Der Bundesfinanzhof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 festgestellt, dass virtuellen Kryptowährungen (sog. „Currency Token“, „Payment Token“ oder „Coins“) und damit ausdrücklich Bitcoin, Ether und Monero bei privater Weiterveräußerung von Wallet zu Wallet als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 I S. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetzes) zu qualifizieren sind und eine Steuerpflicht auslösen. Unternehmen, die Kryptowährungen nutzen und damit arbeiten, müssen vor allem ertrags- und umsatzsteuerliche Folgen nunmehr im Blick halten.
Insbesondere betonte der BFH die Notwendigkeit der steuerrechtlichen Umfassung von Veräußerungsgeschäften im Kryptobereich, da ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ der Finanzverwaltung herrsche, indem bisweilen kein fiskalischer Zugriff auf etwaige Profite möglich war.
Die ersten Finanzbehörden – insbesondere aus Nordrhein-Westfalen – nehmen dieses Urteil nunmehr zum Anlass, um umfangreiche Ermittlungen einzuleiten. Dabei werden derzeit Daten von Nutzern entsprechender Krypothandelsplattformen ausgewertet. Es ist hierbei nur eine Frage der Zeit, wann andere Finanzbehörden auf diesen (Ermittlungs-)“Zug“ aufspringen und bei konkretem Tatverdacht Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten.
Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass Kryptoinvestoren und -trader ihre individuelle steuer(straf-)rechtliche Situation genau prüfen lassen. Hierbei kommt auch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige in Betracht.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz begleiten Sie gerne auf dem Weg und beraten Sie umfassend.