Immer wieder sehen sich Schadstoffsanierer, Bauunternehmer oder auch Heimwerker mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Beseitigung von Asbest konfrontiert. Werden dabei gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsstandards und Umweltschutzmaßnahmen nicht eingehalten, droht nicht nur ein erhebliches strafrechtliches Risiko für die handelnden Personen, sondern auch ein signifikantes Bußgeldrisiko für das verantwortliche Unternehmen. Der folgende Beitrag beleuchtet die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken bei der Asbestentsorgung und zeigt auf, welche rechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten sind, um Gesundheitsgefahren und Sanktionen zu vermeiden.
Was ist Asbest und warum ist er gefährlich?
Asbest ist ein Werkstoff, der aus faserförmigen Silikatmineralien besteht und lange Zeit aufgrund seiner hohen Hitzebeständigkeit und ausgezeichneten Dämmeigenschaften im Bauwesen breite Anwendung fand. In Deutschland wurde er über Jahrzehnte hinweg in zahlreichen verbrauchernahen Produkten verarbeitet. Zu den häufigsten asbesthaltigen Materialien zählen unter anderem Asbestplatten, die als Hitzeschutz hinter Öfen oder Heizkörpern dienten, Asbestzement, der in Lüftungskanälen, Dacheindeckungen oder Fassadenplatten zum Einsatz kam, sowie Spritzasbest, der häufig zur Ummantelung von Heizungsrohren oder Stahlträgern verwendet wurde. Obwohl die Herstellung und Verwendung von Asbest seit dem Jahr 1993 in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich verboten ist, begegnet man dem gesundheitsgefährdenden Stoff nach wie vor bei Sanierungs- und Rückbauarbeiten, insbesondere in öffentlichen und gewerblichen Altbauten wie Rathäusern, Universitäten oder Industrieanlagen.
Die besondere Gefährlichkeit von Asbest liegt in den feinen Fasern, die bei mechanischer Bearbeitung freigesetzt und eingeatmet werden können. Diese Fasern lagern sich tief in der Lunge ab und gelten als krebserregend. Eine Asbestexposition kann langfristig zu schweren Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliomen führen. Deshalb gelten für Arbeiten, bei denen asbesthaltige Materialien entfernt, bearbeitet oder entsorgt werden, strenge gesetzliche Vorgaben, die in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) geregelt sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Asbestbeseitigung
Gemäß § 11 der GefStoffV sind bestimmte Tätigkeiten mit Asbest grundsätzlich verboten. Darunter zählen
1. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent,
2. die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und
3. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen.
Ausgenommen von diesen Verboten sind insbesondere
- das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen (Abbrucharbeiten) sowie
- Sanierungsarbeiten, das bedeutet: Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials,
- Instandhaltungsarbeiten, wie die Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen sowie Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen, die im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind. Die funktionale Instandhaltung erfasst auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik, also zum Beispiel auch Maßnahmen zur energetischen Sanierung.
Bei allen genannten, grundsätzlich zulässigen Tätigkeiten müssen die Anforderungen der TRGS 519 beachtet werden, um Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten und Dritter auszuschließen und gleichzeitig eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu vermeiden. Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Vorgaben der GefStoffV und legt umfangreiche Schutzmaßnahmen für sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) sowie für die Asbestabfallbeseitigung fest. Zu den vorgeschriebenen Maßnahmen zählen unter anderem technische Schutzvorkehrungen wie Absaugsysteme und spezielle Filtersysteme, organisatorische Regelungen zur Koordination der Arbeiten sowie persönliche Schutzausrüstung wie Atemschutzgeräte und Schutzkleidung. Zudem muss ein detaillierter Arbeitsplan erstellt und der zuständigen Behörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten eine Anzeige über die geplanten Tätigkeiten übermittelt werden. Eine Gefährdungsbeurteilung mit Ermittlung der Asbestfaserkonzentration ist ebenfalls verpflichtend.
Strafrechtliches Risiko bei der Asbestbeseitigung
Verstöße gegen diese Anforderungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer entgegen den Regelungen der TRGS 519 asbesthaltige Materialien unsachgemäß behandelt oder entsorgt, kann sich wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar machen. Dies betrifft insbesondere verantwortliche Personen wie Betriebsleiter oder Projektverantwortliche, die etwa von vorgeschriebenen Verfahren bei der Demontage abweichen. In einem konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 02.11.2021 – 2 Ss 121/21), dass ein solcher Verstoß die Strafbarkeit nach § 326 StGB begründen kann. Die Sanktionen reichen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder einer Geldstrafe.
Bußgeldrisiken für Unternehmen nach dem OWiG
Auch das Unternehmen selbst kann bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Zusätzlich besteht nach § 17 Abs. 4 OWiG die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung, sofern das Unternehmen aus dem Verstoß wirtschaftliche Vorteile erzielt hat. Solche ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken betreffen insbesondere Unternehmen, die Sanierungs- oder Abbrucharbeiten an Altbauten durchführen oder dafür Dritte beauftragen.
So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke bei der Asbestentsorgung
Zur Vermeidung strafrechtlicher und bußgeldrechtlicher Konsequenzen sollten Privatpersonen grundsätzlich keine eigenständige Entfernung asbesthaltiger Materialien vornehmen, sondern ausschließlich auf Unternehmen zurückgreifen, die gemäß TRGS 519 zertifiziert und zur Asbestsanierung befugt sind. Arbeitgeber sind laut § 15 GefStoffV verpflichtet sicherzustellen, dass nur sachkundige Fremdunternehmen mit der Durchführung beauftragt werden. Zudem müssen diese Unternehmen über die Gefahrenquellen am Einsatzort umfassend informiert werden. Die beauftragten Fachfirmen müssen wiederum über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen, der nur durch den Besuch eines behördlich anerkannten Lehrgangs erlangt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dieser Nachweis regelmäßig – spätestens alle sechs Jahre – aktualisiert werden muss.
Auch für sachkundige Unternehmen gilt: Die rechtlichen Vorgaben der TRGS 519 sind strikt einzuhalten. Eine sorgfältige und regelmäßige Lektüre der Vorschriften kann helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden. Besonders relevant ist dabei die ordnungsgemäße Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Behörde, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung eines spezifischen Arbeitsplans, der Einsatz technischer Maßnahmen wie Staubabsaugung und Luftfilterung sowie die konsequente Nutzung persönlicher Schutzausrüstung. Werden diese Standards nicht eingehalten, liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem Chemikaliengesetz vor.
Fazit
Die Beseitigung von Asbest ist mit erheblichen umweltstraf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken verbunden. Aufgrund der hohen Gesundheitsgefahr durch freigesetzte Asbestfasern unterliegt der Umgang mit asbesthaltigen Materialien strengen gesetzlichen Vorschriften. Besonders bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) zwingend einzuhalten. Werden diese Vorschriften verletzt, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen. Unternehmen sind zudem verpflichtet, bei der Beauftragung von Fremdfirmen deren Sachkunde sicherzustellen. Für Privatpersonen gilt: Asbest niemals eigenständig entfernen, sondern ausschließlich spezialisierte Fachfirmen beauftragen. Die sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben minimiert Gesundheitsgefahren und schützt vor straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen.
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