Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die letzte Möglichkeit ein Urteil aufzuheben.

Das Verfahren ist sehr komplex und erfordert eine umfassende Kenntnis der sehr engen Voraussetzungen sowie der umfangreichen Rechtsprechung.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes, eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
  6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Münchener Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte vertritt bundesweit in komplexen Wiederaufnahmeverfahren. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Vor Antragstellung ist erforderlich, dass die Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens umfassend geprüft werden. Erst wenn diese Prüfung erfolgversprechend ausfällt, macht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Sinn.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte aus München prüfen umfassend die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags und kämpfen bei erfolgreicher Prognose für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem ein durch Rechtskraft abgeschlossenes Verfahren unter engen Voraussetzungen erneut eröffnet werden kann. Sie ist häufig die letzte Möglichkeit, eine fehlerhafte Entscheidung zu korrigieren.

Eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei bestimmten Verfahrensverstößen oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Maßgeblich sind die Vorgaben der StPO.

Ein Wiederaufnahmeverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Wiederaufnahmegründe vorliegen und ob die frühere Entscheidung aufgehoben werden kann. Es setzt stets einen formgerechten Antrag und eine rechtliche Begründung voraus.

Neue Tatsachen oder Beweismittel sind Wiederaufnahmegründe, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen. Der Maßstab ist hoch, da die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich geschützt ist.

Viele Wiederaufnahmegründe beziehen sich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung, etwa auf die Verwertung von Urkunden oder Aussagen. Im Wiederaufnahmeverfahren wird geprüft, ob diese Vorgänge die frühere Entscheidung in entscheidender Weise beeinflusst haben.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist regelmäßig an strenge Formvorgaben gebunden und wird in der Praxis durch einen Rechtsanwalt gestellt. Der Antrag muss die Wiederaufnahmegründe nachvollziehbar darlegen und belegen.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus der StPO und sind in einzelnen Absätzen konkret geregelt. Entscheidend ist, dass ein gesetzlich anerkannter Wiederaufnahmegrund vorliegt und der Antrag substantiierte Angaben enthält.

Nein, die bloße Antragstellung hebt die Rechtskraft nicht automatisch auf. Erst wenn das Gericht die Wiederaufnahme für zulässig und begründet hält, kommt es zu weiteren Schritten im Verfahren.

Zunächst wird geprüft, ob der Antrag formell und materiell zulässig ist. Bei positiver Prüfung kann das Verfahren wieder eröffnet werden, was je nach Fall auch zu einer neuen Hauptverhandlung und einer neuen Entscheidung führen kann.

Da das Wiederaufnahmeverfahren sehr komplex ist und die Anforderungen der StPO eng gefasst sind, sollte vorab geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein können. Ohne tragfähige neue Grundlagen ist eine Wiederaufnahme regelmäßig nicht erfolgversprechend.