Wir verteidigen Individualpersonen und Unternehmen gegen den Vorwurf des Bannbruchs.

Die Strafbarkeit des Bannbruchs wird in § 372 AO geregelt. Einen solchen begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist der Verstoß gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot für Gegenstände. Der Zweck des Verbots ist für die Anwendung des § 372 AO ebenso gleichgültig wie die Frage, ob sich das Verbot aus einem Gesetz oder aus einer Verordnung ergibt. Verbote oder Beschränkungen bestehen z.B. zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

Einfuhr bedeutet das Verbringen eines Gegenstandes aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO geschützte Gebiet (Banngebiet). Ausfuhr dagegen das Verbringen des Gegenstands aus dem Banngebiet in ein fremdes Gebiet. Erfasst ist aber nur das unmittelbare Verbringen von Ware aus einem Drittland in das Gebiet der EU bzw. aus dem Gebiet der EU in ein Drittland. Das Verbringen von Ware von einem Mitgliedsstaat in den anderen ist nicht erfasst. Durchfuhr ist das Verbringen von Gegenständen, ohne dass diese Gegenstände in dem Gebiet, in dem die Durchfuhr stattfindet, in den freien Verkehr gelangen. Als taugliche Tathandlung kommt nur das verbotswidrige Verbringen der Gegenstände in Betracht. Unrichtige Angaben gegenüber einer Zollstelle sind beispielsweise nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln. Dabei muss sich der Vorsatz auch auf das Verbringungsverbot beziehen. 

Schließlich ist die Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO zu beachten. Wenn die Tat nach anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, ist die Bestrafung nach § 372 AO ausgeschlossen. 

Macht sich der Täter wegen Bannbruchs strafbar, wird er nach § 370 Abs. 1, 2 AO bestraft. Es drohen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte mit Sitz in München ist bundesweit in Steuerstrafverfahren tätig und hat einen ihrer Schwerpunkte in der Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer Erfahrung und Expertise, sind die Rechtsanwälte der Kanzlei in der Lage, Mandanten im Steuerstrafrecht effektiv zu verteidigen.