Verschärfungen im Geldwäscherecht durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Das Bundeskabinett hat am 26.10.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (sog. Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) beschlossen. Im Gegensatz zum ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetz sollen nicht nur kurzfristig umsetzbare Maßnahmen umfasst sein, sondern strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland realisiert werden.

I. Die Entwicklung der Geldwäschebekämpfung im Überblick

Im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche gilt zuvörderst, dass Verbrechen [respektive Vergehen] sich nicht lohnen dürfen. Dennoch zeigt die kriminologische Forschung, dass die Expansionskultur geldwäscherechtlicher aber auch strafrechtlicher Normen der letzten Jahrzehnte zu keiner signifikanten Verbesserung der Geldwäschebekämpfung führte. Dies liegt – ausweislich der Empirie – in rechtlicher Hinsicht insbesondere an der Akzessorietät des Geldwäschestraftatbestands, also der Notwendigkeit der beweisbaren Verbindung zwischen Vortat und Geldwäschehandlung (vgl. § 261 StGB: „Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“). Die Folge ist, dass aufgrund der erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Praxis lediglich sog. Finanz- und Warenagenten einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Geldwäsche ausgesetzt sind. Ein Finanzagent stellt sein Girokonto für Überweisungen zur Verfügung. Darüber sollen Geldbeträge, die Dritte auf sein Konto überwiesen haben, möglichst umgehend per Bargeldversand oder über Finanztransferdienstleister an eine im Ausland befindliche Person transferiert werden. Als Belohnung wird eine Provision versprochen.

Mit der Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche aus dem Jahre 2021 wurde zudem der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Geldwäsche nochmals signifikant erweitert. Die ursprüngliche Fokussierung auf Strukturen Organisierter Kriminalität durch eine Beschränkung der Geldwäscheverfolgung auf besonders schwere Vortaten wurde mit der Abschaffung des sog. Vortatenkatalogs nivelliert. Durch die nunmehr geltende Umfassung jedes Straftatbestands als taugliche Vortat der Geldwäsche (sog. All-Crime-Ansatz) können Bagatellstraftaten, wie z.B. der bei Juristen prominent gewordene einfache „Schokoriegel-Ladendiebstahl“, nunmehr eine Geldwäschestrafbarkeit im nachzeitigen Umgang mit einem Vermögensobjekt (wie bspw. dem Diebstahlsobjekt) herbeiführen. Dies wird – aller Voraussicht nach – zu einem erheblichen quantitativen Anstieg der Strafverfahren wegen Geldwäsche führen.

Auch das Geldwäschegesetz, das besonders risikobehafteten Akteuren des Finanz- und Nichtfinanzsektors zusätzliche Sorgfaltspflichten im Umgang mit Vermögenswerten oktroyiert, erfährt in der jüngeren Zeit eine Expansion durch stetige Erweiterung des Verpflichtetenkreises (vgl. § 2 GwG), aber auch der Verschärfung festgelegter Sorgfaltspflichten (§§ 4 ff. GwG). 

II. Die geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz

Das zweite Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) reiht sich nahtlos in die deutsche Expansionskultur geldwäscherechtlicher Normen ein. Dabei sieht das SDG II wesentliche, zusätzliche Verschärfungen der Sorgfaltspflichten für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und für Notare vor, die im Folgenden kursorisch dargestellt werden.

1. Verbot von Bargeld, Kryptowerten und Rohstoffen als Zahlungsmittel für Immobilienkäufe

Ab dem 01. April 2023 sollen bei Immobilienkäufen als Gegenleistung Bargeld, Kryptowerte oder Rohstoffe verboten werden. § 16a Abs. 1 GwG n.F. sieht vor, dass bei etwaiger Verwendung dieser Zahlungsmittel keine Erfüllungswirkung des Zahlungsanspruchs eintritt, sondern dass die Zahlungsmittel nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 BGB ff.) herausverlangt werden können. Die Funktion der überwachenden Instanz soll nunmehr der Notar übernehmen (vgl. § 16a Abs. 2 GwG n.F.). Die Vorschrift sieht vor, dass die beteiligten Parteien die ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung in Form von Zahlungsbestätigungen etwaiger Kreditinstitute nachzuweisen haben. Der beteiligte Notar muss nach Vorlage der Nachweise eine „Schlüssigkeitsprüfung“ vollziehen und darf in der Regel erst dann den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt stellen (vgl. § 16a Abs. 3 GwG n.F.). Die Vertreter der Bundesnotarkammer reagierten auf diese geplante Gesetzesänderung bereits mit deutlicher Kritik und verwiesen darauf, dass der Mehraufwand auf Notarseite im Vergleich zum erhofften kriminalpolitischen Nutzen unverhältnismäßig sei. Letztlich greife der Gesetzgeber zudem in bedenkenswerter Weise in wesentliche Grundregelungen des Zivilrechts ein.

2. Aufnahme von Immobiliendaten in das Transparenzregister

Zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit von Eigentümerstrukturen wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Dabei sieht das Transparenzregister in seiner jetzigen Fassung vor, dass Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten, wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interessen sowie die Staatsangehörigkeiten eingetragen werden (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Bei dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um jene natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 GwG). Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (vgl. § 3 Abs. 2 GwG).

Mit der neuen Regelung des § 19a GwG ist vorgesehen, dass bei Vereinigungen mit Immobilieneigentum im Inland auch Angaben zu ihren Immobilien ins Transparenzregister aufzunehmen sind. Dazu sollen Daten zum zuständigen Amtsgericht, zum Grundbuchbezirk, nur Nummer des Grundbuchblattes und alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke (mit Gemarkung, Flur und Flurstück) aufgeführt werden. Weiterhin sind Angaben zu der Art und dem Umfang der Berechtigung (wie klassischerweise die Eigentümerstellung) sowie dem Beginn und dem Ende der Berechtigung mitzuteilen. Das Ziel ist die Sicherstellung der legitimen und damit rechtmäßigen Nachvollziehbarkeit von Immobilieneigentumsstrukturen.

Diese Daten sollen zukünftig automatisch im Transparenzregister abrufbar sein. Bis zum 01. Juli 2023 übermitteln hierzu die Grundbuchämter automatisch Angaben zu den Grundstücken an das Transparenzregister (vgl. § 19b GwG n.F.).

3. Pflicht zur Verdachtsmeldung bei abweichenden Immobilien-Daten im Transparenzregister

Die vorgesehene Regelung in § 23b GwG n.F. sieht vor, dass Kredit-, Finanzdienstleistungs-und Zahlungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Notare die Pflicht auferlegt wird, Abweichungen unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich gemacht werden und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Immobilien feststellen. Hierzu wird die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters einen Hinweiskanal implementieren, um die vorstehenden Meldepflichten erfüllen zu können. Weiterhin kommt der registerführenden Stelle im Zuge dieser Meldung weitreichende Informations- und Aufklärungspflichten zu. Sie kann sowohl vom Erstatter der Meldung als auch von der betroffenen Vereinigung die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. Eine Bußgeldbewehrung wie im Rahmen des § 23a GwG sieht das GwG im Rahmen des § 23b GwG n.F. bisweilen jedoch nicht vor.

III. Zusammenfassung und Ausblick

Der Trend einer expansiven Bekämpfungskultur ist dem Geldwäscherecht immanent und wird auch durch die vorgesehenen Änderungen im Zuge des zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) deutlich. Die Erweiterungen der Sorgfaltspflichten betrifft insbesondere die Notarschaft, die die praktische Arbeit wohl erschweren wird. Eine wirksame Anti-Money-Laundering-Compliance (AML-Compliance) ist deshalb nicht nur aus Unternehmensperspektive, sondern auch für tätige Notare notwendig. Weiterhin ist zu befürchten, dass durch die Erweiterung des Straftatbestands der Geldwäsche die Strafverfahren in diesem Bereich quantitativ zunehmen werden.

Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte berät sowohl im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Geldwäsche aber auch bei der Implementierung geeigneter Compliance-Maßnahmen.