Am 24.06.2022 beschloss der Bundestag die Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche, welches § 219a StGB normiert. Urteile, die aufgrund dieser Vorschrift erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden.
Weshalb wird § 219a StGB gestrichen?
Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a StGB vorgenommen haben, mussten mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und angebotene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich bereitstellten oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts darüber berichteten. Betroffenen Frauen wurde dadurch der Zugang zu sachgerechten Informationen und das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindert den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und beeinträchtigt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.
Aus diesen Gründen wird § 219a StGB ersatzlos gestrichen.
Ist Werbung für Schwangerschaftsabbrüche in Zukunft erlaubt?
Nein. Um der Gefahr zu begegnen, dass nach der Aufhebung des § 219a StGB unsachliche oder anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird, wird der Anwendungsbereich des Heilmittelgewerbegesetzes (HWG) auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug erweitert. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiter verboten. Damit wird sichergestellt, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt.
Darüber hinaus wird das Schwangerschaftskonfliktgesetz geändert, wonach es Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zu informieren.
Konsequenzen für Kliniken, Einrichtungen und ÄrztInnen?
Endlich herrscht für Kliniken, Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und ÄrztInnen Klarheit. Durch die Aufhebung des § 219a StGB und Ergänzung des § 13a Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird Rechtssicherheit geschaffen. Sachlich und berufsbezogene Informationen über Schwangerschaftsabbrüche sind ausdrücklich erlaubt. Nach wie vor untersagt ist das Anpreisen, also marktschreierische Werbung, irreführende oder abstoßende Werbung.