Untersuchungshaft

Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt. 

Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:

  1. Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch!
  2. Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage!
  3. Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin  (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13)

Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.

Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).

In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr,  Verdunkelungsgefahr  oder  Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).

Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Maßnahme im Strafrecht, die während eines laufenden Strafverfahrens angeordnet werden kann. Sie dient nicht der Strafe, sondern der Sicherung des Verfahrens, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und weitere Voraussetzungen nach der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sind. Die Untersuchungshaft findet in speziellen Justizvollzugsanstalten statt und kann bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung vollzogen werden.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn die Voraussetzungen nach der StPO vorliegen.

Voraussetzung ist ein dringender Tatverdacht sowie das Vorliegen eines Haftgrundes. Diese Voraussetzungen sind in verschiedenen Absätzen der StPO geregelt und müssen restriktiv geprüft werden, da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt. Zudem muss die Maßnahme stets verhältnismäßig sein.

Ein Haftbefehl ist die gerichtliche Entscheidung, mit der die Untersuchungshaft angeordnet wird. Er muss darlegen, welches Delikt zur Last gelegt wird, auf welchen Tatsachen der dringende Tatverdacht sich stützt und welcher Haftgrund gegeben ist. Der Haftbefehl bildet damit die rechtliche Grundlage für die Freiheitsentziehung und ist regelmäßig Gegenstand von Haftprüfungen und Rechtsmitteln.

Ein Haftgrund liegt insbesondere bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vor. Ob ein solcher Haftgrund tatsächlich gegeben ist, muss im Strafverfahren stets individuell geprüft werden.

Beschuldigte und Beschuldigten stehen auch in der Untersuchungshaft grundlegende Rechte zu, insbesondere das Schweigerecht sowie das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nach der StPO, aber auch das Recht auf Haftprüfung und Haftbeschwerde können vom Beschuldigten geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Haftprüfung wird überprüft, ob der Haftbefehl weiterhin Bestand hat oder aufzuheben ist. Dabei prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch gegeben sind.

Ja, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann die Aufhebung des Haftbefehls oder eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen (wie z.B. Meldeauflagen o. Sicherheitsleistungen) beantragt werden. Dies erfolgt regelmäßig im Wege einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde.

Ein enger Austausch mit dem Verteidiger ist für Beschuldigte in der Untersuchungshaft von zentraler Bedeutung, um frühzeitig auf das Verfahren und mögliche Verteidigungsstrategien Einfluss zu nehmen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchungshaft gelten bundesweit. Auch in NRW und Bayern erfolgt die Anordnung nach der StPO, wobei die konkrete Handhabung durch die zuständigen Gerichte erfolgt.