Ermittlungsverfahren
Vor dem strafrechtlichen Hauptverfahren steht das Ermittlungsverfahren.
Ermittlungen werden bei entsprechenden Strafanzeigen oder sonstigen Hinweisen auf eine Straftat aufgenommen. Häufig ist im Ermittlungsverfahren zunächst zu klären, ob die Person als Beschuldigter bzw. Beschuldigte oder als Zeuge bzw. Zeugin geführt wird.
Bei Erhalt einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sind einige wichtige Dinge zu beachten.
Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Verfahrens“. Die Ermittlungen werden in der Praxis durch die Polizei durchgeführt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kommt es regelmäßig zu Durchsuchungen. Bei Durchsuchungen sind einige wichtige Verhaltensweisen zu beachten. Sollte die Durchsuchung oder die Beschlagnahme etwaiger Gegenstände unrechtmäßig sein, so gibt es verschiedene Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Stärkster Einschnitt im Ermittlungsverfahren ist die Anordnung der Untersuchungshaft. Besteht Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, so droht unter Umständen die Anordnung der Untersuchungshaft.
Ziel einer jeden Strafverteidigung ist es, das Verfahren nach Möglichkeit durch Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden. Hierbei gibt es unterschiedliche Formen der Einstellung. Ein Ermittlungsverfahren ist dann einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, § 170 Abs. 2 StPO. Darüber hinaus kann das Strafverfahren unter Auflagen eingestellt werden. Als Auflage kommt bspw. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht, § 153a StPO. In den §§ 153 ff StPO sind zahlreiche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung geregelt.
Ist das Ermittlungsverfahren beendet und wird das Verfahren nicht durch Einstellung beendet, so ergeht entweder ein Strafbefehl, welcher vom Amtsgericht erlassen wird oder die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt eines Strafverfahrens. Es beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei wegen des Verdachts einer Straftat tätig wird – etwa aufgrund einer Strafanzeige, einer Selbstanzeige, eines Hinweises oder weil Behörden selbst Kenntnis von einem möglichen Delikt erlangen. Ziel des Verfahrens ist die Klärung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und wie das weitere Strafverfahren zu führen ist.
Die Staatsanwaltschaft ist nach der StPO die sogenannte „Herrin des Verfahrens“. Sie entscheidet über Umfang, Richtung und Abschluss der Ermittlungen und trifft die wesentlichen Entscheidungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wie insbesondere über Ermittlungsmaßnahmen (Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Durchsuchung).
Die Polizei führt die Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch. Dazu zählen Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen und die Sicherung von Beweismitteln im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens durch Beschlagnahmen.
Ob eine Person als Beschuldigte oder als Zeugen geführt wird, richtet sich nach dem Tatverdacht. Sobald sich ein Anfangsverdacht konkret gegen eine Person richtet, wird diese als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren behandelt, mit entsprechenden Rechten nach der StPO. Beschuldigte habe sowohl ein Aussageverweigerungsrecht, aber auch das Recht auf anwaltlichen Beistand und auf Akteneinsicht über einen Strafverteidiger.
Bei einer Vorladung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft sollten Betroffene keine Angaben zur Sache machen, bevor sie anwaltlich beraten wurden. Der Gedanke, an einer „Aufklärung“ teilnehmen zu wollen, bewirkt in der Praxis häufig das Gegenteil. Zudem besteht als Beschuldigter keine Pflicht, zu polizeilichen Vorladungen zu erscheinen. Zunächst sollte ein Strafverteidiger konsultiert und die Aktenlage analysiert werden, um den Stand der Beschuldigung und damit des Ermittlungsverfahren abschätzen zu können.
Durchsuchungen erfolgen, wenn das Gericht oder in Eilfällen die Staatsanwaltschaft dies zur Aufklärung von Straftaten für erforderlich hält. Grundlage sind die Regelungen der StPO, die strenge Voraussetzungen für solche Maßnahmen vorsehen. Nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch Geschäftsräume oder Fahrzeuge können von einer Durchsuchungsanordnung umfasst sein. Ebenfalls sind Durchsuchungen in Praxisräumen oder sogar in Kanzleien denkbar.
- Bewahren Sie Ruhe und konsultieren Sie einen Anwalt.
- Sprechen Sie nicht mit der Polizei über den Tatvorwurf. Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln.
- Geben Sie keine Passwörter heraus. Unterschreiben Sie keine Protokolle, sondern widersprechen Sie der Beschlagnahme.
- Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Maßnahme. Etwaige Widerstandsleistungen können einen eigenständigen Strafvorwurf begründen.
Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt. Die Anordnung erfolgt durch das Gericht im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft muss immer verhältnismäßig sein.
Ein Ermittlungsverfahren kann eingestellt werden, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder wenn eine Einstellung gegen Auflagen nach der StPO in Betracht kommt. Ziel einer effektiven Strafverteidigung ist es, das Verfahren möglichst früh zur Einstellung zu bringen und damit eine Hauptverhandlung zu verhindern.
Ergibt sich aus den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage. Damit geht das Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Strafverfahren über. Effektive Verteidigung kann eine Hauptverhandlung in vielen Fällen verhindern und eine Einstellung oder ein Übergehen in den Strafbefehlsweg veranlassen.
Der Opferschutz spielt insbesondere bei schweren Straftaten, insb. bei Gewalt-, Sexual- und schweren Vermögensdelikten, eine wichtige Rolle. Die Justiz stellt sicher, dass Opferrechte im Ermittlungsverfahren gewahrt werden, etwa durch besondere Schutzmaßnahmen für Zeugen.