Unerlaubtes Anbauen | Herstellen
Unerlaubtes Anbauen von Betäubungsmitteln
Der Anbau von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar. Anbau ist hierbei die Aufzucht von Pflanzen. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sog. Unternehmensdelikt, was bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der erwartete Wirkstoff sich überhaupt entwickelt oder entwickeln kann. Dies kann sich jedoch strafmildernd auswirken.
Der bloße Umgang mit Canabissamen hingegen ist noch nicht strafbar.
Wann der Anbau beginnt bzw. wann ein Versuch des unerlaubten Anbauens anzunehmen ist, wird unterschiedlich bewertet. Daher sollte hier unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwat für Drogenstrafrecht beauftragt werden, der mit der umfangreichen Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Anbau und wann eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, vertraut ist.
Unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln
Der Begriff des Herstellens wird in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG definiert, wonach Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln ist.
Das bloße Verpacken, Ab- oder Umfüllen ist kein Herstellen im Sinne des BtMG.
Der Tatbestand der Herstellung beginnt mit der Ernte, also mit em Abschneiden der Blätter.
Die Herstellung von "Designer-Drogen", die nicht unter die Anlagen I-III des BtMG fallen, ist nicht nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar, möglicherweise aber nach dem Arzneimittelgesetz, §§ 2 Abs. 1, 95 ff AMG.
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