Zeugenbeistand
Zeugen dürfen sich bei ihrer Vernehmung eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem während der gesamten Dauer der Vernehmung die Anwesenheit gestattet ist. Das Anwesenheitsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands gilt für alle Zeugenvernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Der anwaltliche Zeugenbeistand soll Belastungen des Zeugen durch die Vernehmungssituation abmildern und zusätzlich den Anspruch des Zeugen auf ein faires Verfahren und die Wahrung seiner berechtigten Interessen gewährleisten. Dies betrifft beispielsweise auch die Frage, ob sich der Zeuge in der Zeugenvernehmung möglicherweise auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann bzw. tatsächlich beruft.
Der anwaltliche Zeugenbeistand kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt beispielsweise, wenn der Zeugenbeistand auch für andere Personen tätig ist, die ein Interesse an einer bestimmten Aussage des Zeugen haben, insbesondere wenn der Zeuge in einem unmittelbaren oder mittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu anderen am Verfahren interessierten Personen steht.
Ist der Zeuge zur Wahrnehmung seiner prozessualen Befugnisse nicht in der Lage und kann seinen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden, ist das Gericht sogar zur Beiordnung eines (kostenlosen) anwaltlichen Zeugenbeistands verpflichtet. Dies betrifft insbesondere besonders schutzbedürftige Zeugen, wie Opfer von Straftaten, alte Menschen, Kinder und gefährdete Zeugen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Zeugenbeistand
Ein Zeugenbeistand ist ein anwaltlicher Rechtsbeistand, der Zeugen während einer Vernehmung begleitet und ihre Rechte im Strafverfahren wahrt. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der StPO.
Ja, Zeugen dürfen sich bei jeder Vernehmung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bedienen. Dieses Recht besteht gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Der Zeugenbeistand schützt die Interessen des Zeugen, achtet auf ein faires Strafverfahren und berät, ob Aussagen gemacht werden sollten oder ob ein Aussage oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Zeugen haben umfassende Rechte, insbesondere das Recht auf anwaltlichen Beistand und auf Schutz vor unzulässigem Druck. Diese Rechte sind in mehreren Absätzen der StPO geregelt.
Ein Zeugenbeistand ist besonders sinnvoll, wenn eine Vernehmung belastend ist oder wenn unklar ist, ob sich aus der Aussage strafrechtliche Risiken ergeben könnten. Dies betrifft häufig sensible Strafverfahren.
Ein Ausschluss ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweiserhebung erwarten lassen. Auch dies beurteilt sich nach den Vorgaben der StPO.
Ist ein Zeuge nicht in der Lage, seine prozessualen Rechte selbst wahrzunehmen, kann das Gericht einen Zeugenbeistand beiordnen. Dies betrifft insbesondere besonders schutzbedürftige Personen im Strafrecht.
Die Kosten eines Zeugenbeistands trägt grundsätzlich der Zeuge selbst. In Fällen der gerichtlichen Beiordnung erfolgt die Beiordnung kostenfrei für den Zeugen.
Der Zeugenbeistand trägt wesentlich dazu bei, dass das Recht auf ein faires Strafverfahren gewahrt bleibt und die Interessen der Zeugen angemessen berücksichtigt werden.
Bei Fragen zur Rolle des Zeugenbeistands und zum Ablauf einer Vernehmung sollten sich Zeugen frühzeitig an einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.