Wir verteidigen Klinik- und Amtsarztpersonal, Ärzte und sonstige Angehörige von Heilberufen, wenn sie sich wegen eines Verfahrens zur Korruption im Gesundheitswesen zu verantworten haben.

In den vergangenen Jahren beobachten wir einen Anstieg an Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsverdachts im Gesundheitswesen. Hintergrund ist, dass im Juli 2016 das Gesetz zur Bekämpfungvon Korruption im Gesundheitswesen, das sog. Antikorruptionsgesetz, eingeführtwurde, was eine erhebliche Verschärfung der bislang geltenden Straftatbestände zur Folge hatte. Die §§ 299a und 299b StGB sanktionieren nunmehr die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen.

Bemerkenswert ist, dass sich nicht mehr nur noch Klinik- und Amtsarztpersonal, sondern auch Ärzte mit eigener Praxis wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen können. Darüber hinaus kann sich nicht nur der sog. Angehörige eines Heilberufs wegen Bestechlichkeit strafbar machen, sondern umgekehrt auch jeder, der den Angehörigen eines Heilberufs zu bestechenversucht. Insofern spricht man spiegelbildlich zur Bestechlichkeit von Bestechung.

Die Regelungendazu finden sich in den neueingeführten Paragrafen des Strafgesetzbuches, § 299 a StGB und § 299 b StGB. Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist davon auszugehen, dass jegliche fragwürdige Zuwendung an einen Arzt für diesen und auch für den Gewährenden strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Die Neuregelung soll insbesondere das sogPharmamarketing unterbinden, von dem man spricht, wenn Ärzte und Pharmaunternehmen bezüglich der Abnahme medizinischer Produkte kollusiv zusammenarbeiten.

Weiterhin sollen die sog. Zuweisungsprämien sanktioniertwerden. Hierunter versteht man die Entgegennahme eines Entgelts durch einen niedergelassenen Arzt dafür, dass er Patienten an bestimmte Stellen verweist. Bestraft werden soll grundsätzlich das korrupte Verhaltenzweier Parteien, die sich im Gesundheitswesen bewusst zusammenschließen, um einen jeweils eigennützigen Vorteilzu erlangen. Dies wird als kollusives Zusammenwirken bezeichnet. Derjenige, der einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich der Bestechlichkeit gem. § 299 a StGB strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Spiegelbildlich macht sich derjenige, der die Leistung anbietet, verspricht oder gewährt der Bestechung gem. § 299 b StGB strafbar. Es droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

In einem besonders schweren Fall der Bestechung oder Bestechlichkeit kommt gemäß § 300 StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt etwa dann vor, wenn sich die Korruption auf die Entgegennahme eines Vorteils großen Umfangs bezieht oder der Täter entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

Ein Arzt macht sich gemäß § 299a StGB wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn er als Gegenleistung für die Ausübung seines Berufs einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Als Täterkommen grundsätzlich alle Angehörigen eines Heilberufs in Betracht. Dazu zählen nicht nur Ärzte und Therapeuten, sondern auch Gesundheits-, Krankenpfleger und Physiotherapeuten. Unerheblich ist auf welchen Fachbereich sich der jeweilige Arzt spezialisiert hat und ob er Privat- oder Vertragsarzt ist. 

Die drei folgenden Tathandlungen werden strafrechtlich verfolgt: Strafbar macht sich derjenige, der einenVorteil fordert, sich versprechenlässt oder einen solchen annimmt.

Der Begriff des „Vorteils“ ist weitreichend. Ein Vorteil ist grundsätzlich jede Zuwendung, auf die der Betroffene keinen Rechtsanspruch hat und durch die seine wirtschaftliche Lage verbessert wird. Bei einem Vorteil handelt es sich nicht ausschließlich um eine Zuwendung in Form von Geld. Weitere Beispiele sind: Einladungen zu Kongressen, die Übernahme von Kosten zu Fortbildungsveranstaltungen oder das Einräumen von Gewinn- und Beteiligungsmöglichkeiten.

Um sich der Bestechlichkeit strafbar zu machen, ist darüber hinaus eine sog. Unrechtsvereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Die Vereinbarung muss zwischen Gebendem und Nehmendem erfolgen. Dabei muss keine ausdrückliche Abrede erfolgen, vielmehr genügt auch die stillschweigende Übereinkunft der Parteien über die Abhängigkeit untereinander.

Ob zwischen den Parteien tatsächlich eine solche Abhängigkeitsvereinbarung geschlossen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei der rechtlichen Beurteilung spielt es eine wichtige Rolle, wie hoch die jeweilige Zuwendung ist, mit welcher Motivation die Beteiligten handeln und welche Ziele verfolgt werden.

Gemäß § 299 b StGB macht sich jedermann wegen Bestechung strafbar, der einem Angehörigen eines Heilberufs einen Vorteil für dessen Berufsausübung gewährt. Die drei folgenden Tathandlungen werden dabei strafrechtlich verfolgt: Strafbar macht sich derjenige, der einem Angehörigen eines Heilsberufs einen Vorteil für eine bestimmte Gegenleistung anbietetversprichtoder gewährt. Der Patient fordert also eine gewisse Gegenleistung. Nach dem Gesetzeswortlaut kommen die folgenden Gegenleistungen in Betracht: Die Verordnung von Arznei- oder Medizinprodukten (Nr. 1), der Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln, die eine Anwendung durch den Arzt erfordern (Nr. 2), oder die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (Nr. 3).

Voraussetzung ist wiederum eine Unrechtsvereinbarung zwischen Nehmendem und Gebendem, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt und vorliegen muss, um eine Strafbarkeit des Handelnden annehmen zu können.

Kooperationen zwischen Medizinern, Patienten und beispielsweise Pharmaunternehmen müssen rechtzeitig überprüft werden und sollten sensibel an die entsprechenden Regelungen angepasst werden, um eine Strafbarkeit zu vermeiden.

Sollten Sie sich dem Vorwurf der Korruption ausgesetzt sehen, nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Bestechung und Bestechlichkeit unterliegen im Regelfall zahlreichen und komplexen Einzelfragen. Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte bietet daher präventive Beratungen für Kliniken und Praxen an. Dazu zählt insbesondere die Entwicklung eines Compliance-Systems.