Vorladung
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.
Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.
Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.
Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.
Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.
Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.
Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Vorladung
Eine Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, meist zur Vernehmung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Strafrecht.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Eine Erscheinenspflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Gegenüber der Polizei kann ein Nichterscheinen nicht sanktioniert werden, was häufig unbekannt ist und in der Praxis zu unnötigen Selbstbelastungen führt.
Beschuldigte haben das Recht zu schweigen und keine Aussage zu machen. Zudem besteht ein Recht auf anwaltlichen Beistand. Diese Rechte sind elementarer Bestandteil des Strafrechts und die Ausübung dieser Rechte darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.
Eine Vernehmung sollte nicht ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann beurteilt werden, ob und in welcher Art eine Einlassung sinnvoll ist.
Auch Zeugen sollten eine Vorladung ernst nehmen, Zeugen haben zwar grundsätzlich eine Aussagepflicht, jedoch kann sich ihre Rollenstellung ändern: Unter bestimmten Umständen kann aus einem Zeugen ein Beschuldigter werden.
Gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage, weder für Beschuldigte noch für Zeugen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
Ein Strafverteidiger prüft die rechtliche Lage, beantragt Akteneinsicht und entwickelt eine Verteidigungsstrategie und steuert damit frühzeitig die Verteidigungslinie. Das Vorgehen in diesem sehr frühen Stadium kann den späteren Ausgang des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen..
Ein einfaches Nichterscheinen ohne rechtliche Prüfung ist nicht ratsam. Zwar besteht gegenüber der Polizei häufig keine Pflicht zu erscheinen, jedoch sollte das weitere Vorgehen immer mit einem Anwalt abgestimmt werden, um keine taktischen Fehler zu begehen.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang. Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist rechtlich anders zu bewerten als eine durch die Polizei.
Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, bereits vor der Anklage maßgeblich Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. In dieser Phase können häufig noch folgende Ziele erreicht werden:
- Vermeidung belastender Aussagen
- frühzeitige Aktenkenntnis
- Vorbereitung einer Verteidigungsstrategie
- Vermeidung von Anklageerhebung
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Viele Verfahren lassen sich bereits im Ermittlungsstadium durch strategisches Vorgehen entschärfen oder beenden.