Der deutsche Gesetzgeber stellt „Stalking“ gemäß § 238 StGB als Nachstellung unter Strafe. Der Straftatbestand wurde zuletzt im Jahr 2017 geändert. Ermittlungsverfahren wegen Stalkings nehmen in den letzten Jahren stetig zu.​

Stalking bzw. Nachstellung kann man durch verschiedene Handlungen verwirklichen. Die nach § 238 Abs. 1 StGB strafbaren Handlungen umfassen das

  • Aufsuchen räumlicher Nähe,
  • den Versuch des Kontakt-Herstellens,
  • das Aufgeben von Bestellungen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten des Opfers oder,
  • die Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme,
  • die Bedrohung des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person sowie
  • vergleichbare“ Handlungen.

Der Straftatbestand des Stalkings kann zum Beispiel durch das Aufsuchen/ Verfolgen einer anderen Person verwirklicht werden, durch wiederholte Telefonanrufe zu Tag- und Nachtzeiten, das anhaltende Schreiben von SMS/ E-Mails/ Briefen oder durch das unaufgeforderte Zusenden von Geschenken oder Bestellen von Waren oder Dienstleistungen.

Strafbar ist dieses Verhalten nur, wenn es wiederholt und bewusst gegen den Willen des Betroffenen begangen wird.

Für eine Strafbarkeit reicht es beispielweise nicht aus, einer anderen Person gegen deren Willen eine Freundschaftsanfrage bei Facebook zu senden. Eine feststehende Anzahl – etwa an Versuchen der Kontaktaufnahme – gibt es allerdings nicht. Die Gerichte entscheiden stets nach dem konkreten Einzelfall.

Durch die wiederholte Handlung muss die betroffene Person nicht unerheblich in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sein. Das bedeutet, es muss zu einem massiven Eingriff in den privaten Lebensbereich kommen. Die Beeinträchtigung muss sich objektiv auf die äußere Lebensgestaltung auswirken: die betroffene Person muss durch das Nachstellen sein Freizeit- oder Sozialverhalten verändert haben. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise angenommen für:

  • das Aufgeben der Wohnung oder der Umzug in eine andere Stadt
  • Wechsel oder Aufgabe des Arbeitsplatzes
  • Verlassen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes nur noch unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen
  • Aufgeben der üblichen sozialen Erreichbarkeit durch Verheimlichen persönlicher Daten (zum Beispiel Führen eines Decknamens im Arbeitsbereich, Melden einer falschen Wohnadresse)

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Stalking, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Kommt die verfolgte Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Kommt eine Person durch das Nachstellen zu Tode, droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Sollten Sie sich mit dem Vorwurf der Nachstellung konfrontiert sehen, sollten Sie unverzüglich ein Strafverteidiger aufsuchen, der mit dem Sexualstrafrecht und damit auch mit diesem Straftatbestand vertraut ist. Der junge Straftatbestand des § 238 StGB enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung unerlässlich machen.

Insbesondere die Formulierung „vergleichbaren Handlung“ nach § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist wenig konkret. Gerade unbestimmte Begriffe dieser Art bieten Strafverteidigern die Chance, eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln, wenn er früh genug in das Verfahren einbezogen wird. Der Nachweis einzelner Tathandlungen fällt Strafverfolgungsbehörden häufig schwer – auch unter diesem Aspekt können durch professionelle und erfahrene Strafverteidiger erfolgsversprechende Strategien entwickelt werden.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.