Viele Unternehmen – insbesondere in den Branchen Maschinenbau, Automobilzulieferung, Chemie sowie Elektronik – sehen sich derzeit mit erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihren internationalen Geschäftsaktivitäten konfrontiert. Hintergrund sind die jüngsten Verschärfungen im Außenwirtschaftsrecht sowie deren zunehmend konsequente Durchsetzung durch die Behörden. So bergen bereits alltägliche Export- und Lieferbeziehungen heute sowohl erhebliche Sanktionsrisiken für Unternehmen als auch Strafbarkeitsrisiken für die Geschäftsleitung selbst. Besonders der Mittelstand steht dabei vor der Herausforderung, stetig erweiterte und dynamische Sanktions- und Prüfpflichten rechtssicher in bestehende Abläufe zu integrieren – dies betrifft längst nicht mehr nur klassische Dual-Use-Güter, sondern zunehmend auch vermeintliche Alltagsgegenstände, Software, technische Dienstleistungen sowie mittelbare Geschäftsbeziehungen entlang komplexer Lieferketten.
Für Verantwortliche bedeutet dies nicht nur erhöhte Compliance-Anforderungen, sondern auch ein deutlich gesteigertes persönliches Haftungs- und Ermittlungsrisiko. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung und konsequente Verteidigung strategischer Positionen wird damit entscheidend.
Der vorliegende Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wesentlichen Neuerungen, typischen Risikobereiche und konkreten Handlungserfordernisse.
I. Rechtliche Neuerungen
Die aktuellen Änderungen im Außenwirtschaftsrecht gehen maßgeblich auf die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 zurück. Ziel ist die Harmonisierung der bislang uneinheitlichen Sanktionsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten.
Für deutsche Unternehmen sind insbesondere die Änderungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) relevant:
- Wegfall der Karenzzeit (§ 18 Abs. 11 AWG):
Die bislang gewährte „Schonfrist“ von 48 Stunden nach Veröffentlichung neuer EU-Sanktionsvorgaben entfällt vollständig. An ihre Stelle tritt eine unmittelbare Kenntnis- und Aktualisierungspflicht: Unternehmen sind verpflichtet, neue Regelungen ohne Verzögerung zur Kenntnis zu nehmen und ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen. Der Grundsatz „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“ gewinnt damit zusätzliche Bedeutung – die fehlende Kenntnis über neue EU-Sanktionsvorgaben kann künftig nicht mehr als Entlastungsargument herangezogen werden - Strafbarkeit bei Leichtfertigkeit (§ 18 Abs. 8a AWG):
Im Bereich des Handels mit Dual-Use-Gütern, also Waren die sowohl zu militärischen als auch zu zivilen Zwecken genutzt werden können, genügt künftig bereits leichtfertiges Verhalten. Darunter versteht man eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, die immer dann gegeben ist, wenn naheliegende Risiken, die sich geradezu aufdrängen, unbeachtet bleiben. So können nun auch unterlassene oder unzureichende Prüfungen strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Hochstufung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten:
Eine Reihe von Verstößen, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden (etwa nach § 82 AWV oder § 19 AWG), können bei vorsätzlichem Handeln künftig den Tatbestand einer Straftat erfüllen. Dies betrifft insbesondere auch Verstöße gegen Meldepflichten nach § 18 Abs. 5a AWG. Unternehmen sind demnach verpflichtet, Informationen über Vermögenswerte sanktionierter Personen, Organisationen oder Unternehmen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich an die zuständigen Behörden zu melden.
Neu ist dabei nicht nur die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche einschlägigen EU-Sanktionsverordnungen, sondern vor allem die strafrechtliche Aufwertung der sogenannten „Jedermannspflicht“. Sie verpflichtet grundsätzlich jede Person – und damit insbesondere auch Mitarbeiter und Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit –, relevante Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter Akteure zu melden, sofern diese Informationen im beruflichen Kontext erlangt wurden. Es handelt sich also nicht um eine spezialgesetzliche Pflicht nur für bestimmte Branchen, sondern um eine weit gefasste Mitwirkungspflicht, die entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferkette greifen kann.
In diesem Zusammenhang entfällt die bisherige Möglichkeit, durch eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG eine Sanktion zu vermeiden. Diese Regelung bleibt zwar dem Grunde nach bestehen, greift jedoch nur bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten – nicht jedoch bei vorsätzlichen oder nunmehr strafbewehrten Verstößen. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung der Risikolage: Bereits das Unterlassen einer gebotenen Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, ohne dass eine nachträgliche Offenlegung zwingend sanktionsbefreiend wirkt. Dies ist deshalb relevant, weil Verfolgungsbehörden regelmäßig von vorsätzlichen Verstößen ausgehen. Eine Selbstanzeige wird also in der Praxis deutlich erschwert.
- Deutliche Erhöhung von Geldbußen (§ 19 Abs. 7, 8 AWG):
Die möglichen Unternehmensgeldbußen wurden durch die jüngsten Gesetzesänderungen erheblich ausgeweitet. Während bislang nach § 30 OWiG bei vorsätzlichen Straftaten regelmäßig eine Höchstgrenze von bis zu zehn Millionen Euro (bzw. fünf Millionen Euro bei fahrlässigen Taten) galt, wurde das Bußgeldniveau nun deutlich angehoben.
Mit der Einführung von § 19 Abs. 7 und 8 AWG beträgt das Höchstmaß der Geldbuße bei vorsätzlichen Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG sowie bei entsprechenden Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) nun jeweils bis zu 40 Millionen Euro.
Für Individualpersonen bleibt es demgegenüber bei den strafrechtlichen Sanktionen des § 18 AWG. Diese sehen – je nach Schwere des Verstoßes – Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor.
In der Gesamtschau führt dies zu einer deutlichen Verschärfung der Sanktionsrisiken: Strafbare Sanktionsverstöße einzelner Mitarbeitender können nicht nur persönliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern zugleich über die erweiterten Bußgeldtatbestände existenzielle Risiken für das gesamte Unternehmen begründen.
II. Auswirkungen für Unternehmen
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen stellt sich für Unternehmen in erster Linie die Frage, wie sie ihre bestehenden Prozesse anpassen müssen, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden.
Zentral ist dabei die Erkenntnis, dass sich die rechtliche Bewertung eines Exportgeschäfts nicht mehr allein auf das gelieferte Produkt beschränkt. Vielmehr kommt es entscheidend auf das Zusammenspiel verschiedener Faktoren an, insbesondere auf den Empfänger, den Endverbleib sowie die konkrete Verwendung der Ware. Gerade in komplexen Lieferketten kann dies zu erheblichen Unsicherheiten führen.
In der Praxis bedeutet dies:
- Bestehende Geschäftsbeziehungen und Altverträge sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Bezügen zu sanktionierten Staaten oder mehrstufigen Lieferketten. Dies gilt in besonderem Maße für längerfristige oder zeitlich gestreckte Geschäftsvorgänge – etwa, wenn Bestellungen aus früheren Jahren erst deutlich später ausgeführt werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Sanktionsprüfungen nicht nur bei Vertragsschluss, sondern fortlaufend bis zur tatsächlichen Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgen.
- Unternehmen treffen erweiterte Prüfpflichten. Hierzu zählen insbesondere die regelmäßige Überprüfung von Geschäftspartnern anhand einschlägiger Sanktionslistensowie die Plausibilitätsprüfung des angegebenen Endverbleibs
- Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend: Im Falle einer späteren Überprüfung kommt es maßgeblich darauf an, dass die durchgeführten Maßnahmen nachvollziehbar belegt werden können
- Unternehmen treffen erweiterte Prüfpflichten. Hierzu zählen insbesondere die regelmäßige Überprüfung von Geschäftspartnern anhand einschlägiger Sanktionslistensowie die Plausibilitätsprüfung des angegebenen Endverbleibs
Besondere Risiken bestehen bei Dual-Use-Gütern sowie bei Lieferungen über Drittstaaten, bei denen eine mittelbare Weiterleitung in sanktionierte Länder nicht ausgeschlossen werden kann.
- Hierbei ist es für die Geschäftsleitung entscheidend, ein praktikables und zugleich wirksames Risikomanagement zu etablieren. Dabei geht es in erster darum, durch klare Zuständigkeiten, standardisierte Prüfprozesse und eine angemessene Sensibilisierung der Mitarbeiter ein System zu schaffen, das Risiken frühzeitig erkennt und angemessen adressiert
Typische Fehler bestehen insbesondere in unzureichenden Überprüfungen langjähriger Geschäftspartner, in der fehlenden oder lückenhaften Dokumentation von Entscheidungsprozessen oder in dem Ignorieren von Warnsignalen, wie etwa ungewöhnlicher Lieferwege.
III. Ermittlungsverfahren
Kommt es trotz entsprechender Vorkehrungen zu einem Ermittlungsverfahren, ist ein besonnenes und strukturiertes Vorgehen von zentraler Bedeutung.
Unternehmen stehen dann vor der Aufgabe, den Sachverhalt intern aufzuarbeiten. Dabei sollten unkoordinierte Maßnahmen und vorschnelle Stellungnahmen gegenüber Behörden unbedingt vermieden werden.
- Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist regelmäßig sinnvoll und sollte bereits erfolgen, sobald Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erlangt wird. In dieser Phase empfiehlt es sich, unverzüglich eine auf Außenwirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei zu beauftragen, da frühzeitige Weichenstellungen den weiteren Verfahrensverlauf maßgeblich beeinflussen. Der beauftragte Rechtsanwalt wird in der Regel zunächst Akteneinsicht beantragen, um den konkreten Vorwurf, den Ermittlungsstand sowie etwaige Risiken fundiert bewerten zu können.
Auf dieser Grundlage kann eine abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die sowohl die strafrechtlichen Risiken als auch die unternehmensinternen Abläufe berücksichtigt. Hierfür ist es insbesondere von Vorteil, dass alle relevanten Unterlagen frühzeitig bereitgestellt werden können. Dazu zählen insbesondere Verträge, interne Kommunikationsverläufe, Liefer- und Exportdokumente sowie Compliance-Unterlagen. Ebenso sollte der vollständige Sachverhalt einschließlich des zeitlichen Ablaufs sowie früherer Entscheidungs- und Prüfprozesse intern nachvollziehbar dokumentiert werden, um der Verteidigung eine belastbare Informationsbasis zu verschaffen.
- Im Fall einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen gilt: ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten und besonnen handeln. Ein verantwortlicher Ansprechpartner sollte die Maßnahme vor Ort begleiten und – soweit möglich – räumlich begrenzen.
Spätestens an dieser Stelle ist es wichtig, unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Im Idealfall begibt sich der Strafverteidiger sofort vor Ort, um die Durchsuchung persönlich zu begleiten.
Zudem sollte stets der Durchsuchungsbeschluss eingesehen werden. Überprüfen Sie die angegebene Anschrift und achten Sie darauf, welche Bereiche aufgeführt sind. So können Sie sicherstellen, dass nur Bereiche durchsucht werden, die von dem Beschluss erfasst sind.
Die Durchsuchung ist zu dulden, eine aktive Mitwirkungspflicht besteht jedoch nicht. Unternehmen sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben, sondern auf einer formellen Beschlagnahme bestehen und dieser widersprechen. Sollten Originaldokumente beschlagnahmt werden, haben Sie das Recht zuvor Kopien anzufertigen. Die Herausgabe von Zugangsdaten zu elektronischen Systemen sollte stets zuvor mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden.
Im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Wohnung- und Geschäftsräumen besonders wichtig ist das Aussageverhalten: Es sollten keinerlei spontane Angaben gemacht oder informelle Gespräche geführt werden. Mitarbeitende sind entsprechend zu instruieren. Aussagen sollten – wenn überhaupt – erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
IV. Fazit
Die jüngsten Verschärfungen im Außenwirtschaftsstrafrecht führen zu einer spürbaren Ausweitung der Risiken für Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr. Insbesondere mittelständische Unternehmen sehen sich dabei mit der Herausforderung konfrontiert, komplexe rechtliche Anforderungen in ihre bestehenden Abläufe zu integrieren.
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass internationale Geschäftsaktivitäten grundsätzlich eingeschränkt werden müssen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, die bestehenden Risiken realistisch einzuschätzen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu steuern. Ein funktionierendes, nachvollziehbar dokumentiertes Compliance-System bildet hierfür die zentrale Grundlage.
Unternehmen, die ihre Prozesse entsprechend ausrichten, können strafrechtliche Risiken deutlich reduzieren und zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Angesichts der dynamischen Rechtslage empfiehlt es sich, Entwicklungen fortlaufend zu beobachten und bei Unsicherheiten frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
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