich vor weiterer Verunreinigung geschützt. In Betracht kommen beispielsweise Luftveränderungen durch Staub, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe, Rauch, Ruß oder Aerosole. Diese Luftverunreinigung muss eine spezifische Schädigungseignung aufweisen und deshalb geeignet sein, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen. Eine Verletzung oder eine konkrete Gefährdung dieser Schutzgüter ist nicht erforderlich. Dies erfasst beispielsweise erheblichen Husten, Kopfschmerzen sowie psychische Einwirkungen bei anderen Menschen, soweit sie sich körperlich auswirken. Eine Schädigungseignung in Bezug auf Tiere oder Pflanzen ist anzunehmen, wenn sie zu verenden oder verkümmern drohen. Tiere, Pflanzen oder sonstige andere Sachen müssen einen bedeutenden Wert aufweisen. Dieser erfasst den wirtschaftlichen und/oder ökologischen Wert, wobei der wirtschaftliche sich unter Umständen auch nach der kulturellen Bedeutung bemisst.

Im Rahmen der Luftverunreinigung muss beachtet werden, dass sie nur einen anlagenbezogenen und nicht einen rein verhaltensbezogenen Immissionsschutz erfasst. Die Luftverunreinigung ist deshalb nur strafbar, wenn sie beim Betrieb einer Anlage eintritt. Eine Anlage ist eine auf gewisse Dauer berechnete, als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich ist ein Bezug zur Technik. Beispielhaft anführen lassen sich Fabriken, Werke, Kirchturmuhren, Baumaschinen oder Mülldeponien. Ausdrücklich ausgenommen sind Verkehrsfahrzeuge.

Kriminalisiert wird nur der Betrieb der Anlage, nicht auch ihre Errichtung. Er umfasst alle Handlungen vom tatsächlichen In-Funktion-Setzen nebst Probelauf über das In-Funktion-Halten inklusive Wartungs- und Reparaturarbeiten bis zur völligen Stilllegung. Der Tatbestand ist nur verwirklicht, wenn die schädlichen Wirkungen außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs eintreten können. Der Bereich außerhalb der Anlage setzt voraus, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit betroffen sein können. Er beginnt spätestens dort, wo arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht mehr gelten.

Schließlich ist die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten erforderlich, wodurch insbesondere Verstöße gegen Rechtsvorschriften erfasst sind.

Anlagenbezogenes Freisetzen von Schadstoffen

Davon ist das anlagenbezogene Freisetzen von Schadstoffen gemäß § 325 Abs. 2 StGB abzugrenzen.

Dieser Tatbestand unterscheidet sich von der gefährlichen Luftveränderung vor allem durch den Verzicht auf den Taterfolg der Luftveränderung. Maßgeblich ist darum die Tathandlung, die im Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang besteht. Unter Schadstoffe fallen alle Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die abstrakte Gefährlichkeit der freigesetzten Schadstoffe. Die Schadstoffe sind freigesetzt, wenn gleichviel auf welchem Wege eine Situation geschaffen wird, in der sich die Stoffe ganz oder teilweise unkontrollierbar in die Luft ausbreiten können. In Betracht kommen zum Beispiel das Ablassen von Dämpfen oder das Versprühen oder Austretenlassen von Gasen.

Der bedeutende Umfang ist erreicht, wenn die negativen Auswirkungen nach Intensität und/oder Dauer von einigem Gewicht sind. Als Anhaltspunkt gilt in der Praxis, dass das Freisetzen ein erhebliches Ausmaß angenommen haben muss.

Die Tathandlung kann nur beim Betrieb einer Anlage zur Strafbarkeit führen. Zudem muss sich die Schädigungseignung der Emissionen im Gegensatz zur gefährlichen Luftveränderung auf den Bereich außerhalb des Betriebsgeländes beziehen (Außenluft). Dieser Bereich kann wesentlich weiter sein, etwa bei einem ausgedehnten Betriebsgelände mit mehreren Anlagen.

Erforderlich ist schließlich wiederum die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Dieses Tatbestandsmerkmal stimmt mit dem der gefährlichen Luftveränderung überein.

Freisetzen von Schadstoffen 

Beim bloßen Freisetzen von Schadstoffen wird gemäß § 325 Abs. 3 StGB bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wenn die Tat nicht nach Abs. 2 (anlagenbezogenes Freisetzen von Schadstoffen) mit Strafe bedroht ist. Damit wollte der Gesetzgeber auch erhebliche Emissionen außerhalb von Anlagen kriminalisieren.

Tathandlung ist das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Im Unterschied zum anlagenbezogenen Freisetzen von Schadstoffen des Abs. 2 erfasst der Tatbestand aber jede zur Schädigung der Luftqualität geeignete erhebliche Emission außerhalb von Anlagen. Entsprechend muss sich die Schädigungseignung anders als bei Abs. 2 nicht auf den Bereich außerhalb eines Betriebsgeländes beziehen.

Beispiele für taugliche Tathandlungen sind das Entweichenlassen von Giftstoffen aus einem Vorratsbehälter oder das Giftstoffe freisetzende Verbrennen eines Kupferkabels.

Der Straftatbestand des § 325a StGB erfasst andere gefährliche Immissionen als Luftverunreinigungen. Er gewährt zum einen Schutz gegen Anlagenlärm gem. § 325a Abs. 1 StGB, der sich auf die Gesundheit von Menschen schädlich auswirken kann. Zum anderen werden in § 325a Abs. 2 StGB konkrete umweltbezogene Gefährdungen durch Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierende Strahlen kriminalisiert. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafen.

Gesundheitsgefährliche Lärmverursachung

Eine gesundheitsgefährliche Lärmverursachung nach § 325a Abs. 1 StGB begeht, wer beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Strafbares Verhalten

Konkret ist das anlagenbezogene Verursachen von Lärm unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten strafbar. Lärm umfasst Geräusche als hörbare, durch Schallwellen verbreitete Einwirkungen, die nach Art, Dauer oder Ausmaß objektiv geeignet sind, einen normal lärmempfindlichen Menschen zu belästigen. Anlagenbezogen ist der Lärm dabei nur, wenn er beim Betrieb einer Anlage verursacht wird. Zu den Anlagen zählen beispielsweise Lautsprechereinrichtungen oder Fernsehgeräte. Nicht erfasst ist die Lärmerzeugung durch rein menschliches Verhalten (z.B. auch bei Handwerkzeugen als bloße Hilfsmittel menschlicher Werkzeuge). Der Betrieb umfasst alle Handlungen vom tatsächlichen In-Funktion-Setzen nebst Probelauf über das In-Funktion-Halten inklusive Wartungs- und Reparaturarbeiten bis zur völligen Stilllegung.

Die Tathandlung muss zudem unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten erfolgen, was insbesondere die Verletzung der entsprechenden Rechtsvorschriften verlangt.

Taterfolg

Die Lärmverursachung muss einen bestimmten Taterfolg bewirken. Dafür muss sie geeignet sein, die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Hierfür genügt die generelle Gefährlichkeit der Lärmverursachung für die Gesundheit. Unerhebliche Lärmbelästigungen sind nich. ausreichend. Gesundheitsgefährlicher Lärm kommt sicher in Betracht bei Dauerschallpegeln von 80 db(A). Im Einzelfall können auch Schalleinwirkungen von 65-90 db(A) ausreichen, wenn sie bereits zu psychonegativen Störungen führen können (Herz- Kreislaufbeschwerden, Magen-Darm-Trakt-Erkrankungen). Rein psychische Beeinträchtigungen genügen dagegen nicht.

Nach § 325a Abs. 2 StGB wird dagegen bestraft, wer beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafbares Verhalten

Kriminalisiert wird das Verursachen von gefährlichem Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen. Der Begriff des Lärms entspricht dem des § 325 Abs. 1 StGB. Eine Erschütterung meint dagegen stoßartige, periodische oder regellose niederfrequente mechanische Schwingungen, die von festen Körpern ausgehen, beispielsweise bei Sprengungen, Rammarbeiten oder dem Betreiben schwerer Maschinen. Nichtionisierende Strahlen sind Strahlen elektromagnetischer Art (Lichtstrahlen, Radarstrahlen, Laserstrahlen, Ultraschall, UV-Strahlen oder Mikrowellen).

Diese Tathandlung muss beim Betrieb einer Anlage vorgenommen werden und unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen dienen.

Taterfolg

Für den Eintritt eines tauglichen Taterfolgs ist der Eintritt einer Gefahr für die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert erforderlich.

Maßgeblicher Unterschied zu anderen Umweltdelikten ist aber der Umstand, dass im jeweiligen Fall eine konkrete Gefahr eingetreten sein muss. Konkret ist die Gefahr für die im Tatbestand genannten Rechtsgüter, wenn der Eintritt des schädlichen Erfolgs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nahe liegt, der Eintritt des Schadens also wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Aus einer abstrakt gefährlichen Tathandlung allein darf noch nicht auf den Eintritt einer konkreten Gefahr geschlossen werden.

Bestimmte Teile des Immissionsschutzstrafrechts erfassen das unerlaubte Betreiben von Anlagen, wenn die aufgrund des Betreibens der Anlage entstehenden Immissionen eine besondere Gefährdung für den Menschen und seine Umwelt bedeuten.

Unerlaubter Betrieb einer Anlage nach dem BImSchG

Der unerlaubte Betrieb einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist Teil des Immissionsschutzstrafrechts. Bestraft wird gemäß § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

Die erfassten Anlagen sind alle genehmigungsbedürftigen und sonstigen Anlagen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dazu gehören beispielsweise Anlagen zur Wärmeerzeugung, zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen oder zur Lagerung oder Be- und Entladung von Stoffen und Gemischen.

Unerlaubtes Betreiben einer gefährlichen Anlage in einem anderen Mitgliedsstaat der EU

Da der bisherige § 327 Abs. 2 StGB nur das Betreiben gefährlicher Anlagen in Deutschland bestrafte, wurde ein zusätzlicher Satz 2 in die Vorschrift eingefügt. Hierdurch soll auch die Verfolgung von Taten ermöglicht werden, in denen Anlagen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im EU-Ausland betrieben werden.

Voraussetzung ist, dass deutsches Strafrecht nach den allgemeinen Voraussetzungen anwendbar sein muss. Eine Strafbarkeit kommt daher nur in Betracht, wenn zumindest der Taterfolg im Inland eintritt oder wenn der Täter der im EU-Ausland begangenen und auch dort strafbaren Tat Deutscher ist.

Schließlich macht sich im Immissionsschutzstrafrecht strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage innerhalb eines geschützten Gebiets betreibt. Die Tathandlung muss entgegen einer aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer entsprechenden vollziehbaren Untersagung begangen werden, die über ein Gebiet erlassen wurde, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. Ziel ist also der Schutz von Gebieten, die in besonderem Maße durch schädliche Umwelteinwirkungen beeinträchtigt werden können (insbesondere Schon- und Smoggebiete).

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München verteidigt bundesweit Individualpersonen und Unternehmen gegen immissionsschutzstrafrechtliche Vorwürfe. Wir haben bereits seit einiger Zeit unseren Schwerpunkt auf das Umweltstrafrecht gelegt und können somit eine effektive Verteidigung gewährleisten.